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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.11.2005
Aktenzeichen: III B 101/05
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mehrfach die Rechtsgrundsätze dargelegt, nach denen zu entscheiden ist, ob ein Kind, das sich zum Zwecke der Ausbildung mehrere Jahre im Ausland aufhält, seinen inländischen Wohnsitz (§ 8 der Abgabenordnung --AO 1977--) beibehält (z.B. BFH-Urteile vom 23. November 2000 VI R 165/99, BFHE 193, 569, BStBl II 2001, 279, und vom 23. November 2000 VI R 107/99, BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 294, jeweils m.w.N.). Die Beurteilung im Einzelfall liegt weitgehend auf tatsächlichem Gebiet und kann vom BFH nur auf Verstöße gegen die Denkgesetze und Erfahrungssätze überprüft werden.
Im Urteil in BFHE 193, 569, BStBl II 2001, 279 hat der BFH die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) gebilligt, dass ein Kind grundsätzlich seinen Wohnsitz im Inland verliert, wenn seine Eltern es zum Zwecke des für die Dauer von neun Jahren angelegten Schulbesuchs zu den Großeltern ins Ausland schicken. Bei besuchsweisen Aufenthalten bleibe der Wohnsitz in der elterlichen Wohnung auch dann nicht erhalten, wenn die Rückkehr des Kindes nach Deutschland nach Erreichen des Schulabschlusses beabsichtigt ist.
Keine nur besuchsweisen Aufenthalte liegen nach Auffassung des BFH vor, wenn ein Kind, das ein mehrjähriges Studium im Ausland absolviert, in den ausbildungsfreien Zeiten (z.B. in den mehrmonatigen Semesterferien) bei den Eltern im Inland wohnt. Der BFH hob deshalb im Urteil in BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 294 die Entscheidung des FG auf, das trotz mehrjährigen Studiums im Ausland einen Wohnsitz des Kindes in der elterlichen Wohnung angenommen hatte.
Für die Entscheidung des Streitfalls, der den entschiedenen Fällen vergleichbare Sachverhalte betrifft, bedarf es keiner weiteren Rechtsgrundsätze zur Auslegung des Wohnsitzbegriffs.
2. Die Zulassung der Revision ist auch nicht wegen Divergenz zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO) erforderlich.
Eine die Zulassung rechtfertigende Divergenz zur Rechtsprechung des BFH liegt vor, wenn das FG seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der von dem tragenden Rechtssatz eines BFH-Urteils abweicht. Zur Darlegung der Divergenz gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO sind die abweichenden Rechtssätze so genau zu bezeichnen, dass die Abweichung erkennbar wird. Zudem muss den Entscheidungen ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegen (z.B. BFH-Beschluss vom 16. April 2002 X B 140/01, BFH/NV 2002, 1046, m.w.N.).
Abgesehen davon, dass der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) keine abweichenden Rechtssätze dargelegt hat, ist auch keine Divergenz erkennbar. Vielmehr hat das FG die Rechtsgrundsätze des vom Kläger als abweichend bezeichneten BFH-Urteils in BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 294 seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Der BFH hat --wie oben ausgeführt-- in diesem Urteil die Entscheidung des FG, es liege ein Wohnsitz im Inland vor, gerade nicht gebilligt. Er hat ausgeführt, ein Auslandsaufenthalt von jeweils sieben Monaten im Jahr und ein Aufenthalt von jeweils fünf Monaten in der Wohnung der Eltern im Inland, stehe jedenfalls der Beibehaltung des Wohnsitzes im Inland nicht entgegen. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben.
Eine Divergenz zu dem BFH-Urteil vom 23. November 1988 II R 139/87 (BFHE 155, 29, BStBl II 1989, 182) liegt schon deshalb nicht vor, weil der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt mit dem Streitfall nicht vergleichbar ist. Den Kindern steht im Streitfall nämlich keine eigene Wohnung im Inland zur Verfügung, sondern sie verbringen ihre Ferienzeiten in der Wohnung ihrer Eltern.
Ende der Entscheidung
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