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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.05.2001
Aktenzeichen: III B 10/01
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 56
FGO § 54 Abs. 2
FGO § 56 Abs. 1
FGO § 62 Abs. 3 Satz 4
FGO § 65 Abs. 2 Satz 3
ZPO § 224 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. In dem Revisionsverfahren ... war die steuerrechtliche Anerkennung einer Pensionszusage im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses bei der Einkommensteuer 1984 bis 1986 streitig.

Der erkennende Senat hat in der Sitzung vom 7. November 2000 beschlossen, nach Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) zu entscheiden. Mit Verfügung vom 14. November 2000 wurden die Verfahrensbeteiligten hiervon unterrichtet und ihnen Gelegenheit gegeben, sich bis zum 14. Dezember 2000 zu äußern. Die Verfügung ist dem Prozessvertreter der Kläger, Revisionskläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit Postzustellungsurkunde am 16. November 2000 zugestellt worden. Mit auf den 13. Dezember 2000 datiertem Schriftsatz, der laut Eingangsstempel beim Bundesfinanzhof (BFH) erst am 15. Dezember 2000 eingegangen ist, bat der Prozessvertreter, die Äußerungsfrist bis zum Freitag, dem 15. Januar 2001 zu verlängern. Zur Begründung gab er an, zum Jahresende häuften sich im Maklerbüro des Klägers Außentermine und bei ihm sowie bei dem Steuerberater der Kläger berufsbedingte Abwesenheiten, sodass die notwendige Besprechung nicht mehr vor Weihnachten stattfinden könne. Anfang des Jahres 2001 müsse sich der Prozessvertreter einem kleineren chirurgischen Eingriff unterziehen, der einen Krankenhausaufenthalt von drei bis vier Tagen erforderlich mache. Die abschließende Besprechung werde danach stattfinden können.

Der erkennende Senat wies die Revision mit Beschluss vom 20. Dezember 2000 nach Art. 1 Nr. 7 BFHEntlG als unbegründet zurück und stellte das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift fest. Ergänzend bemerkte er, dem erst nach Ablauf der Äußerungsfrist am 15. Dezember 2000 eingegangenen Antrag auf Fristverlängerung könne nicht entsprochen werden, zumal Hinderungsgründe bis zum Ablauf der Frist nicht vorgetragen worden seien.

Gegen den am 10. Januar 2001 abgesandten und am 11. Januar 2001 beim Prozessvertreter der Kläger eingegangenen Beschluss legte der Prozessvertreter namens der Kläger mit Telefax vom 15. Januar 2001 außerordentliche Beschwerde ein und bemerkte, die Ausführungen stellten zugleich Gegenvorstellungen dar.

Zur Begründung führt er aus, die in der Verfügung nach Art. 1 Nr. 7 BFHEntlG gesetzte Frist stelle weder eine gesetzliche Frist noch eine richterliche Frist dar, bei deren Versäumung ausnahmsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in Betracht komme.

Der angefochtene Beschluss verletze aber das Recht der Kläger auf rechtliches Gehör. Es handle sich um ein Verfahren ohne mündliche Verhandlung. In einem solchen Falle müsse das Gericht bis zum Erlass der Entscheidung eingehende Schriftsätze noch berücksichtigen, das heiße bis zur Ausfertigung durch den Urkundsbeamten.

Sie, die Kläger, hätten geltend gemacht, innerhalb der ihnen eingeräumten Frist von vier Wochen nicht abschließend zu den Überlegungen des Senats Stellung nehmen zu können. Die Revisionszulassung durch den Senat des Finanzgerichts (FG) durch Beschluss vom 3. März 1997 habe ihnen ermöglicht, zu der in der Rechtsprechung und in der Literatur durchaus kontrovers behandelten Problematik, die im Endergebnis jedoch nicht so, wie vereinfachend in den ergänzenden Hinweisen zur Verfügung vom 14. November 2000 dargestellt, zu entscheiden sei, Stellung zu nehmen. Es liege auf der Hand, dass den Klägern unter Berücksichtigung der zur Entscheidung anstehenden Rechtsfragen ein längerer Zeitraum habe zur Verfügung gestellt werden müssen, um gemeinsam mit ihren Beratern darüber zu befinden, ob die Revisionen einfach zurückgenommen werden sollten, zumal sich seit der ersten Auseinandersetzung mit der Finanzverwaltung (1989) die Rechtsprechung weiterentwickelt und dies in die Überlegungen zu den Erfolgsaussichten habe mit einbezogen werden müssen.

