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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.09.2000
Aktenzeichen: III B 103/99
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 76 Abs. 1 Satz 1
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1
FGO § 74
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sich gegen die angeblich fehlerhafte Würdigung des individuellen Verschuldens der Erblasserin im Rahmen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) wenden, wird damit kein Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO bezeichnet (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Mai 1994 II B 29/94, BFH/NV 1995, 125, 126). Insbesondere wird damit nicht einmal die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache behauptet (vgl. zu den Darlegungsvoraussetzungen BFH-Beschluss vom 11. Februar 1999 III B 91/98, BFH/NV 1999, 1122).

2. Ebenso wenig bezeichnet die Beschwerde den Zulassungsgrund einer Divergenz entsprechend den gesetzlichen Anforderungen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 3 FGO).

a) Für die Bezeichnung der Abweichung nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt es nicht, die Entscheidungen, von denen das Finanzgericht (FG) abgewichen sein soll, mit Datum und Aktenzeichen zu benennen. Der Beschwerdeführer muss darüber hinaus dartun, dass das FG mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des BFH aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist. In der Beschwerdeschrift müssen die divergierenden Rechtssätze im Urteil des FG und in den Entscheidungen des BFH einander so gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. BFH-Beschluss vom 31. August 1995 VIII B 21/93, BFHE 178, 379, BStBl II 1995, 890, unter I. der Gründe).

b) Die Beschwerde behauptet zunächst, der Streitfall betreffe, anders als das vermeintliche Divergenzurteil des BFH vom 17. Juni 1992 X R 47/88 (BFHE 169, 103, BStBl II 1993, 174) nicht die Durchsetzung von Erstattungsansprüchen als Folge eines nichtigen Bescheides. Damit tragen die Kläger indes auch nicht mindest sinngemäß vor, das FG habe seiner Entscheidung einen abweichenden tragenden Rechtssatz zugrunde gelegt, sondern behaupten lediglich, es habe die vom BFH entwickelten Rechtsgrundsätze zu Unrecht auf den im Streitfall zu beurteilenden Sachverhalt angewendet. Mit einem derartigen Vorbringen wird jedoch keine Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO bezeichnet (BFH-Beschluss in BFHE 178, 379, BStBl II 1995, 890).

Im Übrigen hat der BFH in BFHE 169, 103, BStBl II 1993, 174 unter 1. b ausgeführt, zu den nicht genannten und abstrakt festgelegten Rechtsfolgen, die einen Beteiligten am Steuerrechtsverhältnis aus treuwidrigem Verhalten treffen können, könne es auch gehören, dass er die Befugnis verliere, aus der Nichtigkeit eines Steuerverwaltungsaktes abgeleitete Rechte, wie vor allem Erstattungsansprüche (§ 37 Abs. 2 AO 1977), geltend zu machen. Damit hat der BFH deutlich gemacht, dass der im öffentlichen Recht allgemein geltende Grundsatz von Treu und Glauben nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalles ausnahmsweise dem Betroffenen verwehren könne, sich auf die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes zu berufen.

Hätte das FG im Streitfall entgegen den von ihm ausdrücklich aus dieser Entscheidung des BFH übernommenen Grundsätzen zu geringe Anforderungen gestellt, so läge darin allenfalls eine --wie ausgeführt-- nicht zur Zulassung der Revision führende unrichtige Rechtsanwendung.

c) Ebenso wenig bezeichnet die Beschwerde eine Divergenz zum Urteil des BFH vom 30. April 1996 VII R 122/94 (BFH/NV 1996, 866, unter 3. der Gründe).

Der VII. Senat referiert lediglich die --in der Beschwerde vorgetragene-- Rechtsansicht des X. Senats in BFHE 169, 103, BStBl II 1993, 174, um dann festzustellen, dass ein vergleichbarer schwerwiegender Sachverhalt nicht gegeben sei.

Wenn die Beschwerde daran anknüpfend meint, auch im Streitfall seien derart gewichtige Gründe für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs weder festgestellt noch ersichtlich, so wird damit wiederum keine Divergenz, sondern allenfalls eine fehlerhafte rechtliche Beurteilung gerügt.

