Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.10.1999
Aktenzeichen: III B 109/98
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 76 Abs. 1 Satz 1
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Die Beschwerde bezeichnet keinen Verfahrensmangel entsprechend § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO.

a) Soll mangelnde Sachaufklärung infolge der Verletzung der dem Finanzgericht (FG) obliegenden Pflicht zur Amtsermittlung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) formgerecht gerügt werden, ist darzulegen, welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist, welche Beweismittel das FG zu welchem Beweisthema nicht erhoben hat, warum der Beschwerdeführer --insbesondere dann, wenn er durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten gewesen ist-- nicht von sich aus entsprechend vorgetragen bzw. Beweisanträge gestellt hat, warum die Beweiserhebung sich dem FG nach seiner insoweit maßgebenden materiell-rechtlichen Rechtsauffassung --ggf. auch ohne besonderen Antrag-- hätte aufdrängen müssen und inwieweit die als unterlassen gerügte weitere Aufklärung zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Oktober 1998 III B 21/98, BFH/NV 1999, 496).

Hinsichtlich der Verbleibensvoraussetzungen, die nach Ansicht der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) unter Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes unaufgeklärt geblieben seien, legt die Beschwerdebegründung nicht dar, weshalb die Klägerin nicht von sich aus die Anspruchsvoraussetzungen für jedes Wirtschaftsgut einzeln dargelegt hat, nachdem der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) sowohl im Fahndungsprüfungsbericht vom 4. September 1995 als auch in seiner am 1. Juli 1997 beim FG eingegangenen Replik zur Klagebegründung den Einsatz außerhalb des Fördergebiets und damit die Verbleibensvoraussetzung für jedes Wirtschaftsgut einzeln geprüft und verneint hat. Ebensowenig trägt die Klägerin vor, weshalb und in welchem Umfang das FG --auch ohne entsprechenden Sachvortrag zu diesem Beweisthema-- von sich aus Anlaß gehabt hätte, den Sachverhalt weiter zu erforschen. Ferner wird nicht dargetan, daß die unzureichende Sachaufklärung vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte (BFH-Beschluß vom 4. März 1992 II B 201/91, BFHE 166, 574, BStBl II 1992, 562). Es genügt insoweit nicht, wenn lediglich vorgetragen wird, die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils seien vermutlich bereits vor der mündlichen Verhandlung unter den Richtern des FG-Senats vorberaten gewesen, der gesamte Senat habe sich gleichsam passiv verhalten und die Klägerin habe mithin die mündliche Verhandlung als reine Farce empfinden müssen. Wenn die Klägerin diesen Eindruck hatte, wäre es um so mehr ihre Sache gewesen, eine nach ihrer Meinung unzureichende Sachaufklärung durch das FG in der mündlichen Verhandlung zu rügen.

Auch hinsichtlich der nach Ansicht der Klägerin infolge der Verletzung der dem FG obliegenden Pflicht zur Amtsermittlung nicht aufgeklärten Anspruchsvoraussetzungen der Bestellung im Begünstigungszeitraum sowie der Neuheit der Wirtschaftsgüter i.S. des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) ist ein Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden. Denn der Beschwerdebegründung sind insbesondere Ausführungen dazu, weshalb die Klägerin angesichts des gegnerischen Vortrags nicht von sich aus weitere Tatsachen vorgetragen hat, nicht zu entnehmen. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der fehlenden Einvernahme des von der Klägerin als Zeugen angebotenen Prokuristen H bezeichnet schon deshalb keinen Verfahrensmangel, weil nicht dargelegt wird, daß die Nichterhebung des Zeugenbeweises rechtzeitig gerügt wurde bzw. weshalb eine rechtzeitige Rüge nicht möglich war.