Aus den im Schriftsatz vom 13. Dezember 2000 genannten Gründen sei dies zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich gewesen. Die maßgebende Unterredung habe erst am 20. Dezember 2000 stattgefunden, sodass sichergestellt gewesen sei, die Rückäußerung bis zu dem von dem Prozessvertreter der Kläger selbstgenannten Termin am 15. Januar 2001 abgeben zu können.

Prozessbeteiligte dürften darauf vertrauen, dass ihre Äußerungen innerhalb des normalen Postlaufs bei Gericht eingingen. Dieser betrage von Köln nach München einen Tag. Es sei deshalb nicht vorhersehbar gewesen, dass --wie jetzt dem angefochtenen Beschluss zu entnehmen sei-- der Schriftsatz erst am 15. Dezember 2000 beim BFH eingehen würde.

Da gegen den Beschluss kein gesetzliches Rechtsmittel mehr vorgesehen sei, er aber auf einer "greifbaren Gesetzesverletzung" beruhe, nämlich einem Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, könne den Klägern nur auf diesem Wege die Möglichkeit verschafft werden, unter Aufhebung des Beschlusses sich zu der Mitteilung vom 14. November 2000 zu äußern.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleiste, dass alle Eingaben bis zum Erlass der Entscheidung zu berücksichtigen seien. Dabei sei davon auszugehen, dass die erbetene Fristverlängerung gewährt worden wäre.

Zu den rechtlichen Überlegungen haben sich die Kläger mit Schriftsatz vom 15. Januar 2001 im Einzelnen geäußert. Die Kläger beantragen sinngemäß, den Beschluss vom 20. Dezember 2000 aufzuheben und über die Revision antragsgemäß neu zu entscheiden.

Der Beklagte, Revisionsbeklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

II. Die außerordentliche Beschwerde ist unstatthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 132 FGO).

In gleicher Weise ist die gegen den nach Art. 1 Nr. 7 BFHEntlG ergangenen Beschluss erhobene Gegenvorstellung unstatthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.

1. In der Rechtsprechung des BFH wird eine außerordentliche Beschwerde ausnahmsweise dann in Betracht gezogen, wenn die angefochtene Entscheidung, die nach den gesetzlichen Vorschriften unaufhebbar ist, jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist. Dazu reicht weder, dass die angefochtene Entscheidung fehlerhaft ist, noch, dass wesentliche Verfahrensvorschriften nicht beachtet worden sind (vgl. BFH-Beschluss vom 8. Februar 1999 VII B 202/98, BFH/NV 1999, 1107, m.w.N.).

Indes entscheidet der BFH als Rechtsmittelgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des FG (vgl. § 36 Nr. 2 FGO). Vom Rechtsmittelsystem her scheidet mangels eines möglichen Devolutiveffekts gegen Entscheidungen eines letztinstanzlichen Gerichts das Rechtsmittel der Beschwerde aus (BFH-Beschluss vom 5. November 1998 XI S 12/98, BFH/NV 1999, 641; ferner zu dieser Unterscheidung BFH-Beschluss vom 9. Januar 1992 VII B 113/91, BFH/NV 1992, 765; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., Vor § 115 FGO Tz. 9).

2. a) Die gegen den die Revision der Kläger nach Art. 1 Nr. 7 BFHEntlG als unbegründet zurückweisenden Beschluss vom 20. Dezember 2000 erhobene Gegenvorstellung ist ebenso wenig statthaft.

Der Beschluss ist als Sachentscheidung materiell rechtskräftig geworden und weder abänderbar noch aufhebbar. Die Rechtskraft bindet nicht nur die Beteiligten, sondern auch das Gericht (vgl. BFH-Beschluss vom 9. Mai 1996 XI S 16-23/96, BFH/NV 1996, 774, m.w.N.).

b) Die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung ausnahmsweise eine Abänderung von gerichtlichen Entscheidungen auf Gegenvorstellung hin erwägt, nämlich u.a. im Falle der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--), haben die Kläger bereits nicht hinreichend schlüssig dargetan (vgl. dazu BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 641).

