Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.09.2005
Aktenzeichen: III B 106/05
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 62a | |
FGO § 128 Abs. 1 |
Gründe:
I. Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Klägerin) stellte vor der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) persönlich mit Schriftsatz vom 3. Mai 2005 einen Antrag auf Akteneinsicht.
Diesen Antrag lehnte das FG mit Beschluss vom ... unter Hinweis darauf ab, dass der Klägerin mit rechtskräftigem Beschluss vom ... wegen fehlender Postulationsfähigkeit aufgegeben worden sei, einen Bevollmächtigten zu bestellen. Da sie persönlich nicht fähig sei, Verfahrenshandlungen vorzunehmen, sei ihr Begehren unzulässig.
Die fristgerecht eingelegte, aber nicht begründete Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das klageabweisende Urteil des FG hat der Senat als unzulässig verworfen.
II. Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Akteneinsicht ist zwar statthaft (§ 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Sie ist jedoch unzulässig.
1. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Beschluss hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a FGO). Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden; die Einlegung der Beschwerde ist daher unwirksam.
2. Darüber hinaus fehlt es auch an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse der Klägerin.
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kann Ziel einer Beschwerde gegen die Verweigerung von Akteneinsicht durch das FG nicht die Klärung der Frage sein, ob dem FG insoweit ein Verfahrensfehler unterlaufen ist; denn hierfür stehen allein die Nichtzulassungsbeschwerde bzw. die Revision zur Verfügung. Eine Beschwerde gegen die Verweigerung oder die Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht durch das FG bezweckt vielmehr, dieses anzuweisen, die Akteneinsicht in der beantragten Art zu gewähren. Eine solche Anweisung ergibt jedoch keinen Sinn, wenn das FG-Verfahren durch eine Entscheidung über die Sache abgeschlossen ist und die den Streitfall betreffenden Akten wegen eines dagegen eingelegten Rechtsmittels bereits dem BFH vorliegen (BFH-Beschluss vom 9. September 2003 VI B 63/02, BFH/NV 2004, 207, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.