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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.06.2009
Aktenzeichen: III B 101/08
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
EStG § 32 Abs. 4 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) hob mit Bescheid vom 7. März 2006 die Kindergeldfestsetzung für den Sohn des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ab Januar 2005 auf und forderte das für den Zeitraum von Januar 2005 bis Februar 2006 bereits gezahlte Kindergeld zurück, da die Einkünfte und Bezüge des Sohnes den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag im Jahr 2005 überschritten hätten und im Jahr 2006 voraussichtlich überschreiten würden. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Mehrere Finanzgerichte würden unterschiedliche Meinungen vertreten zu der Frage, ob es sich bei § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) um einen Freibetrag oder eine Freigrenze handle, sodass eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erforderlich sei. Diese Regelung, die keine Härtefallregelung enthalte, verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO).

1.

In der Rechtsprechung des BFH ist bereits geklärt, dass die Ausgestaltung des Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG als Freigrenze verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (z.B. BFH-Urteile vom 21. Juli 2000 VI R 153/99, BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566; vom 25. Mai 2004 VIII R 66/99, BFH/NV 2005, 24, und vom 13. Juli 2004 VIII R 20/02, BFH/NV 2005, 36, jeweils m.w.N.). Der Senat hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen und in mehreren Verfahren die Zulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache abgelehnt (s. zuletzt Beschlüsse vom 10. August 2007 III B 96/06, BFH/NV 2007, 2274, m.w.N., und vom 28. Mai 2009 III B 1/09, nicht amtlich veröffentlicht). Zur Begründung im Einzelnen nimmt der Senat auf das BFH-Urteil in BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566 Bezug. Der Senat hat diese Rechtsprechung inzwischen erneut in seinem Beschluss nach § 126a FGO vom 29. Mai 2008 III R 54/06 bestätigt. Der Kläger hat keine neuen Gesichtspunkte aufgezeigt, die eine erneute Prüfung und Entscheidung erforderlich machen.

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