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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.05.2003
Aktenzeichen: III B 107/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
FGO § 69 Abs. 3
FGO § 69 Abs. 5 Satz 3
FGO § 69 Abs. 7
FGO § 76 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Von der Wiedergabe des Tatbestands wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie wird verworfen.

Nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Die nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderliche Darlegung des Verfahrensmangels setzt voraus, dass die den Mangel ergebenden Tatsachen genau bezeichnet werden. Der Verfahrensmangel muss zudem schlüssig dargelegt werden. Das ist der Fall, wenn die vorgetragenen Tatsachen --ihre Richtigkeit unterstellt-- den behaupteten Verfahrensmangel ergeben und zumindest die Möglichkeit besteht, dass die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) --ausgehend von dessen materiell-rechtlichem Standpunkt-- ohne den Verfahrensfehler anders ausgefallen wäre (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. April 2002 XI B 88/01, BFH/NV 2002, 1026).

Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhobenen Verfahrensrügen genügen diesen Anforderungen nicht. Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, die mit der Klage angefochtene Einspruchsentscheidung hätte wegen Unzuständigkeit des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) und wegen unzulässiger Zusammenfassung der Entscheidungen über die mehreren Einsprüche in einer Einspruchsentscheidung nicht ergehen dürfen. Ferner gehe das FA unzutreffend von geänderten Bescheiden aus und lasse keine Ermessensausübung erkennen.

Mit diesen Einwendungen gegen die sachliche Richtigkeit der Einspruchsentscheidung wird kein Verfahrensfehler des FG schlüssig dargetan. Das FG hat die Klage, ohne dass es sich mit der Einspruchsentscheidung sachlich auseinander zu setzen gehabt hätte, bereits mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, nach § 69 Abs. 7 i.V.m. Abs. 3 und 5 Satz 3 FGO in der ab 1993 geltenden Fassung könne das Gericht wegen einer die Aussetzung der Vollziehung ablehnenden Entscheidung der Behörde nicht mit der Klage angerufen werden. Die vom Kläger gegen die Einspruchsentscheidung erhobenen Einwendungen sind daher für das angefochtene Urteil des FG unerheblich.

Fehl geht auch die Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs. Dazu hätte insbesondere vorgetragen werden müssen, was bei ausreichender Gehörsgewährung zusätzlich vorgebracht worden wäre und dass bei Berücksichtigung dieses Vortrags die Entscheidung des FG --bei dessen materiell-rechtlicher Auffassung-- anders hätte ausfallen können (BFH-Beschluss vom 25. Juni 2002 X B 199/01, BFH/NV 2002, 1332). Der Kläger hat sich insoweit nicht geäußert. Entsprechendes gilt für die Rüge der Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht nach § 76 Abs. 1 FGO. Der Kläger hat nicht, wie es erforderlich gewesen wäre, dargelegt, worauf das FG hätte hinweisen müssen und was er auf entsprechende Hinweise noch vorgebracht hätte (BFH-Beschluss vom 28. Juli 1997 VIII B 68/96, BFH/NV 1998, 29).

Ende der Entscheidung

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