3. Die Beschwerde bezeichnet schließlich auch nicht die behaupteten Verfahrensmängel ordnungsgemäß (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 3 FGO).

a) Das FG hat sich ausführlich mit der Art und der Schwere der Behinderung der Erblasserin (vgl. S. 11 f. des Urteils) auseinander gesetzt und keine Anhaltspunkte für eine soweit gehende Einschränkung auch der geistigen Kräfte aufgrund der allein auf körperliche Ursachen zurückzuführenden Behinderung der Erblasserin feststellen können, so dass ihr ein Verschulden i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO 1977 etwa nicht mehr hätte zugerechnet werden können. Wenn die Kläger meinen, das FG hätte insoweit für seine Überzeugungsbildung auch noch die Akten des Versorgungsamtes von Amts wegen beiziehen müssen (vgl. § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), so fehlt es bereits an der erforderlichen Darlegung, welche konkreten, entscheidungserheblichen Tatsachen sich aus diesen Akten hätten ergeben sollen und wieso die angefochtene Entscheidung auf der unterlassenen Aktenbeiziehung beruhen kann sowie schließlich an dem weiteren Vortrag, warum die durch den Prozessvertreter fachkundig vertretenen Kläger nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag spätestens in der mündlichen Verhandlung vor dem FG am 11. Oktober 1999 gestellt haben (vgl. zu den Rügeanforderungen BFH-Beschlüsse vom 5. April 1994 V B 164/93, BFH/NV 1995, 883, unter Abschn. B. 1.2; vom 17. Mai 1994 X B 280/93, BFH/NV 1995, 114, unter 2. der Gründe).

b) Die Rüge, das FG habe seiner Entscheidung das Schreiben des Herrn P (S. 10 des angefochtenen Urteils) zugrunde gelegt (vgl. § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO), obwohl P weder Verfahrensbeteiligter gewesen noch als Zeuge gehört worden sei, bezeichnet gleichfalls nicht ordnungsgemäß einen Verfahrensmangel.

Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Dazu gehört der gesamte Akteninhalt (vgl. BFH-Urteil vom 9. Mai 1996 V R 24/95, BFH/NV 1997, 36, und Beschluss vom 13. März 1996 II R 28/94, BFH/NV 1996, 628, m.w.N.).

Die vom FG urkundsbeweislich (vgl. § 81 Abs. 1 Satz 2 FGO) gewürdigten Schreiben waren, worauf das FG auch im angefochtenen Urteil hingewiesen hat, Bestandteil der vom Prozessvertreter mit Schriftsatz vom 16. September 1999 selbst vorgelegten beiden Leitz-Ordner und des Schnellhefters. Ausweislich der Klagebegründung des Prozessvertreters vom 14. August 1996 waren diese Unterlagen ihm bereits am 24. August 1995 von P übergeben worden.

Unter diesen Umständen bedurfte es auch keiner weiteren Benachrichtigung des Prozessvertreters bzw. der Kläger über die Verwendung dieser Unterlagen. Die Kläger hatten überdies ausreichend Gelegenheit, sich zu diesen Unterlagen zuvor gegenüber dem Gericht zu äußern.

4. Eine Aussetzung des Beschwerdeverfahrens, soweit die Einkommensteuerfestsetzung für 1994 angefochten ist, entsprechend § 74 FGO (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 24. Oktober 1997 V R 53/96, BFH/NV 1998, 346, und vom 11. Februar 1994 III B 127/93, BFHE 173, 14, BStBl II 1994, 658) kommt nicht in Betracht, da die Nichtzulassungsbeschwerde --wie vorstehend ausgeführt-- mangels ordnungsgemäßer Begründung unzulässig ist (BFH-Beschlüsse vom 29. Juli 1993 X B 210/92, BFH/NV 1994, 382, und vom 11. Februar 1991 X R 149/90, BFHE 163, 307, BStBl II 1991, 462).

Von einer weiteren Begründung sieht der erkennende Senat nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.



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