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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.09.2008
Aktenzeichen: III B 113/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der 1992 geborene Sohn des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wurde im Mai 2005 von der Schule abgemeldet und lebt seitdem in der Familie seines ältesten Bruders in der Türkei. Dort absolvierte er zunächst einen Sprachkurs. Seit September 2005 besucht er in ... eine private Ganztagsschule.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (die Familienkasse) hob die Kindergeldfestsetzung ab Juni 2005 auf. Der dagegen gerichtete Einspruch, zu dessen Begründung vorgetragen wurde, der Sohn sei lediglich wegen pubertätsbedingter schulischer Probleme zum Schulbesuch in der Türkei geschickt worden und werde kurzfristig wieder nach Deutschland zurückkehren, blieb ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es führte aus, der Sohn könne mangels Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes in Deutschland nicht mehr als Kind berücksichtigt werden. Es, das FG, sei davon überzeugt, dass sich der ausschließliche Wohnsitz des Sohnes seit Mai 2005 in der Türkei befinde und seine Aufenthalte in Deutschland lediglich Besuchscharakter hätten. Ein Anspruch auf Gewährung von Kindergeld ergäbe sich auch nicht nach den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über soziale Sicherheit vom 30. April 1964 (BGBl II 1965, 1169) i.d.F. des Zusatzabkommens vom 2. November 1984 (BGBl II 1986, 1040). Dieses gelte nicht für den Kläger, der sich nicht in einem Beschäftigungsverhältnis befinde und auch keine Leistungen wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit oder aus der Arbeitslosenversicherung beziehe, sondern Rentner sei.

Mit seiner auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) gestützten Nichtzulassungsbeschwerde trägt der Kläger vor, die Auffassung des FG, Rentner könnten sich auf das Abkommen vom 30. April 1964 nicht berufen, sei unzutreffend. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) habe zur Auslegung des Assoziationsratsbeschlusses EWG/Türkei (ARB I/80) wiederholt entschieden, dass daraus abgeleitete Rechte nicht mit dem Renteneintritt endeten.

II. Die Beschwerde ist unbegründet und wird durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO).

Die Frage, ob Rentner sich auf das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei vom 30. April 1964 berufen können, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Sie ist nicht klärungsbedürftig, da sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat.

Die Verwaltung wendet die in Abkommen über soziale Sicherung enthaltenen Bestimmungen über Kindergeld auch auf das als Steuervergütung gezahlte Kindergeld an (Dienstanweisung zur Durchführung des steuerlichen Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes 63.6.2 Abs. 2; Helmke in Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Kommentar, Fach A, I. Kommentierung, § 63 EStG Rz 7.1, m.w.N.). Art. 33 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei ist eingefügt worden, um türkischen Arbeitnehmern einen Anspruch auf das deutsche Kindergeld für ihre in der Türkei lebenden Kinder zu verschaffen (Helmke in Helmke/Bauer, a.a.O., Fach D, II. Kommentierung Abkommen, Abk. mit der Türkei Art. 33 Rz 4). Der Wortlaut des Art. 33 Abs. 1 Satz 1 des Abkommens setzt dementsprechend voraus, dass die das Kindergeld beanspruchende Person im Gebiet der einen Vertragspartei beschäftigt ist. Wer --wie der Kläger-- keine Berufstätigkeit mehr ausübt, sondern eine Altersrente bezieht, ist zweifellos nicht mehr "beschäftigt" (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 12. April 2000 VI B 142/99, BFH/NV 2000, 1193, betr. Bezug von Arbeitslosenhilfe). Rentner gehören auch nicht zu der in Art. 33 Abs. 1 Satz 2 des Abkommens umschriebenen Personengruppe, die nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Geldleistungen der Krankenversicherung wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit oder Leistungen der Arbeitslosenversicherung oder Arbeitslosengeld erhält.

Der Vortrag des Klägers, die grundsätzliche Bedeutung der Sache ergebe sich aus der Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung des Assoziationsratsbeschlusses EWG/Türkei, genügt nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

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