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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.06.2001
Aktenzeichen: III B 114/00
Rechtsgebiete: AO 1977, InvZulG, FGO, ZPO


Vorschriften:

AO 1977 § 164
InvZulG § 2
FGO § 142
FGO § 128 a.F.
FGO § 142 Abs. 1
ZPO § 114
ZPO § 117 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 118 Abs. 2
ZPO § 117 Abs. 2
ZPO § 117 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) betreibt ein landwirtschaftliches Lohnunternehmen. Am 19. September 1995 beantragte er für die im Streitjahr angeschafften abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter Investitionszulage, die zunächst antragsgemäß gewährt wurde. Der Bescheid erging gemäß § 164 der Abgabenordnung (AO 1977) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Mit Prüfungsanordnung vom 9. Juni 1997 ordnete der Beklagte (das Finanzamt --FA--) eine Außenprüfung für den Bereich der Investitionszulage an, die unter Zugrundelegung der vorliegenden Unterlagen an Amtsstelle durchgeführt wurde, weil der Kläger kurzfristig Termine abgesagt sowie einen Amtstermin ohne Begründung nicht wahrgenommen hatte. Gegen den auf der Grundlage der Prüfung erlassenen geänderten Investitionszulagenbescheid, mit dem das FA die gewährte Zulage zurückforderte, weil die Voraussetzung des dreijährigen Verbleibens der geförderten Wirtschaftsgüter in einem Betrieb (bzw. in einer Betriebsstätte) im Fördergebiet nicht nachgewiesen sei (vgl. § 2 des Investitionszulagengesetzes --InvZulG-- 1993), erhob der Kläger Einspruch. Der wiederholten Aufforderung des FA, den Verbleib der Wirtschaftsgüter im Betrieb im Fördergebiet anhand eines aktuellen Anlageverzeichnisses nachzuweisen und einen eventuellen Abgang von Wirtschaftsgütern zu erläutern, kam der Kläger nicht nach. Zur Begründung brachte er vor, er könne der Aufforderung aus Zeitgründen nicht nachkommen bzw. die Unterlagen ohne einen gerichtlichen Beschluss nicht vom landwirtschaftlichen Buchführungsverband zurückbekommen. Auf eine Anfrage beim Buchführungsverband erhielt das FA die Auskunft, es befänden sich dort keinerlei Unterlagen des Klägers.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat der Kläger Klage erhoben. Im Klageverfahren nahm er weder auf die Aufforderung des Finanzgerichts (FG) Stellung zum Sachverhalt noch reichte er Unterlagen ein, aus denen sich der Nachweis der Verbleibensvoraussetzungen ergab. Diese befänden sich beim FA, das sie trotz Aufforderung noch nicht zurückgegeben habe. Nach Auskunft der Finanzbehörde hingegen hat sich der Kläger zu keinem Zeitpunkt mit dem FA in Verbindung gesetzt, um Unterlagen zurückzufordern. Im Übrigen befänden sich dort auch keinerlei Unterlagen, die geeignet seien, den Antrag näher zu begründen.

Für das Klageverfahren stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH), den das FG mit Beschluss vom 3. November 2000 ablehnte, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht habe, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Zudem sei der Antrag zurückzuweisen, weil der Kläger trotz besonderer Aufforderung und der Übersendung von Formularen den Vordruck mit der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht abgegeben habe.

Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 22. November 2000 Beschwerde eingelegt, der das FG nicht abgeholfen hat. Eine Begründung der Beschwerde erfolgte nicht. Die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse reichte der Kläger nicht ein.

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

Der Beschluss des FG wurde im Jahre 2000 zugestellt. Die Zulässigkeit der Beschwerde beurteilt sich daher nach der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (FGO a.F.; vgl. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 --2.FGOÄndG-- BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567). Nach § 128 FGO a.F. waren Beschlüsse im Verfahren wegen PKH mit der Beschwerde anfechtbar.

1. Gemäß § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) wird einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten erbringen kann, auf Antrag PKH gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund dessen Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest vertretbar hält, in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist und deshalb bei summarischer Prüfung für den Eintritt des angestrebten Erfolges eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Dezember 1986 VIII B 115/86, BFHE 148, 215, BStBl II 1987, 217; vom 20. Februar 1990 VIII B 39/85, BFH/NV 1990, 785; vom 6. April 1990 III S 5/88, BFH/NV 1991, 56; ständige Rechtsprechung).