aa) Richterliche Fristen wie die in Art. 1 Nr. 7 Satz 2 BFHEntlG vorgesehene Äußerungsfrist sind grundsätzlich bis zu ihrem Ablauf stets verlängerbar, wenn "erhebliche Gründe" i.S. von § 224 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) i.V.m. § 54 Abs. 2 FGO glaubhaft gemacht werden (BFH-Urteil vom 21. Februar 1980 V R 71-73/79, BFHE 130, 240, BStBl II 1980, 457, unter 3. der Gründe). Eine verlängerbare Frist kann auch noch nach ihrem Ablauf verlängert werden, sofern zumindest der Antrag vor Fristablauf wirksam gestellt worden ist. Hingegen ist ein erst nach Fristablauf bei dem Gericht eingegangenes Verlängerungsgesuch grundsätzlich nicht mehr berücksichtigungsfähig (grundlegend Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen beim Bundesgerichtshof --BGH-- vom 18. März 1982 GSZ 1/81, BGHZ 83, 217).

Im Streitfall ist der auf den 13. Dezember 2000 datierte Schriftsatz, mit welchem der Prozessvertreter der Kläger beim BFH eine Verlängerung der Äußerungsfrist bis zum 15. Januar 2001 beantragt hat, ausweislich des Eingangsstempels erst am 15. Dezember 2000 dem BFH zugegangen und damit einen Tag nach Ablauf der dem Prozessvertreter der mit Postzustellungsurkunde am 16. November 2000 wirksam zugestellten Verfügung des Vorsitzenden des erkennenden Senats bis zum 14. Dezember 2000 bestimmten Äußerungsfrist.

bb) Darüber hinaus ist eine Versäumung richterlicher Fristen grundsätzlich auch dann ohne nachteilige prozessuale Folgen, wenn die Handlung, für die die Frist gesetzt worden ist, noch vor der abschließenden Entscheidung des Gerichts über die Hauptsache nachgeholt worden ist (BFH-Urteil vom 27. Juni 1997 VI R 104/93, BFH/NV 1998, 322, m.w.N). Ergeht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, so muss das Gericht Eingänge bis zu diesem Zeitpunkt, zu dem der Urkundsbeamte die Ausfertigung zur Zustellung hinausgibt, berücksichtigen.

Im Streitfall hat der erkennende Senat durch Beschluss nach Art. 1 Nr. 7 BFHEntlG ohne mündliche Verhandlung entschieden. Die Ausfertigungen der Beschlüsse sind von der Senatsgeschäftsstelle am 9. Januar 2001 zur Zustellung durch die Post hinausgegeben worden. Der Schriftsatz vom 12. Januar 2001, mit dem sich der Prozessvertreter der Kläger zur Sache geäußert hat, ist indes erst mit Telefax am 15. Januar 2001 dem BFH übermittelt worden.

cc) Wird eine richterliche Frist versäumt, so ist das Gericht der Pflicht, rechtliches Gehör zu gewähren, allerdings nicht allein deshalb schon enthoben, weil § 56 Abs. 1 FGO eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur bei versäumten gesetzlichen Fristen oder zumindest eine entsprechende Anwendung nur in besonders bestimmten Fällen richterlich gesetzte Ausschlussfristen, wie z.B. in § 62 Abs. 3 Satz 4 FGO oder in § 65 Abs. 2 Satz 3 FGO, vorsieht. Vielmehr ist das Recht auf Wiedereinsetzung als Ausprägung der Gewährleistung in Art. 103 Abs. 1 GG zu sehen, wonach jedermann vor Gericht Anspruch auf rechtliches Gehör hat. Es dient der Verwirklichung dieses Anspruchs. Dem liegt der allgemeine Gedanke zugrunde, dass ein Prozessbeteiligter den schweren prozessualen Nachteil, mit entscheidungserheblichem Vorbringen ausgeschlossen zu sein, dann nicht hinzunehmen braucht, wenn er schuldlos gehindert gewesen ist, entscheidungserhebliche Umstände rechtzeitig vorzubringen (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 13. Dezember 1993 9 B 501/93, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1994, 673, m.w.N.; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Aufl., § 57 Rz. 13; Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Aufl., § 57 Rz. 12).

Der Senat kann offen lassen, ob er generell eine entsprechende Anwendung des § 56 FGO in Fällen einfacher richterlicher Fristen oder zumindest mit dem BVerwG für atypische Sachverhalte bejaht. Denn im Streitfall hat der Prozessvertreter der Kläger zu keinem Zeitpunkt Wiedereinsetzungsgründe hinreichend substantiiert dargetan, geschweige denn glaubhaft gemacht.

