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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.07.1998
Aktenzeichen: III B 113/97
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 132 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1 u. 2 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluß zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Sie legt weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch eine Divergenz entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dar (§ 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 3 FGO).
1. a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. August 1995 VIII B 21/93, BFHE 178, 379, BStBl II 1995, 890). Eine durch den BFH geklärte Rechtsfrage ist regelmäßig nicht mehr klärungsbedürftig und kann somit keine grundsätzliche Bedeutung mehr haben. Eine Ausnahme von dieser Regel gilt dann, wenn gewichtige neue rechtliche Gesichtspunkte in der Rechtsprechung und/oder in der Literatur vorgetragen werden, die der BFH noch nicht geprüft hat. In diesem Fall hat die Beschwerde allerdings in der Begründung substantiiert darzulegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung dieser (bereits entschiedenen) Rechtsfrage umstritten und inwiefern sie im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig geblieben oder erneut geworden ist. Dazu ist es erforderlich, daß die Beschwerde, ausgehend von der Entscheidung des BFH im einzelnen, konkret darlegt, welche neuen gewichtigen Gesichtspunkte zu der aufgezeigten Rechtsfrage in welcher Entscheidung der Finanzgerichte (FG) und/oder dem Schrifttum vorgetragen werden, die der BFH bisher noch nicht geprüft hat (vgl. BFH-Beschluß vom 20. Dezember 1995 VIII B 83/95, BFH/NV 1996, 468, m.w.N.).
b) Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Das FG und insoweit auch die Beschwerde weisen auf die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung zur Abgrenzung der den Vertriebskosten zuzurechnenden Verpackungskosten von den Herstellungskosten hin. Der erkennende Senat hat sich in seinen Urteilen vom 3. März 1978 III R 30/76 (BFHE 125, 70, BStBl II 1978, 412) und III R 46/76 (BFHE 125, 73, BStBl II 1978, 413) mit dieser Rechtsfrage grundsätzlich auseinandergesetzt und der nachgewiesenen bis dahin ergangenen Rechtsprechung des BFH sowie der herrschenden Meinung im Schrifttum angeschlossen, wonach zwischen Innen- und Außenverpackung zu unterscheiden sei und letztere den Vertriebskosten zuzurechnen sei. An dieser Rechtsprechung hat der erkennende Senat in der Folgezeit uneingeschränkt festgehalten (vgl. BFH-Urteile vom 2. Februar 1990 III R 126/85, BFHE 160, 356, BStBl II 1990, 593; vom 20. Mai 1988 III R 31/84, BFHE 154, 410, BStBl II 1988, 961, und vom 28. August 1987 III R 88/82, BFHE 151, 191, BStBl II 1987, 789).
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) behauptet insoweit letztlich keinen weiteren oder erneuten Klärungsbedarf. Vielmehr begehrt sie in der Art einer Revisionsbegründung auf der Grundlage dieser Rechtsprechung lediglich eine andere rechtliche Beurteilung zu ihren Gunsten. Dies vermag freilich nicht zur Zulassung der Revision zu führen (vgl. auch Beschluß des erkennenden Senats vom 27. April 1995 III B 77/93, BFH/NV 1996, 39).
2. Die Beschwerde legt auch eine Divergenz nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dar. Die Beschwerde benennt zwar die auch vom FG in dem angefochtenen Urteil zur Abgrenzung der Innen- und Außenverpackung angewendete BFH-Rechtsprechung. Indessen fehlt es bereits an der Gegenüberstellung zweier angeblich voneinander abweichender Rechtssätze in dem angefochtenen Urteil einerseits und den mutmaßlichen Divergenzentscheidungen andererseits. Insoweit muß es sich jeweils um die Entscheidungen tragende Rechtssätze handeln (vgl. BFH-Beschlüsse in BFHE 178, 379, BStBl II 1995, 890). Vielmehr rügt die Beschwerde im Kern, das FG habe die vom BFH entwickelten --freilich im einzelnen nicht näher gekennzeichneten-- Rechtsgrundsätze unzutreffend auf den im Streitfall zu beurteilenden Sachverhalt angewendet. Mit einem solchen Vorbringen wird indessen noch keine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO bezeichnet (vgl. BFH-Beschlüsse in BFHE 178, 379, BStBl II 1995, 890).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.
Ende der Entscheidung
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