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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.04.2004
Aktenzeichen: III B 113/03
Rechtsgebiete: EStG, FGO
Vorschriften:
EStG § 33 Abs. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 |
Gründe:
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Begründung der Beschwerde den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt; die Beschwerde kann jedenfalls deshalb keinen Erfolg haben, weil kein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO vorliegt.
Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), denn die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage ist bereits geklärt.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 10. Oktober 1996 III R 209/94, BFHE 182, 333, BStBl II 1997, 491, und vom 6. Februar 1997 III R 72/96, BFHE 182, 551, BStBl II 1997, 607) kommt ein Abzug als außergewöhnliche Belastung dann nicht in Betracht, wenn der Steuerpflichtige für die Aufwendungen einen Gegenwert erhält. Denn dann handelt es sich lediglich um eine Umschichtung von Vermögenswerten. Bei Baumaßnahmen ist ein Steuerpflichtiger demgemäß nur i.S. des § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes belastet, wenn es sich um sog. verlorenen Aufwand handelt, was anhand objektiver, von ungewissen zukünftigen Ereignissen unabhängigen Kriterien zu ermitteln ist. Dies kann bei abgrenzbaren Aufwendungen für bestimmte, ausschließlich für den Steuerpflichtigen wertvollen Bauleistungen zu bejahen sein. Erhält der Steuerpflichtige einen Gegenwert, kommt es auf die Frage, ob die Aufwendungen für den Bau infolge von Krankheit oder Behinderung aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen sind, nicht mehr an.
Die Entscheidung, ein selbstgenutztes Einfamilienhaus zu errichten, ist von vielfältigen, der privaten Lebensführung zuzuordnenden Gründen abhängig. Die einzelne Baumaßnahme, wie hier der Einbau eines Fahrstuhls, kann von der übrigen Entscheidung, ein Haus zu errichten, nicht getrennt werden. Dies gilt auch dann, wenn ein Fahrstuhl nachträglich in ein bestehendes Haus eingebaut wird (Senatsurteil in BFHE 182, 551, BStBl II 1997, 607).
2. Die Rechtsfrage, ob der nachträgliche Einbau in ein bestehendes selbstgenutztes Haus als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden kann, ist daher geklärt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob --wie die Kläger vortragen-- die Baumaßnahme zu einer Wertminderung ihres Einfamilienhauses geführt hat und der Fahrstuhl während seiner mutmaßlichen Nutzungsdauer allein von den behinderten Kindern genutzt wird. Denn unabhängig davon, ob die Kläger durch den Einbau einen Gegenwert erlangt haben, kommt nach den angeführten Urteilen ein Abzug als außergewöhnliche Belastung schon deshalb nicht in Betracht, weil die Kläger den Aufwendungen hätten ausweichen können. Entgegen der Auffassung der Kläger ist der Einbau nämlich nicht bereits wegen der Behinderung der Kinder zwangsläufig.
Ist der Steuerpflichtige oder ein naher Angehöriger so behindert, dass er keine Treppen steigen kann, hat es der Steuerpflichtige in der Regel selbst in der Hand, durch bauliche Gestaltung --etwa nur eine einstöckige Bebauung oder Nutzung von Räumen im Erdgeschoss-- die Kosten für den Fahrstuhl zu vermeiden. Die Kläger verfügen im Erdgeschoss ihres Hauses über Räume, in denen die Kinder während ihres Aufenthalts am Wochenende hätten schlafen können. Ferner ist ihr Haus mit einer ebenerdigen Einliegerwohnung ausgestattet. Gleichwohl haben sie die Schlafräume der Kinder im Obergeschoss untergebracht.
Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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