Der Prozessvertreter hat lediglich abstrakt geltend gemacht, ein Prozessbeteiligter dürfe darauf vertrauen, dass seine Äußerungen innerhalb des normalen Postlaufs bei Gericht eingingen. Der normale Postlauf von Köln nach München betrage einen Tag, weshalb es nicht vorhersehbar gewesen sei, dass der Antrag auf Fristverlängerung vom 13. Dezember 2000 erst am 15. Dezember 2000 beim BFH eingehen werde.

Es trifft zu, dass nach ständiger Rechtsprechung der Bürger auf die normalen Postlaufzeiten vertrauen darf (vgl. Zwischenurteil des BFH vom 7. Mai 1996 VIII R 60/95, BFH/NV 1997, 34, 35, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 12. September 1996 III B 70/96, BFH/NV 1997, 291). Freilich treffen den Prozessbeteiligten gegen Ende einer noch laufenden Frist u.U. gesteigerte Sorgfaltspflichten, sodass er eine Beförderungsart wählen muss, die den rechtzeitigen Zugang des Fristverlängerungsantrags noch gewährleistet (vgl. BFH-Urteil vom 11. Dezember 1986 IV R 184/84, BFHE 148, 422, BStBl II 1987, 303, unter 1. b der Gründe).

Indes verlangt die Rechtsprechung auch, dass im Falle des verspäteten Eingangs eines angeblich fristgerecht abgesandten Schriftstückes die Tatsachen substantiiert vorgetragen werden, aus denen sich die rechtzeitige Absendung des fristwahrenden Schriftsatzes zur Post ergibt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 3. Januar 1995 VII B 134/94, BFH/NV 1995, 704; vom 12. August 1996 VIII R 66/95, BFH/NV 1997, 137, 138, m.w.N). Diese Anforderung hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in ständiger Rechtsprechung als verfassungskonform gebilligt (vgl. Beschlüsse des BVerfG vom 12. März 1986 1 BvR 1328/85, Steuerrechtsprechung in Karteiform --StRK--, Finanzgerichtsordnung, § 56, Rechtsspruch 112; vom 2. März 1990 1 BvR 1432/89, StRK, Finanzgerichtsordnung, § 56, Rechtsspruch 132; vom 25. Februar 1993 2 BvR 1066/91, StRK, Finanzgerichtsordnung, § 56, Rechtsspruch 153).

Hierzu hat der Prozessvertreter der Kläger bis heute keinerlei für den Senat nachvollziehbare Angaben gemacht. Dies erscheint umso notwendiger, als auch der auf den 12. Januar 2001 datierte, den vorliegenden Rechtsbehelf betreffenden Schriftsatz sogar per Telefax erst am 15. Januar 2001 dem BFH übermittelt worden ist.

Schließlich ist zum Fristverlängerungsantrag selber anzumerken, dass der Prozessvertreter irgendwelche "erheblichen Gründe" i.S. von § 224 Abs. 2 ZPO für eine Fristverlängerung zur Äußerung ebenfalls nicht schlüssig vorgetragen hat.

Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich der Prozessvertreter namens der Kläger bereits mit Schriftsatz vom 5. August 1997 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt hatte. Das beklagte FA hat mit Schriftsatz vom 27. November 2000 ebenfalls auf mündliche Verhandlung verzichtet. Insbesondere aber hat der Prozessvertreter keinerlei Gründe vorgetragen, weshalb er an einer Äußerung innerhalb der knapp vier Wochen betragenden Frist gehindert gewesen wäre, sondern hat lediglich allgemein begründet, weshalb eine Äußerung vor dem von ihm selbst benannten neuen Termin, nämlich dem 15. Januar 2001, nicht möglich erscheine.

Richterliche Fristen sind aber so wenig wie gesetzliche Fristen einfach in der Weise unbeachtlich, dass die Beteiligten sie grundlos verstreichen lassen dürften, um anschließend eventuell einen begründeten Verlängerungsantrag zu stellen (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 130, 240, BStBl II 1980, 457, betreffend Auslandsaufenthalt während der ohnehin nur knapp bemessenen 14-tägigen Ausschlussfrist nach Art. 3 § 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit; vgl. auch Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, Zivilprozeßordnung, 58. Aufl., § 224 Rz. 8, m.w.N., zu nicht beachtlichen Verlängerungsgründen).

3. Für die Gegenvorstellung sind mangels Gebührentatbestand im Gerichtskostengesetz keine Gerichtskosten zu erheben.



Ende der Entscheidung

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