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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.08.2000
Aktenzeichen: III B 104/98
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
AO 1977 § 193 Abs. 1
AO 1977 § 193 Abs. 1
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat weder die grundsätzliche Bedeutung der Sache noch die Abweichung des angegriffenen Urteils von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ordnungsgemäß dargelegt.

1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dazu muss die Beschwerdeschrift konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen. Insbesondere sind Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 25. Mai 1999 V B 162/98, BFH/NV 1999, 1497). Hat die höchstrichterliche Rechtsprechung die für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage schon früher entschieden, so muss die Beschwerde eingehend begründen, warum gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH für notwendig gehalten wird. Dazu ist insbesondere darzulegen, welche neuen gewichtigen, vom BFH bislang nicht geprüften Einwendungen in der Literatur und in der Rechtsprechung der Instanzgerichte gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung erhoben werden (vgl. BFH-Beschluss vom 9. März 1998 III B 209/96, BFH/NV 1998, 1261, m.w.N.).

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift des Klägers nicht gerecht. Wie der Kläger selbst darlegt, ist durch die Entscheidungen des BFH vom 2. Oktober 1991 X R 89/89 (BFHE 166, 105, BStBl II 1992, 220) und vom 29. Oktober 1992 IV R 47/91 (BFH/NV 1993, 149) geklärt, dass zur Begründung der Anordnung einer Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) grundsätzlich der Hinweis auf diese Rechtsgrundlage genügt. Der Kläger macht nur in der Art einer Revisionsbegründung deutlich, dass er diese Entscheidungen und die entsprechende ständige Rechtsprechung des BFH nicht für richtig hält oder dass er trotz dieser Rechtsprechung im Streitfall eine Begründung der Prüfungsanordnung für geboten hält. Die grundsätzliche Bedeutung der Sache deutet er allenfalls dadurch an, dass er zur Stützung seiner Rechtsauffassung ausführlich aus dem Urteil des Finanzgerichts (FG) Hamburg vom 12. November 1990 I 325/86 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1991, 586) zitiert und darauf hinweist, dass das FG Hamburg die Revision in diesem Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen habe. Bei dieser Darlegung bleibt jedoch unberücksichtigt, dass der BFH das Urteil des FG Hamburg mit Urteil in BFH/NV 1993, 149 aufgehoben und die Rechtslage auch insoweit geklärt hat.

2. Als Entscheidung, von der das angegriffene Urteil des FG abweichen soll, nennt der Kläger das Urteil des BFH vom 3. Februar 1981 VII R 86/78 (BFHE 133, 1, BStBl II 1981, 493). Er trägt dazu selbst vor, dass auch die neuere Rechtsprechung des BFH zur Begründung von Prüfungsanordnungen nach § 193 Abs. 1 AO 1977 diesem Urteil widerspreche. Frühere Entscheidungen, die durch die neuere höchstrichterliche Rechtsprechung des BFH überholt sind, können jedoch nicht zur Begründung der Divergenz herangezogen werden (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 9. November 1994 II B 142/93, BFH/NV 1995, 489). Außerdem betrifft das BFH-Urteil in BFHE 133, 1, BStBl II 1981, 493 nicht die Frage der Begründung einer Anordnung der Außenprüfung, sondern einen ganz anderen Sachverhalt. Eine Abweichung liegt aber nur vor, wenn das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 17, m.w.N.).

3. Die Entscheidung im Übrigen ergeht gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i.d.F. vom 17. Dezember 1999 (BGBl I 1999, 2447, BStBl I 2000, 3) ohne Angabe von Gründen.



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