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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.01.1999
Aktenzeichen: III B 112/98
Rechtsgebiete: FGO, InvZulG 1986, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2
InvZulG 1986 § 4 Abs. 2 Nr. 1
EStG § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. u Satz 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie bezeichnet den geltend gemachten Verfahrensmangel nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Bei der Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht des Finanzgerichts (FG) durch Nichterhebung angebotener Beweise (vgl. zu den Anforderungen Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Juli 1990 I R 173/83, BFHE 162, 236, BStBl II 1991, 66 unter Abschn. II. A. 1., ständige Rechtsprechung) ist --wie bei allen Verfahrensrügen-- insbesondere darzulegen, weshalb das FG ausgehend von seiner sachlich-rechtlichen Auffassung die angebotenen Beweise hätte erheben müssen (vgl. BFH-Urteil vom 31. August 1992 V R 47/88, BFHE 169, 250, BStBl II 1992, 1046 unter Ziff. II. 1., m.w.N.).

Die Revision darf nur zugelassen werden, wenn das angefochtene Urteil des FG auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen kann. Diese Voraussetzung ist indessen nur erfüllt, wenn die Möglichkeit besteht, daß das Urteil bei einem ordnungsgemäßen Verfahren anders ausgefallen wäre. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des FG richtig oder falsch ist (vgl. BFH-Beschluß vom 7. Februar 1995 V B 62/94, BFH/NV 1995, 861; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 34, m.w.N.).

2. Die Beschwerde legt indessen nicht dar, weshalb das FG nach der von ihm vertretenen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung den in der mündlichen Verhandlung (vgl. Sitzungsprotokoll vom 15. September 1998) angebotenen Zeugenbeweis hätte erheben müssen. Vielmehr interpretiert die Beschwerde die in § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Investitionszulagengesetzes 1986 (InvZulG 1986) enthaltene tatbestandliche Voraussetzung, wonach u.a. die beweglichen Wirtschaftsgüter mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung selbständig bewertbar sein und als solche im Betrieb des Steuerpflichtigen ausschließlich der Forschung oder Entwicklung i.S. des § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. u Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dienen müssen, abweichend von der vom FG unter Bezugnahme auf die nachgewiesene höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BFH-Beschluß vom 20. Februar 1997 III B 98/86, BFHE 182, 234, BStBl II 1997, 360; BFH-Urteile vom 28. September 1990 III R 77/89, BFHE 164, 156, BStBl II 1991, 361; vom 20. März 1981 III R 114/80, BFHE 134, 75, BStBl II 1981, 785) vorgenommenen Auslegung.

Der Zeuge X ist lediglich für die Behauptung genannt worden, die Wirtschaftsgüter hätten nicht ungenutzt herumgestanden, sondern als Reservoir für die sofortige Ersatzteilbeschaffung bei unklaren Ausfällen gedient. Diese Art der Nutzung hat das FG als wahr unterstellt, jedoch als zulagenschädlich beurteilt.

3. Das FG ist entgegen der Rechtsprechung des Senats (s. Urteile vom 29. April 1977 III R 154/73, BFHE 123, 89, BStBl II 1977, 790, und vom 27. April 1978 III R 43/76, BFHE 125, 481, BStBl II 1978, 657) davon ausgegangen, daß die betreffenden Wirtschaftsgüter sofort nach ihrer Anschaffung für Zwecke der Forschung oder Entwicklung hätten genutzt werden müssen. Doch war diese unzutreffende Rechtsansicht für das vom FG schließlich gefundene Ergebnis nicht allein ausschlaggebend. Ungeachtet dessen hat der Kläger und Beschwerdeführer insoweit auch keinen Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 FGO geltend gemacht.

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

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