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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.03.2003
Aktenzeichen: III B 110/02
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative
ZPO § 623
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keine Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 1. Alternative FGO entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Wird --wie im Streitfall-- eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache begehrt, so ist es erforderlich, in der Beschwerdebegründung eine für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage herauszuarbeiten und darzulegen, inwieweit diese Rechtsfrage im allgemeinen Interesse an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig ist. Hierzu ist auszuführen, ob und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist. Vor allem sind, sofern zu diesem Problemkreis Rechtsprechung und Äußerungen im Fachschrifttum vorhanden sind, eine grundlegende Auseinandersetzung damit sowie eine Erörterung geboten, warum durch diese Entscheidungen die Rechtsfrage noch nicht als geklärt anzusehen ist bzw. weshalb sie ggf. einer weiteren oder erneuten Klärung bedarf (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Oktober 2001 III B 97/01, BFH/NV 2002, 366, m.w.N.).

Der Kläger hat bereits keine bestimmte, im Allgemeininteresse klärungsbedürftige Rechtsfrage bezeichnet.

Darüber hinaus werden nach der Rechtsprechung und der ganz herrschenden Meinung im Schrifttum Kosten für Scheidungsfolgesachen, die --wie im Streitfall-- nicht nach § 623 der Zivilprozessordnung zusammen mit der Scheidungssache zu verhandeln und zu entscheiden sind, auch nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt (vgl. BFH-Beschluss vom 9. Mai 1996 III B 180/95, BFH/NV 1996, 882, m.w.N.). Kosten einer Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung werden weder als zwangsläufig noch als außergewöhnlich beurteilt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. März 2002 III B 158/01, BFH/NV 2002, 1025; III B 145/01, BFH/NV 2002, 810; Arndt in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 33 Rz. C 43, m.w.N.; Drenseck in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 21. Aufl., § 33 Rz. 35 "Ehescheidung"; Mellinghoff in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 2. Aufl., § 33 Anm. 100 "Ehescheidung").

Im Übrigen bezweifelt der Kläger lediglich die Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung, legt indes vor dem Hintergrund der vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie des dieser Rechtsprechung zustimmenden Schrifttums keinen weiteren Klärungsbedarf dar.

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