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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.03.1999
Aktenzeichen: III B 113/98
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 142 | |
ZPO § 114 | |
ZPO § 117 Abs. 2 bis 4 | |
ZPO § 117 Abs. 1 Satz 2 |
Gründe
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) gab für die Veranlagungszeiträume 1991 bis 1993 (Streitjahre) keine Steuererklärungen ab. Im Anschluß an Ermittlungen des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung (Steuerfahndung) schätze der Beklagte (das Finanzamt --FA--) die Besteuerungsgrundlagen und setzte mit Bescheiden vom 19. Februar 1996 bzw. 29. Februar 1996 die Einkommensteuer und Umsatzsteuer sowie Gewerbesteuer-Meßbeträge für die Streitjahre fest. Zur Begründung der gegen die Bescheide gerichteten Einsprüche reichte der Antragsteller Steuererklärungen und Gewinnermittlungen für die Jahre 1992 und 1993 ein, die negative Einkünfte aus Gewerbetrieb ausweisen. Weiterhin erklärte der Antragsteller, im Jahre 1991 seien keine gewerblichen Einkünfte angefallen, da er den Handel erst 1992 aufgenommen habe. Das FA wies die Einsprüche als unbegründet zurück, da der Antragsteller keine Unterlagen beigebracht habe, die die Feststellungen der Steuerfahndung entkräfteten. Er habe insbesondere nicht nachweisen können, wie er in den Streitjahren seinen Lebensunterhalt bestritten habe. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Klage, zu deren Begründung bisher lediglich vorgetragen wurde, die Schätzungen des FA entbehrten jeglicher Grundlage und seien nicht nachvollziehbar. Die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig und daher aufzuheben.
Für das Klageverfahren hat der Antragsteller Prozeßkostenhilfe (PKH) beantragt. Mit Beschluß vom 17. September 1998 8 S 106/97 PKH hat das Finanzgericht (FG) den Antrag mit der Begründung abgewiesen, es sei nicht feststellbar, daß der Antragsteller die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen könne. Die vorgelegten Einnahmen- und Ausgabennachweise bestätigten die Angaben in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht. Während zunächst der Antragsteller für sich und seine Ehefrau Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit angegeben habe, sei nach dem Schreiben des Antragstellers vom 25. März 1998 die Ehefrau als geschäftsführende Gesellschafterin unentgeltlich tätig. Jeglicher Nachweis darüber fehle. Ebenfalls seien die Angaben zur Miethöhe nicht hinreichend dargelegt. Im Vordruck werde die Miete mit ... DM beziffert, während nach dem später vorgelegten Mietvertrag die Miete ... DM betragen haben solle, nach den Kontoauszügen sogar ... DM. Damit sei nicht mehr nachvollziehbar dargelegt, welche Einkommens- und Vermögensverhältnisse tatsächlich gegeben seien.
Mit seiner Beschwerde gegen den Beschluß des FG bestätigt der Antragsteller seine Angaben aus dem Bewilligungsverfahren durch eine eidesstattliche Versicherung vom 8. Oktober 1998, aus der hervorgeht, daß seine Ehefrau das vereinbarte Gehalt als geschäftsführende Gesellschafterin der N-GmbH wegen der angespannten finanziellen Lage der GmbH bisher nicht erhalten habe. Die differierenden Angaben über die Miete klärt er dahingehend auf, daß die Miete zwar insgesamt ... DM betrage, bis Ende 1998 aber nur in Höhe von ... DM von ihm und seiner Familie getragen worden sei, da sich die ebenfalls in der Wohnung lebenden Eltern bis zu diesem Zeitpunkt an den Mietkosten beteiligt hätten. Weiterhin gibt der Antragsteller an, er habe von Angehörigen in der Türkei Unterstützungsleistungen erhalten, und zwar seit September 1997 insgesamt ca. 25 000 DM. In der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gibt der Antragsteller zudem an, daß seine Frau neben den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, die sie bisher nicht erhalten habe, weitere Einnahmen aus einer gewerblichen Tätigkeit habe.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH. Einem solchen Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung ist auf dem durch die Verordnung vom 17. Oktober 1994 (BGBl I 1994, 3001) eingeführten amtlichen Vordruck abzugeben (§ 142 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO).
Das FG hat im Streitfall den Antrag auf PKH zu Recht abgelehnt, weil der Antragsteller in der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse widersprüchliche Angaben gemacht und damit vor dem FG nicht ausreichend dargelegt hat, daß er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.
Die Nachholung der erforderlichen Angaben und Erklärungen im Beschwerdeverfahren ändert an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des FG nichts (Beschluß des erkennenden Senats vom 18. Mai 1990 III B 62/89, BFH/NV 1991, 260). Denn die Bewilligung der PKH wirkt grundsätzlich nur in die Zukunft (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Februar 1994 VIII B 79/93, BFH/NV 1994, 736, m.w.N., und vom 18. September 1997 VIII B 37/97, BFH/NV 1998, 490). Rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung wird die PKH nur dann gewährt, wenn der Antragsteller einen formgerechten Antrag unter Beifügung aller erforderlichen Unterlagen gestellt hat (vgl. Beschluß in BFH/NV 1998, 490).
Außerdem ist in der Beschwerdebegründung das Streitverhältnis nicht i.S. des § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO "dargestellt". Dieser Vorschrift ist nach ständiger Rechtsprechung zu entnehmen, daß der Antragsteller die hinreichende Erfolgsaussicht als Voraussetzung einer PKH zumindest schlüssig darlegen muß (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 26. April 1993 VI B 162/92, BFH/NV 1993, 682, und vom 26. März 1998 X B 134/97, BFH/NV 1998, 1126, jeweils m.w.N.). Dem ist hier nicht genügt. Die Beschwerdeschrift enthält keine Darstellung des Streitverhältnisses. Auch hat der Antragsteller dem FG bisher keine weitergehende Klagebegründung eingereicht, so daß die Erfolgsaussichten der Klage nicht beurteilt werden können.
Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen und Darlegung der Erfolgsaussichten des Rechtsstreits beim FG erneut PKH für das Klageverfahren zu beantragen.
Ende der Entscheidung
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