Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.03.2007
Aktenzeichen: III B 10/07
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 78 | |
ZPO § 240 |
Gründe:
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) und der Beschwerdeführer, ein Steuerberater und Vereidigter Buchprüfer, sind Eheleute. Sie erhoben 2002 Klage u.a. wegen Einkommensteuer 1993 bis 1995. Streitig sind Einkünfte des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit Investitionen in Immobilien; deshalb wurde auch eine Steuerfahndungsprüfung durchgeführt und ein Strafverfahren eingeleitet.
Nachdem der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschwerdeführers gestellt hatte, beauftragte das Insolvenzgericht den Rechtsanwalt Dr. L. (Kläger) zunächst mit der Erstellung eines Gutachtens und bestellte ihn durch Beschluss vom 20. Oktober 2006 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des Beschwerdeführers.
Dem Antrag des Insolvenzverwalters auf Gewährung von Akteneinsicht stimmten die Klägerin, der Beschwerdeführer und das FA nicht zu. Das Finanzgericht (FG) gewährte die Akteneinsicht mit Beschluss vom 22. November 2006. Es führte aus, das Recht auf Akteneinsicht ergebe sich aus der auf den Insolvenzverwalter übergegangenen Prozessführungsbefugnis. Das Steuergeheimnis des vom Insolvenzverfahren betroffenen Beschwerdeführers stehe ebenso wenig entgegen wie das der Klägerin.
Dagegen richtet sich die Beschwerde, deren angekündigte Begründung nicht eingegangen ist.
II. Die Beschwerde ist unbegründet; sie wird zurückgewiesen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Verfahrensrechtlich ist, weil mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Verwaltungs- und Verfügungsrecht auf den Insolvenzverwalter übergeht, der Insolvenzverwalter als Rechtsnachfolger des Gemeinschuldners Partei bzw. Beteiligter des anhängigen Klageverfahrens (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Januar 1997 IX ZR 220/96, Neue Juristische Wochenschrift 1997, 1445). Ihm steht deshalb bereits vor Aufnahme des Prozesses das Recht zur Akteneinsicht i.S. von § 78 FGO zu (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 23. Mai 2000 IX S 5/00, BFH/NV 2000, 1134; vom 13. November 2003 V B 131/01, BFH/NV 2004, 642). Die durch § 240 der Zivilprozessordnung angeordnete Unterbrechung des von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Beteiligten betroffenen Prozesses dient u.a. dem Zweck, dem Insolvenzverwalter genügend Zeit zu geben, sich mit dem Prozessgegenstand zu befassen und zu entscheiden, ob es im Interesse der Masse sinnvoll ist, den schwebenden Rechtsstreit fortzuführen. Die hierzu notwendigen Erkenntnisse kann er durch Akteneinsicht gewinnen.
Die Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses (vgl. § 30 der Abgabenordnung) steht, wie das FG zutreffend entschieden hat, dem nicht entgegen. Soweit das Verwaltungs- und Verfügungsrecht reicht, kann der Insolvenzverwalter als Rechtsnachfolger des Beschwerdeführers (Gemeinschuldners) Auskunft über dessen steuerliche Verhältnisse auch dann verlangen, wenn dadurch zugleich die steuerlichen Verhältnisse des anderen Gesamtschuldners --im Streitfall der mit dem Beschwerdeführer zusammen veranlagten Klägerin-- offenbart werden (Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 30 AO Rz 22).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.