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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.06.2004
Aktenzeichen: III B 104/03
Rechtsgebiete: FGO, EStG, BSHG


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
EStG § 33a Abs. 1 Satz 2
EStG § 33a Abs. 1 Satz 1
BSHG § 2 Abs. 1
BSHG § 122
BSHG § 16
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Von der Darstellung des Sachverhalts sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

1. Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung ist zunächst eine konkrete Rechtsfrage herauszustellen. Weiter ist auszuführen, weshalb diese Frage zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für die Fortentwicklung des Rechts höchstrichterlich geklärt werden muss. Darüber hinaus ist vorzutragen, dass die Rechtsfrage im konkreten Fall voraussichtlich auch klärbar ist. Hierzu muss sich der Kläger mit den Rechtsausführungen des Finanzgerichts (FG) auseinander setzen und darlegen, dass die für klärungsbedürftig erachteten Fragen nach der der Entscheidung des FG zu Grunde liegenden Rechtsauffassung entscheidungserheblich sind (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. April 2003 VII B 331/02, BFH/NV 2003, 1196).

2. Der Kläger hatte sich durch notariell beurkundeten Partnerschaftsvertrag gegenüber seinem gleichgeschlechtlichen Partner zu Unterhaltsleistungen verpflichtet, damit diesem eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt wird. Nach der Entscheidung des FG sind die Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Jahressteuergesetzes (JStG 1996) vom 11. Oktober 1995 (BStBl I 1995, 438) für einen Abzug der Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung nicht gegeben, weil mangels Antrags öffentliche Mittel nicht gekürzt worden sind. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

a) Nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG können Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, die einem Steuerpflichtigen für den Unterhalt einer ihm gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person erwachsen. Nach Satz 2 der Vorschrift ist dem gesetzlich Unterhaltsberechtigten gleichgestellt eine Person, soweit bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden.

b) Mit seiner Beschwerde trägt der Kläger vor, Ausländern sei eine Aufenthaltsgenehmigung nur erteilt worden, wenn ihr Lebensunterhalt ohne die Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen sicher gestellt gewesen sei. Sein ausländischer Partner habe daher keinen Antrag auf Sozialhilfe stellen können. Aufgrund der Unterhaltsleistungen an ihn seien die Sozialleistungen aber faktisch gekürzt worden. Es sei von grundsätzlicher Bedeutung, ob dieser Fall der konkreten Kürzung beantragter Sozialleistungen gleichzustellen sei.

c) Der Kläger hat sich nicht damit auseinander gesetzt, ob die Klärung dieser Rechtsfrage für den Streitfall entscheidungserheblich ist. Hierzu hätte Anlass bestanden, weil nach der Auffassung des BFH im Urteil vom 23. Oktober 2002 III R 57/99 (BFHE 201, 31, BStBl II 2003, 187) --anders als nach Ansicht des FG-- § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG 1996 nur für Fälle gilt, in denen gesetzlich unwiderlegbar vermutet wird, dass der Unterhalt durch die andere Person --z.B. den Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft (vgl. § 122 des Bundessozialhilfegesetzes --BSHG--) oder einen in der Haushaltsgemeinschaft lebenden Verwandten oder Verschwägerten (vgl. § 16 BSHG)-- sichergestellt ist und deshalb zum Unterhalt bestimmte öffentliche Mittel gekürzt werden. Der mit der Änderung des § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG durch das JStG 1996 verfolgte Zweck, nur noch gesetzlich geschuldete Unterhaltsleistungen steuerlich zu berücksichtigen, würde nach Auffassung des BFH in sein Gegenteil verkehrt, bezöge man in den Anwendungsbereich des § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG alle Fälle ein, in denen der Anspruch des Unterstützten auf Sozialhilfe infolge freiwilliger Unterhaltszahlungen nach § 2 Abs. 1 BSHG entfiele oder gemindert würde. Die Abziehbarkeit "freiwilliger" Unterhaltsleistungen an nicht gesetzlich Unterhaltsberechtigte (im Urteilsfall Geschwister) sei nur gerechtfertigt, wenn eine bestimmte Lebens- und/oder Wirtschaftsgemeinschaft kraft gesetzlicher Vermutung der Hilfeleistung zum Ausschluss der Sozialleistungen führt und der Unterhalt-Leistende dadurch in einer vergleichbaren Zwangslage wie bei einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung ist.

Der Kläger hat nicht behauptet, dass im Streitfall aufgrund einer gesetzlich unwiderlegbaren Vermutung entsprechend § 122 oder § 16 BSHG Unterhaltsleistungen an den Lebensgefährten unterstellt worden seien und der Lebensgefährte deshalb keinen Sozialhilfeanspruch gehabt habe. Vielmehr ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers, dass er die Selbstverpflichtung zur Unterhaltsleistung durch notariell beurkundeten Partnerschaftsvertrag "freiwillig" erklärt hat. Die Gründe, die ihn dazu veranlasst haben, sind für die Beurteilung der Zwangsläufigkeit der Unterhaltsleistungen unbeachtlich.



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