Wie aus § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu entnehmen ist, obliegt es dem Antragsteller, in seinem Antrag auf PKH die hinreichende Erfolgsaussicht anhand konkret zu bezeichnender und darzulegender Tatsachen schlüssig und substantiiert aufzuzeigen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26. April 1993 VI B 162/92, BFH/NV 1993, 682; vom 23. Juni 1994 XI B 74/93, BFH/NV 1995, 151, und vom 25. Januar 1996 III B 130/84, BFH/NV 1996, 779). Er hat durch vollständige Beweisantritte und durch weitere Mitwirkung im Rahmen des § 118 Abs. 2 ZPO an der Herbeiführung der Entscheidungsreife im PKH-Verfahren mitzuwirken (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. August 1989 VI B 173/88, BFH/NV 1990, 187, und vom 7. September 1989 X B 53/89, BFH/NV 1990, 260). Dazu gehört auch die Vorlage von Unterlagen (vgl. BFH-Beschluss vom 9. Juli 1996 IV B 105/95, BFH/NV 1997, 58).

2. Danach hat das FG im Streitfall zu Recht die Gewährung von PKH versagt.

Hinreichende Erfolgsaussichten für das Klageverfahren lassen sich aufgrund der Angaben des Klägers zum Sachverhalt und der vorhandenen Unterlagen nicht feststellen. Gemäß § 2 InvZulG ist die Anschaffung neuer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens unter den weiteren, dort genannten Voraussetzungen investitionszulagenbegünstigt, sofern sie mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung bzw. Herstellung in einem Betrieb oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet verbleiben. Für die Voraussetzungen der Gewährung einer Investitionszulage als anspruchsbegründende Tatsachen trägt der Steuerpflichtige die objektive Beweislast. Kann er keine entsprechenden Nachweise erbringen, hat er die Nachteile, die daraus entstehen, zu tragen (vgl. das Urteil des Thüringer FG vom 20. September 1995 I 113/95, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1996, 669, rkr.; Kaligin in Lademann, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 2 InvZulG 1999 Rn. 70).

Vorliegend fehlt es bereits an einem schlüssigen Vorbringen in Bezug auf die Verbleibensvoraussetzungen, da der Kläger der Aufforderung des FG zur Stellungnahme nicht nachgekommen ist. Zudem hat er keinerlei Beweis für das für eine Zulagengewährung erforderliche Verbleiben der Wirtschaftsgüter in seinem Betrieb angeboten. Weder hat er die angeforderten Unterlagen eingereicht noch hat er möglicherweise ebenfalls zur Beweisführung geeignete Beweismittel benannt. Er hat auch nicht schlüssig vorgetragen, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, die angeforderten Unterlagen beizubringen. Soweit der Kläger konkret etwas zum Verbleib der Unterlagen vorgebracht hat, haben sich seine Angaben nach entsprechenden Rückfragen vielmehr als unzutreffend erwiesen. Da es sich um Verhältnisse handelt, die ohne Mitwirkung des Klägers nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten ermittelt werden können, ist die Sachaufklärungspflicht des FG insoweit begrenzt (BFH-Beschluss vom 15. Oktober 1986 VIII B 30/86, BFH/NV 1987, 44). Nach dem Ergebnis der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung bestand danach keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass es dem Kläger gelingen würde, das dreijährige Verbleiben der Wirtschaftsgüter im Betrieb nachzuweisen. Das FG ist mithin zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet.

Im Übrigen spricht nach Auffassung des Senats auch einiges dafür, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung als mutwillig anzusehen ist. Denn der Kläger hat nicht nur im Besteuerungsverfahren, sondern auch im Klageverfahren angeforderte Unterlagen nicht eingereicht und darüber hinaus Angaben über deren Verbleib gemacht, die sich als unzutreffend erwiesen haben. Diese Frage braucht jedoch nicht abschließend entschieden zu werden, da die Klage nach den obigen Ausführungen bereits keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Schließlich kann die Beschwerde auch deshalb keinen Erfolg haben, weil der Kläger bis heute keinen ordnungsgemäßen Antrag auf Gewährung von PKH eingereicht hat. Nach § 142 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 und 3 ZPO ist dem Antrag auf PKH zwingend eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach amtlich vorgeschriebenem Formblatt beizufügen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 2. August 1994 III S 1/94, BFH/NV 1995, 152; vom 16. Januar 1996 III S 3/95, BFH/NV 1996, 778, und vom 7. Februar 1996 III B 182/95, BFH/NV 1996, 781). Hieran fehlt es im Streitfall.



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