b) Eine Verletzung des § 76 Abs. 2 FGO ist ebenfalls nicht formgerecht gerügt worden. Nach § 76 Abs. 2 FGO hat der Vorsitzende u.a. darauf hinzuwirken, daß sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt und alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen gegeben werden. Die Hinweispflicht nach § 76 Abs. 2 FGO betrifft indessen weniger die eigene Aufklärung durch das Gericht als vielmehr die Verpflichtung des Gerichts, den Beteiligten im Interesse einer fairen und effektiven Rechtsschutzgewährung sowie zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Schutz und Hilfestellung zu geben. Inhalt und Umfang dieser Hinweispflicht sind von der Sach- und Rechtslage des einzelnen Falles abhängig, von der Mitwirkung der Beteiligten und von deren individuellen Möglichkeiten. Die Hinweispflicht entfällt auch bei fachkundig vertretenen Beteiligten nicht von vornherein, obwohl ihr Umfang dann eingeschränkt sein kann (BFH-Beschluß in BFH/NV 1999, 496). Im Streitfall hätte die bereits im finanzgerichtlichen Verfahren anwaltlich vertretene Klägerin aber darlegen müssen, weshalb sie sich --trotz des gegnerischen Vortrags-- ohne Hinweis des Gerichts zu keinen substantiierteren Angaben zu den Verbleibensvoraussetzungen veranlaßt gesehen hat.

c) Soweit die Klägerin rügt, das FG habe seine Fürsorgepflicht verletzt, weil es in der mündlichen Verhandlung nicht auf den nicht ausreichend substantiierten Tatsachenvortrag hinsichtlich der einzelnen Voraussetzungen für die Gewährung der Investitionszulage hingewiesen habe, ist die Rüge schon deshalb nicht in zulässiger Form erhoben, weil Ausführungen dazu fehlen, was auf entsprechende Hinweise des FG geantwortet worden wäre und inwiefern das angefochtene Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruhen kann (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 120 Anm. 40). Der bloße Hinweis der Klägerin, es wäre ihr bei entsprechender Fürsorge ein Leichtes gewesen, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für die Investitionszulage nachzuweisen und Zweifel des Gerichts auszuräumen, genügt nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO.

d) Der behauptete Verfahrensmangel einer Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch mangelnde Äußerungsmöglichkeiten ist ebenfalls nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden. Ausweislich des Sitzungsprotokolls über die mündliche Verhandlung vom 21. Juli 1998 hat sich die fachkundig vertretene Klägerin zur Sach- und Rechtslage umfassend äußern können. Die Klägerin trägt keine darüber hinausgehenden Umstände vor, aus denen erkennbar wird, wozu sie sich nicht habe äußern können oder was sie bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte. Es genügt insoweit nicht, lediglich vorzutragen, die mündliche Verhandlung habe als reine Farce empfunden werden müssen.

2. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt worden.

Die Klägerin hätte konkret auf die für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen müssen (vgl. BFH-Beschluß vom 23. November 1994 II B 111/93, BFH/NV 1995, 624). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Die Klägerin stellt lediglich einige den Streitfall betreffende Fragen in den Raum, ohne bei ihren Ausführungen auf die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Streitsache und insbesondere auf die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage einzugehen. Allein der Hinweis, daß einzelne Fragen von allgemeinem Interesse sein dürften, reicht nicht aus (vgl. BFH-Beschluß in BFH/NV 1995, 624). Sodann fehlt es auch an einer grundlegenden Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BFH zu den für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Rechtsfragen sowie an der Erörterung der Frage, ob durch diese Entscheidungen die von der Klägerin angesprochenen Problemkreise bereits als geklärt anzusehen sind (vgl. etwa Senatsentscheidung vom 12. März 1998 III B 22/97, BFH/NV 1998, 1528, m.w.N. zu den Verbleibensvoraussetzungen im Rahmen des InvZulG 1991, sowie Senatsentscheidung vom 17. Februar 1989 III R 106/84, BFH/NV 1990, 127, m.w.N. zur Frage der Neuheit eines Wirtschaftsgutes).

3. Im Übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 26. November 1996 (BGBl I 1996, 1810) ohne Angabe weiterer Gründe.

Ende der Entscheidung

Zurück