Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.01.1999
Aktenzeichen: III B 108/98
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Wird die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung begehrt, so muß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache "dargelegt" werden. Dafür reicht die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus. Der Beschwerdeführer muß vielmehr konkret darauf eingehen, inwieweit die Problematik im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist und ggf. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist und welche unterschiedlichen Auffassungen zu ihr vertreten werden (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 61, 62, m.w.N.).

Diesen Erfordernissen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Kläger haben die Klärungsbedürftigkeit der von ihnen im Zusammenhang mit der steuerlichen Anerkennung von Ehegattenarbeitsverhältnissen für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Rechtsfragen --u.a. zur Gewichtung der verschiedenen Abgrenzungsmerkmale-- nicht in hinlänglicher Weise dargelegt. In der Beschwerdeschrift fehlen jegliche Angaben dazu, inwiefern die Beantwortung der aufgeworfenen Fragen der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf, weil die Antwort zweifelhaft oder umstritten ist und weil sich aus der bisherigen umfangreichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (z.B. Urteil vom 7. September 1995 III R 24/91, BFH/NV 1996, 320, m.w.N.) und des Bundesverfassungsgerichts (z.B. dessen Beschluß vom 7. November 1995 2 BvR 802/90, BStBl II 1996, 34) keine zur Beantwortung dieser Rechtsfrage ausreichenden Anhaltspunkte gewinnen lassen. Aus dem Vortrag der Kläger ergibt sich vielmehr, daß sie es für klar halten, wie die aufgeworfenen Fragen zu beantworten sind, daß sie jedoch meinen, das Finanzgericht (FG) habe in dem angefochtenen Urteil die sich daraus für die Entscheidung des Streitfalls ergebenden Schlußfolgerungen verkannt und falsch entschieden. Mit einem Angriff gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils kann die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht dargelegt werden (s. z.B. BFH-Beschluß vom 30. Juli 1996 V B 29/96, BFH/NV 1997, 131; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Anm. 58, 62, m.w.N.).

Entgegen der Annahme der Kläger ist es im übrigen nicht erforderlich, daß das FG in seinem Urteil die Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, begründet (vgl. Beermann in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 115 FGO Rz. 52).

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 26. November 1996 (BGBl I 1996, 1810) ohne Angabe weiterer Gründe.

Ende der Entscheidung

Zurück