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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.09.2001
Aktenzeichen: III B 113/00
Rechtsgebiete: FGO, 2.FGOÄndG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
2.FGOÄndG Art. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet, weil die behauptete Divergenz nicht vorliegt.

Das Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde im Jahre 2000 verkündet. Der Erfolg der Nichtzulassungsbeschwerde beurteilt sich daher nach § 115 Abs. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (FGO a.F.; vgl. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567).

Die Beschwerde ist unbegründet, denn das FG ist nicht von der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3. Oktober 1984 I R 116/81 (BFHE 142, 381, BStBl II 1985, 131) abgewichen.

Es ist bereits zweifelhaft, ob der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) formulierte Rechtssatz in dem als Divergenzentscheidung benannten BFH-Urteil überhaupt enthalten ist. Denn der BFH hat den Rechtssatz, die Verlegung eines Betriebs an einen anderen Standort könne als Betriebsaufgabe zu beurteilen sein, nicht in dieser allgemeinen Form, sondern nur für den Fall aufgestellt, dass der neue Betrieb mit dem bisherigen nicht wirtschaftlich identisch ist (vgl. unter II. 3. der Gründe der vorgeblichen Divergenzentscheidung).

Jedenfalls kann die Beschwerde aber deshalb keinen Erfolg haben, weil das FG seiner Entscheidung entgegen der von den Klägern vertretenen Auffassung nicht den Rechtssatz zugrunde gelegt hat, es fehle an dem Entschluss, den Betrieb aufzugeben, wenn ein Steuerpflichtiger seine gewerbliche Tätigkeit lediglich in andere Betriebsräume verlege.

Das angefochtene Urteil lehnt eine Betriebsaufgabe nicht allein deshalb ab, weil der Kläger seinen Betrieb nach Verlegung der Werkstatt von der X-Straße in die Y-Straße dort weitergeführt, mithin den Betriebssitz verlegt hatte. Vielmehr begründet es seine Entscheidung damit, dass auf Seiten des Steuerpflichtigen nicht der Wille zur Betriebsaufgabe vorgelegen habe. Auf diese innere Tatsache schließt es zum einen aus den Äußerungen des Klägers gegenüber der gewerberechtlich zuständigen Behörde und dem Finanzamt, wonach er seinen Betrieb nicht eingestellt, sondern lediglich an einen anderen Ort verlegt habe sowie daraus, dass der Kläger für das Wirtschaftsjahr 1990, in dem er sein Geschäft nacheinander an beiden Betriebsstätten betrieben habe, eine einheitliche Bilanz erstellt hat. Das FG stützt seine Entscheidung mithin nicht, wie in der Beschwerdeschrift behauptet, auf den Rechtssatz "verlegt ein Steuerpflichtiger seinen Betriebssitz, so fehlt es an dem Entschluss zur Betriebsaufgabe", sondern kommt aufgrund bestimmter tatsächlicher Umstände des Streitfalls zu dem Schluss, dass nicht eine von einem entsprechenden Willen getragene Betriebsaufgabe, sondern eine ohne Aufgabewillen vorgenommene Verlegung des Betriebs vorliege.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Angabe weiterer Gründe.

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