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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.02.2006
Aktenzeichen: III B 105/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Von der Darstellung des Tatbestandes sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO sowie § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

a) Wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, ist die Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Fall voraussichtlich auch klärbar ist, darzulegen. Dazu ist auszuführen, dass die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage von einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängt (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Mai 2005 III B 143/04, BFH/NV 2005, 1632). Im Streitfall fehlt es bereits an der Darlegung einer konkreten Rechtsfrage. Die bloße Behauptung einer "besonderen Bedeutung" des Streitfalles genügt nicht.

b) Soweit die Klägerin die Zulassung der Revision auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO stützt, fehlt es an der substantiierten Darlegung, inwiefern über eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage unterschiedliche Auffassungen bei den Gerichten bestehen oder weshalb aus sonstigen Gründen eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (z.B. BFH-Beschlüsse vom 15. März 2002 V B 33/01, BFH/NV 2002, 1040, und vom 23. März 2004 X B 129/03, BFH/NV 2004, 979, jeweils m.w.N.). Die Klägerin trägt insoweit lediglich vor, die beiden vom Finanzgericht (FG) herangezogenen Entscheidungen des BFH seien in sich widersprüchlich. Abgesehen davon, dass sie diese Entscheidungen nicht mit Aktenzeichen oder Fundstelle bezeichnet, legt sie auch nicht dar, dass die entscheidungserheblichen Rechtssätze beider Entscheidungen divergieren oder dass das FG-Urteil auf einem Rechtssatz beruht, der von einem diesen BFH-Entscheidungen zugrunde liegenden Rechtssatz abweicht. Die Klägerin wendet sich vielmehr gegen die materielle Rechtmäßigkeit des Urteils des FG und setzt ihre Rechtsauffassung an die Stelle derjenigen des FG. Das vermag die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen. Die Rügen der Klägerin betreffen auch keinen offensichtlichen Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzeswidrigen Entscheidung (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 28. Juli 2003 III B 125/02, BFH/NV 2003, 1445, m.w.N.), der ausnahmsweise zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO führt.

c) Auch soweit die Klägerin ausführt, die vom FG getroffenen Feststellungen reichten nicht aus, um den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (§§ 8, 9 der Abgabenordnung --AO 1977--) ihrer Kinder in Ägypten zu verneinen, hat sie keinen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dargelegt. Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen. Sie sind der Prüfung durch den BFH im Rahmen einer Verfahrensrüge entzogen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 20. Januar 2005 X S 2/94 (PKH), BFH/NV 2005, 902).

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