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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.10.2007
Aktenzeichen: III B 101/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 128 Abs. 2 |
Gründe:
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wurde vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) für die Jahre 1994, 1995 und 1998 zunächst antragsgemäß zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die sich daraus ergebenden Erstattungsbeträge überwies das FA auf das von den Ehegatten in ihren Erklärungen angegebene Konto des Ehemannes.
Nachdem die Klägerin Einspruch eingelegt und getrennte Veranlagung beantragt hatte, erließ das FA sowohl gegen die Klägerin als auch gegen ihren Ehemann geänderte Bescheide. Deren Abrechnung führte zu Guthaben der Klägerin in Höhe von (umgerechnet) 11 195,32 €.
Die geänderten Bescheide wurden vom Ehemann angefochten. Außerdem nahm er die Klägerin zivilrechtlich auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung in Anspruch. Nachdem die Klägerin dazu rechtskräftig verurteilt worden war, hob das FA die Änderungsbescheide mit Schreiben vom 9. Juni 2004 wieder auf und forderte die Klägerin zur Rückzahlung des aufgrund der getrennten Veranlagungen an sie erstatteten Betrages von insgesamt 11 195,32 € auf.
Die Klägerin legte wegen des Leistungsgebotes Einspruch gegen den Aufhebungsbescheid ein und beantragte die Aufteilung der sich ihrer Auffassung daraus ergebenden Gesamtschuld sowie die Erteilung eines Abrechnungsbescheides.
Das FA teilte mit, es habe keinen Rückforderungsbescheid erlassen. Die zurückzuzahlenden Beträge seien lediglich Folge der kassentechnischen Abwicklung und nicht selbstständig anfechtbar. Der unzulässige Einspruch werde als gegenstandslos betrachtet. Den Einspruch gegen die "Aufhebung der Einkommensteuerbescheide über die getrennte Veranlagung 1994, 1995 und 1998" wies es am selben Tage als unbegründet zurück, da das Veranlagungswahlrecht durch das rechtskräftige Zivilurteil obsolet geworden sei.
Das FA lehnte außerdem den Antrag auf Aufteilung einer Gesamtschuld ab und erteilte den Abrechnungsbescheid dahin, dass die Forderungen nicht durch Aufrechnung mit Beträgen, die der Klägerin nach Aufteilung der Steuerschuld zustünden, erloschen seien.
Das Finanzgericht (FG) wies die drei Klagen ab und ließ die Revision nicht zu. Die Klägerin erhob in allen Fällen Nichtzulassungsbeschwerden (III B 102/06, betr. Aufteilung der Gesamtschuld und VII B 168/06, betr. Aufteilung der Steuerschuld im Rahmen des Abrechungsbescheides).
Mit ihrer --hier zu entscheidenden-- Nichtzulassungsbeschwerde wegen der Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheides trägt die Klägerin vor, es sei von grundsätzlicher Bedeutung, in welchem Verfahren sie ihre Gründe gegen die Forderung vortragen müsse. Das FG habe sich in verfahrensfehlerhafter Weise nicht mit dem Vortrag in ihrem Schriftsatz vom 5. November 2005 auseinandergesetzt. Es habe festgestellt, dass das Leistungsgebot nicht gesondert anfechtbar sei. Da ein zusammengefasster Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid erlassen worden sei, habe sie deshalb die Bescheide vollumfänglich anfechten müssen, obwohl es ihr nur um das Leistungsgebot gegangen sei. Ein Verfahrensfehler liege auch in der unterlassenen Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung des FG in der Sache 12 K 117/05 (Aufteilung der Gesamtschuld) sowie in der unterlassenen Verbindung mit dem Verfahren 12 K 3716/04 (Abrechnungsbescheid).
II. Die Beschwerde ist unbegründet und wird durch Beschluss zurückgewiesen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
1. Der Frage, in welchem Verfahren ein Steuerpflichtiger vorzugehen hat, der nach der Aufhebung eines Änderungsbescheides keine Einwendungen gegen die Steuerfestsetzung erhebt, sondern gegen die Rückforderung zuvor erstatteter Steuern, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Sie lässt sich aus dem Gesetz ohne weiteres dahin beantworten, dass darüber im Erhebungsverfahren zu streiten ist. Streitgegenstand ist nicht die Steuerfestsetzung, sondern der Abrechnungsbescheid des FA (§ 218 Abs. 2 der Abgabenordnung --AO--).
2. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).
a) Das FG hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2, § 76 Abs. 1 und § 119 Nr. 3 FGO). Ihr Vorwurf, es habe sich nicht mit ihrem Vortrag im Schriftsatz vom 5. November 2005 auseinandergesetzt, trifft nicht zu. Das FG hat vielmehr seine Auffassung dargelegt, dass das Leistungsgebot des Aufhebungsbescheides, auf das die Klägerin ihren Klageantrag nachträglich beschränkt habe, keinen selbstständig anfechtbaren Verwaltungsakt darstelle und der Abrechnungsbescheid erst später erlassen worden sei. Ob diese Ansicht zutrifft, ist im Hinblick auf die Gewährung rechtlichen Gehörs unerheblich.
b) Auch in der unterlassenen Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Sache der Aufteilung der Gesamtschuld sowie in der unterlassenen Verbindung mit dem Verfahren wegen des Abrechnungsbescheides liegt kein Verfahrensfehler. Der vorliegende Rechtsstreit hängt nicht vom Ausgang des Rechtsstreites über die Aufteilung der Gesamtschuld ab (§ 74 FGO); die Klägerin hat dies auch nicht dargelegt.
c) Auch die nach Auffassung der Klägerin zu Unrecht unterbliebene Verbindung mit dem FG-Verfahren 12 K 3716/04 (Abrechnungsbescheid) führt nicht zur Zulassung der Revision. Beschlüsse über die Verbindung und Trennung von Verfahren (§ 73 FGO) können nach § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden und unterliegen daher nicht der Beurteilung der Revision (§ 124 Abs. 2 FGO). Deshalb kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf eine angeblich fehlerhaft unterbliebene Verfahrensverbindung gestützt werden (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 9. Februar 2006 X B 138/05, BFH/NV 2006, 972). Im Übrigen hat die Klägerin nicht dargelegt, dass die Entscheidung auf der unterlassenen Verbindung beruhen kann.
Ende der Entscheidung
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