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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.03.2004
Aktenzeichen: III B 105/03
Rechtsgebiete: FGO, EigZulG, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
EigZulG § 9 Abs. 5 Satz 1
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a
EStG § 32 Abs. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und war durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) behaupten, der Klärung der Rechtsfrage, ob bei der Gewährung eines Kinderfreibetrages als Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Kinderzulage gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) steuerlich der gesetzliche Grundwehrdienst mit dem wesensverschiedenen Zivildienst gleichgestellt werden dürfe, komme grundsätzliche Bedeutung zu.

Sie haben indes den Zulassungsgrund nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache verlangt einen substantiierten Vortrag zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist. Dazu ist auszuführen, dass die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hierzu müssen sich die Kläger insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Fachschrifttum sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinander setzen. Hat der BFH über die Rechtsfrage bereits entschieden, so ist zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten wird. Eine weitere bzw. erneute Klärung der Rechtsfrage kann z.B. geboten sein, wenn gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben worden sind, mit denen sich der BFH bislang noch nicht auseinander gesetzt hat. Darüber hinaus ist auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen (BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217).

Mit der Behauptung, das angefochtene Urteil sei rechtsfehlerhaft, wird keine grundsätzliche Bedeutung dargelegt (vgl. BFH-Beschluss vom 9. Oktober 2001 XI B 43/01, BFH/NV 2002, 191). Soweit sich eine Rechtsfrage bereits ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Rechtsfrage durch den BFH erfordern können, ist die Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig (BFH-Beschluss vom 18. Januar 2001 V B 85/00, BFH/NV 2001, 939, 940).

Wird ferner ein Verstoß des Gesetzgebers gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in einer steuerrechtlichen Regelung gerügt, so ist insbesondere anhand der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung der verfassungsrechtliche Maßstab darzulegen und es sind die Gründe anzugeben, weshalb der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit nicht eingehalten haben soll (BFH-Beschluss vom 6. Mai 2003 II B 73/02, BFH/NV 2003, 1185, m.w.N.).

Ob ein Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO vorliegt, richtet sich im Übrigen nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde (BFH-Beschluss vom 10. September 1997 VIII B 91/96, BFH/NV 1998, 451).

2. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Kläger begnügen sich mit allgemeinen Bemerkungen, ohne auf die klaren gesetzlichen Regelungen und die dazu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung einzugehen.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 9 Abs. 5 Satz 1 EigZulG ist Voraussetzung für die Kinderzulage, dass der Anspruchsberechtigte oder sein Ehegatte im jeweiligen Kalenderjahr des Förderzeitraums für das Kind einen Freibetrag für Kinder nach § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder Kindergeld erhält (Senatsurteil vom 20. November 2003 III R 47/02, BFH/NV 2004, 395; ferner BFH-Beschluss vom 9. August 2000 IX B 55/00, BFH/NV 2001, 8). Im Streitjahr 2001 haben die Kläger aber für den Sohn, der bis zur Fachhochschulreife im Juli 2000 die Schule besucht und vom 1. März bis 31. Dezember 2001 Zivildienst geleistet hatte, weder Kindergeld noch einen Freibetrag für Kinder erhalten.

Die Voraussetzungen hierfür lagen auch nicht vor. Denn die Leistung des Zivildienstes ist keine Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG i.d.F. für das Streitjahr 2001, die für Kinder nach Vollendung des 18. Lebensjahres und vor Vollendung des 27. Lebensjahres zur Inanspruchnahme von Kindergeld oder eines Freibetrags für Kinder berechtigt (BFH-Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 92/01, BFH/NV 2004, 173). Da der Zivildienst keine Berufsausbildung ist, befand sich der Sohn der Kläger auch nicht in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b EStG i.d.F. für das Streitjahr 2001). Selbst wenn man diese Vorschrift --wie die Finanzverwaltung-- auf die Übergangszeit zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Leistung des Zivildienstes ebenfalls anwendet (vgl. R 180a der Einkommensteuer-Richtlinien 2001), sind deren Voraussetzungen nicht gegeben, weil die Höchstdauer der Übergangszeit von vier Monaten überschritten war. Nach dem BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 173 bestehen gegen diese zeitliche Beschränkung, auch wenn das Kind nicht mit dem Überschreiten der Übergangszeit rechnen musste, keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

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