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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.02.2001
Aktenzeichen: III B 102/00
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 a.F.
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Das Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) im Jahre 2000 zugestellt. Die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde beurteilt sich daher nach § 115 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (FGO a.F.; vgl. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567).

Die Beschwerde ist zu verwerfen, da ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. entspricht.

1. Eine ausreichende Bezeichnung des Verfahrensmangels i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. liegt nur dann vor, wenn mit der Beschwerde Tatsachen vorgetragen werden, die den gerügten Verstoß schlüssig ergeben. Ferner muss dargelegt werden, dass das Urteil des FG ohne den Verfahrensmangel möglicherweise anders ausgefallen wäre. Dabei kommt es auf den Rechtsstandpunkt des FG an, selbst wenn dieser nicht richtig sein sollte (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. März 1999 VII B 8/99, BFH/NV 1999, 1346, m.w.N.).

Die Rüge der Klägerin, das FG habe es zu Unrecht abgelehnt, den von ihr benannten Zeugen außer zu der Geldübergabe an die von ihr angeblich unterstützten Angehörigen auch zu deren Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu vernehmen, ist nicht schlüssig erhoben. Die Klägerin hat schon nicht angegeben, was die Vernehmung des Zeugen insoweit voraussichtlich ergeben hätte. Im Übrigen hat sie nicht, wie es für eine schlüssige Rüge erforderlich gewesen wäre, ausgeführt, aus welchen Gründen eine Aussage des Zeugen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen ihrer Angehörigen zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können. Das FG hat seine Entscheidung nicht nur darauf gestützt, die Bedürftigkeit der Angehörigen sei nicht nachgewiesen. Unabhängig davon hat es die Steuerermäßigung auch aus dem weiteren Grund versagt, es, das FG, habe nicht die Überzeugung gewonnen, die Klägerin habe im Streitjahr überhaupt Zahlungen an ihre Eltern erbracht. Die gerügte Ablehnung des Beweisantrags war deshalb für das angefochtene FG-Urteil bereits nicht erheblich.

Aus dem gleichen Grund bezeichnet auch der Einwand der Klägerin, das FG hätte ihr durch eine Vertagung nachlassen müssen, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ihrer Angehörigen durch Vorlage einer amtlichen Bescheinigung nachzuweisen, nicht schlüssig einen Verfahrensmangel. Entsprechendes gilt für ihren Vortrag, das FG habe seine Fürsorgepflicht verletzt, da es sie, die Klägerin, nicht darauf hingewiesen habe, wo sie einen Vordruck für eine amtliche Bescheinigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse ihrer Angehörigen bekommen könne. Die unterlassene Einreichung der Bescheinigung war für die Entscheidung des FG, da es bereits die Zahlung an die Eltern als nicht nachgewiesen ansah, nicht wesentlich.

Fehl geht auch der Hinweis der Klägerin, sie habe durch ihre eigenen Angaben sowie die Aussage des Zeugen die Geldübergabe bereits ausreichend nachgewiesen. Insoweit rügt die Klägerin nicht einen Verfahrensmangel, sondern wendet sich gegen die Würdigung des Tatsachenstoffes und der Beweise durch das FG. Revisionsrechtlich sind die Grundsätze der Tatsachen- und Beweiswürdigung jedoch dem materiellen Recht zuzuordnen. Mit der Rüge, die Beweiswürdigung des FG sei fehlerhaft, kann daher ein Verfahrensmangel grundsätzlich nicht begründet werden (Beschluss des BFH vom 29. Oktober 1998 X B 132/98, BFH/NV 1999, 510).

2. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert über die Herausstellung einer Rechtsfrage hinaus vor allem die Begründung der Klärungsbedürftigkeit der Frage. Dazu muss der Beschwerdeführer konkret ausführen, welche Bedeutung die Rechtsfrage für das Interesse der Allgemeinheit an Rechtssicherheit und einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts zukommt. Hat der BFH die Rechtsfrage noch nicht entschieden, ist darzulegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist. Liegen bereits Entscheidungen des BFH zu dem Problemkreis vor, ist ferner konkret darzulegen, welche neuen Gesichtspunkte zu der aufgezeigten Rechtsfrage vorgetragen werden, die der BFH noch nicht geprüft hat (BFH-Beschluss vom 10. Dezember 1998 VIII B 56/98, BFH/NV 1999, 804; Offerhaus in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 115 FGO Rz. 127 ff., m.w.N.). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen der Klägerin in ihrer Beschwerde ebenfalls nicht.

Die Klägerin sieht als grundsätzlich bedeutsam die Frage an, ob der Steuerpflichtige das Vorhandensein von an Angehörige im Ausland gezahlten Beträgen auch dann durch Bankbelege nachweisen müsse, wenn der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) in den Vorjahren solche Belege nicht verlangt habe. Ferner meint sie, es sei klärungsbedürftig, ob das FG einen Vertagungsantrag ablehnen dürfe, wenn der Steuerpflichtige einen von ihm verlangten Nachweis, z.B. eine Bescheinigung über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse unterstützter Angehöriger, innerhalb von drei bis vier Wochen in Aussicht stelle und dem Steuerpflichtigen dieser Nachweis bisher wegen des Verhaltens des FG und des FA nicht möglich gewesen sei.

Mit diesen Ausführungen ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargetan. Es fehlt an der Darstellung der Ungeklärtheit einer rechtlichen Problematik mit Erläuterung des Meinungsstandes. Im Grunde wendet sich die Klägerin gegen die Richtigkeit des Urteils des FG. Die materielle Richtigkeit des FG-Urteils wird indes --jedenfalls nach § 115 Abs. 2, 3 FGO a.F.-- nur im Revisionsverfahren, nicht bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde relevant (Beschluss des BFH vom 16. März 1999 X B 108/98, BFH/NV 1999, 1347).

Die Entscheidung ergeht gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Angabe weiterer Gründe.



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