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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.02.2000
Aktenzeichen: III B 100/98
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie erfüllt nicht die Begründungsanforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Macht ein Kläger die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), so ist nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlich, dass der Kläger eine Rechtsfrage bezeichnet und des Weiteren substantiiert und konkret angibt, aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und klärungsfähig sein soll (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Januar 1995 X B 155/94, BFH/NV 1995, 708; vom 17. August 1995 II B 20/95, BFH/NV 1996, 261). Sind zu der Rechtsfrage bereits Entscheidungen des BFH ergangen, ist zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit eine Auseinandersetzung mit der bisherigen Rechtsprechung zu dem betreffenden Problemkreis erforderlich und ferner auszuführen, worin der Beschwerdeführer eine noch ungeklärte Frage sieht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Juni 1992 II B 183/91, BFH/NV 1993, 179, und vom 23. November 1994 II B 111/93, BFH/NV 1995, 624).
Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerde nicht. Zum einen enthält der Vortrag der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) keine substantiierten und konkreten Ausführungen zur Bedeutung der Klärung der Rechtsfrage für die Allgemeinheit. Dazu reicht der bloße Hinweis auf die weite Verbreitung der Fernwärmeversorgung in den neuen Bundesländern nicht aus. Damit hat die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache lediglich pauschal behauptet, nicht aber, wie es erforderlich ist, hinreichend konkret und substantiiert dargetan. Zum anderen hat sich die Klägerin auch nicht mit der vorliegenden Rechtsprechung des BFH zu der Frage auseinandergesetzt, unter welchen besonderen Voraussetzungen ein Rohrleitungsnetz als mehrere selbständige Wirtschaftsgüter behandelt werden kann (vgl. Urteil des Senats vom 11. Januar 1991 III R 60/89, BFHE 163, 286, BStBl II 1992, 5, m.w.N.).
Auch mit ihrem Hinweis auf die Zulassung der Revision durch ein anderes Finanzgericht (FG) in zwei mit dem Streitfall vergleichbaren Fällen hat die Klägerin dem Darlegungserfordernis gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht genügt. Selbst wenn unterstellt wird, dass in den entsprechenden Revisionsverfahren die gleiche Problematik zu entscheiden sein wird, macht die Klägerin insoweit nicht die allgemeine Bedeutung der Sache, sondern lediglich ihr individuelles Interesse an einer Gleichbehandlung mit den Steuerpflichtigen in jenen Verfahren geltend (Beschluss des BFH vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625). Im Übrigen geht es in dem Urteil des FG Brandenburg vom 3. Juni 1997 3 K 116/96 I (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1997, 1327, Revision III R 58/97) nicht um Fernwärmeleitungen, sondern um Hausanschlussstationen. Das Urteil des FG Brandenburg vom 27. Februar 1996 3 K 935/95 I (EFG 1996, 1047, Revision III R 65/96) hat nicht nur Fernwärmeleitungen, sondern auch andere Wirtschaftsgüter eines Leitungsnetzes zum Gegenstand, so dass nicht ohne Weiteres erkennbar ist, welcher Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung zukommen soll.
2. Soweit die Klägerin geltend macht, das Urteil der Vorinstanz weiche von den Entscheidungen des BFH vom 16. Dezember 1987 X R 12/82 (BFHE 152, 284, BStBl II 1998, 539) und in BFHE 163, 286, BStBl II 1992, 5, ab, genügt die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO. Für eine schlüssige Darlegung der Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ist es erforderlich, der angefochtenen Entscheidung des FG einen diese Entscheidung tragenden allgemeinen (abstrakten) Rechtssatz zu entnehmen und diesem einen ebenfalls tragenden (abstrakten) Rechtssatz aus den angegebenen BFH-Entscheidungen gegenüberzustellen, der zu ihm in Widerspruch stehen könnte (z.B. BFH-Beschluss vom 31. August 1995 VIII B 21/93, BFHE 178, 379, BStBl II 1995, 890).
Dem genügt die Beschwerde nicht. Die Klägerin hat lediglich aus der Entscheidung in BFHE 152, 284, BStBl II 1988, 539, Rechtssätze abgeleitet, ohne diesen im Urteil des FG enthaltene abstrakte Rechtssätze gegenüberzustellen. Außerdem macht die Klägerin mit ihrer Rüge, das FG habe die Grundsätze der von ihr, der Klägerin, angegebenen BFH-Urteile nicht zutreffend auf den Streitfall angewandt, nicht eine Abweichung des FG von Entscheidungen des BFH geltend, sondern lediglich die fehlerhafte Anwendung der vom BFH in den von ihr zitierten Entscheidungen enthaltenen Rechtssätze durch das FG. Damit wird eine Divergenz nicht ausreichend dargelegt (BFH-Beschluss vom 16. Juni 1999 II B 57/98, BFH/NV 1999, 1455).
Im Übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 17. Dezember 1999 (BGBl I 1999, 2447, BStBl I 2000, 3) ohne Angabe von Gründen.
Ende der Entscheidung
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