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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.05.2004
Aktenzeichen: III B 100/03
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 53
FGO § 91 Abs. 1
ZPO § 180
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Senat sieht von der Darstellung des Sachverhalts ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch die Notwendigkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO). Hierfür reicht die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus. Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung ist zunächst eine konkrete Rechtsfrage herauszustellen. Ferner ist auszuführen, weshalb diese Frage zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für die Fortentwicklung des Rechts höchstrichterlich geklärt werden muss. Gibt es zu der betreffenden Rechtsfrage bereits Entscheidungen des BFH, so ist insbesondere zu begründen, weshalb trotzdem weiterer oder ggf. erneuter Klärungsbedarf bestehe (BFH-Beschlüsse vom 10. September 2002 III B 56/02, nicht veröffentlicht --n.v.--, juris, und vom 5. September 2001 VIII B 18/01, BFH/NV 2002, 205). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

a) Es fehlt bereits an einer bestimmten, im Allgemeininteresse klärungsbedürftigen Rechtsfrage.

Der Kläger hält für grundsätzlich bedeutend und in der Rechtsprechung ungeklärt, ob der Betrieb eines Verlages typischerweise dazu bestimmt und geeignet ist, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkommenssphäre zu dienen. Damit hat er keine klärungsbedürftige Rechtsfrage herausgestellt.

Die Voraussetzungen, unter denen eine gewerbliche Tätigkeit --auch bei Verlusten in der Anlaufphase eines Unternehmens-- anzunehmen sind, sind in der Rechtsprechung des BFH geklärt. Das Finanzgericht (FG) hat diese Rechtsgrundsätze seiner Entscheidung ausdrücklich zu Grunde gelegt.

b) Der Kläger hat mit der Beschwerde auch keinen Rechtssatz beanstandet, auf dem das Urteil gleichwohl in Abweichung zu dieser Rechtsprechung beruhen könnte.

Vielmehr rügt der Kläger in Wahrheit im Kern eine fehlerhafte Rechtsanwendung des FG.

Dies vermag die Zulassung der Revision nach ständiger Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen (BFH-Beschlüsse vom 14. Oktober 1992 III B 16/92, BFH/NV 1993, 546, und vom 19. September 1994 VIII B 110/93, BFH/NV 1995, 243). Zwar soll eine Revision auch dann ermöglicht werden, wenn dem FG bei der Auslegung und Anwendung des Rechts schwerwiegende Fehler unterlaufen sind, die geeignet sind, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (z.B. BFH-Beschluss vom 14. Februar 2002 VII B 141/01, BFH/NV 2002, 798). Einen schwerwiegenden Fehler in diesem Sinn hat der Kläger aber nicht dargelegt. Die Feststellung des FG, der Kläger habe von vornherein nicht damit rechnen können, Gewinne zu der Verlagstätigkeit zu erzielen, beruht auf einer nachvollziehbaren Bewertung einerseits der Art und Höhe der laufenden Einnahmen im Verhältnis zu dem vom Kläger angesetzten Verlust im Jahr 1994, andererseits der unbelegten Gewinnermittlungen der Folgejahre und erweist sich damit als eine mögliche, der revisionsrechtlichen Korrektur entzogene Beurteilung im Einzelfall.

2. Der Kläger hat nicht substantiiert gerügt, dass das FG insoweit den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt habe (§ 76 FGO). Dazu hätte er darlegen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei weiterer Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern sich daraus auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des Gerichts eine andere Entscheidung hätte ergeben können (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Juni 2002 III B 41/02, BFH/NV 2002, 1337, m.w.N.). Zwar trägt der Kläger vor, das FG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er sich nach Aufforderung des Gerichts nicht noch einmal zur Sache geäußert habe. Er habe schriftlich darum gebeten, ihm seine in anderen Verfahren vorgelegten Originalbelege zuzusenden, um den Nachweis der Gewinnerzielungsabsicht erbringen zu können. Diese Belege seien ihm erst nach der Urteilsverkündung zugegangen. Zum einen bestätigt er mit diesem Vorbringen selbst, dass er dem FG die angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt hat. Zum anderen ergibt sich daraus nicht, dass er um Vertagung gebeten hat, um die ihm bis dahin noch nicht vorliegenden Unterlagen beibringen zu können. Das FG hat dem Kläger überdies die von ihm beantragte Akteneinsicht mit Schreiben vom 13. Januar 2003 angeboten und damit noch lange vor der mündlichen Verhandlung am 15. Mai 2003 die Beibringung der angeforderten Unterlagen ermöglicht. Schließlich ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, welche Unterlagen er noch vorgelegt bzw. welche weiteren Angaben er noch gemacht hätte, um seine Gewinnerzielungsabsicht darzulegen und nachzuweisen.

3. Der Kläger dringt auch mit der Rüge, das FG habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) verletzt, weil er zum Termin zur mündlichen Verhandlung mangelhaft geladen worden sei, nicht durch. Der Kläger rügt nicht, zur mündlichen Verhandlung nicht geladen worden zu sein, sondern dass die Ladung an seine alte Adresse gesandt worden sei und ihn unter Verletzung der 14-tägigen Ladungsfrist des § 91 Abs. 1 FGO erst drei Tage vor dem Termin erreicht habe.

Nach der bei den Akten befindlichen Postzustellungsurkunde ist die Ladung dem Kläger gemäß § 53 FGO i.V.m. § 3 Abs. 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes i.V.m. § 180 der Zivilprozessordnung dadurch zugestellt worden, dass sie am 15. April 2003 in den Hausbriefkasten der Adresse eingelegt worden ist, unter der der Kläger bis dahin mit dem FG korrespondiert hatte. Nach Aktenlage hat der Kläger noch am 6. Januar 2003 und am 8. Januar 2003 in Schreiben seine dem FG unter dem 3. Juli 2001 mitgeteilte (geänderte) Anschrift verwendet. Die am 15. April 2003 an diese Adresse gerichtete Ladung war damit ordnungsgemäß bewirkt (vgl. BFH-Beschluss vom 5. Februar 2002 VIII R 2/01, BFH/NV 2002, 792, m.w.N.).

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