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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 22.01.2003
Aktenzeichen: III B 115/01
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert neben der Formulierung einer Rechtsfrage den konkreten und substantiierten Vortrag, aus welchen Erwägungen im Einzelnen die Klärung der Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Juli 2002 I B 119/01, BFH/NV 2002, 1600). Dazu gehört auch die Darlegung, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Frage umstritten ist (BFH-Beschluss vom 20. Februar 2002 X B 157/01, BFH/NV 2002, 803, m.w.N.).
Die Beschwerde entspricht nicht diesen Erfordernissen. Außer der Herausstellung der Frage, welche Anforderungen an den Nachweis eines mit ausländischen Unternehmen bestehenden "Dienstverhältnisses" zu stellen sind, haben die Kläger weder auf unterschiedliche Auffassungen in Rechtsprechung und Schrifttum zu der Frage hingewiesen, noch haben sie begründet, weshalb eine Revisionsentscheidung über den Streitfall hinaus für eine Vielzahl anderer Fälle ebenfalls Bedeutung haben könnte. Mit Einwendungen gegen die sachliche Richtigkeit des Urteils des Finanzgerichts wird die grundsätzliche Bedeutung nicht dargetan (BFH-Beschlüsse vom 6. Februar 2002 V B 36/01, BFH/NV 2002, 824, und vom 25. Februar 2002 VII B 95/01, BFH/NV 2002, 954).
Im Übrigen sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO von einer Begründung ab.
Ende der Entscheidung
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