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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.08.2004
Aktenzeichen: III B 116/03
Rechtsgebiete: EigZulG, FGO, AO 1977


Vorschriften:

EigZulG § 2 Abs. 1
EigZulG § 2 Abs. 2
EigZulG § 9 Abs. 2
EigZulG § 9 Abs. 2 Satz 2
EigZulG § 9 Abs. 2 Satz 1
FGO § 113
FGO § 107
FGO § 128 Abs. 1
FGO § 107 Abs. 1
FGO § 135 Abs. 1
AO 1977 § 129
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gestaltete das Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses mit sechs Apartments zu einer eigengenutzten Wohnung um (Baukosten 216 260 DM). Er beantragte vergeblich eine Eigenheimzulage ab 2001 für die Herstellung einer Wohnung in Höhe von 5 % der Baukosten.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage teilweise statt und setzte die Eigenheimzulage ab 2001 auf 2 671 DM fest. Es führte aus, die Baumaßnahmen seien nicht als Herstellung einer neuen Wohnung i.S. des § 2 Abs. 1 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) zu beurteilen, weil das Gebäude in seiner wesentlichen Substanz nicht verändert worden sei. Jedoch habe der Kläger durch den Umbau zusätzlichen Wohnraum von 36,69 qm geschaffen, so dass eine Erweiterung i.S. des § 2 Abs. 2 EigZulG anzunehmen sei. Die neu geschaffene Wohnfläche betrage 24,7 % der Gesamtwohnfläche von 148,47 qm, die auf die Erweiterung entfallenden Baukosten somit 53 416,22 DM (216 260 DM x 24,7 %). Die Eigenheimzulage berechne sich wie folgt: "53 416,22 DM, davon 5 %, entspricht einer Eigenheimzulage von jährlich 2 671 DM". Die Kosten des Verfahrens erlegte es dem Kläger zu 75,3 %, dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) zu 24,7 % auf.

Das Urteil wurde dem Kläger am 26. Juni 2003, dem FA am 30. Juni 2003 zugestellt.

Mit Beschluss vom 28. Juli 2003 berichtigte das FG das Urteil gemäß § 113 i.V.m. § 107 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und setzte die Eigenheimzulage ab 2001 auf 1 335 DM herab. Es führte aus, bei der Berechnung der Eigenheimzulage sei ein Rechenfehler unterlaufen. Die Eigenheimzulage sei in Höhe von 5 % von einer Bemessungsgrundlage von 53 416,22 DM berechnet worden. Da es sich aber, wie sich aus dem Urteil ergebe, nicht um einen Neubau, sondern um einen Umbau gehandelt habe, könne gemäß § 9 Abs. 2 EigZulG nur eine Eigenheimzulage in Höhe von 2,5 % gewährt werden. Dass es sich hier um einen Rechenfehler handle, ergebe sich auch daraus, dass auf dieser Berechnung die Kostenentscheidung beruhe.

Gegen diesen Beschluss hat der Kläger Beschwerde eingelegt, der das FG nicht abgeholfen hat.

II. Die gemäß § 128 Abs. 1 FGO zulässige Beschwerde ist begründet. Der Berichtigungsbeschluss ist rechtswidrig und deshalb aufzuheben.

Gemäß § 107 Abs. 1 FGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit vom Gericht zu berichtigen.

Die Fehlerhaftigkeit des finanzgerichtlichen Urteils beruht entgegen der Darlegung des FG nicht auf einem Rechenfehler. Der Fehler beruht vielmehr darauf, dass das FG den falschen Multiplikator, 5 % statt 2,5 %, angewendet hat.

Bei diesem Fehler handelt es sich auch nicht um eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 107 Abs. 1 FGO. Darunter sind nur Erklärungsmängel zu verstehen, die zu dem Erklärungswillen des Gerichts erkennbar in Widerspruch stehen. Wie bei der vergleichbaren Berichtigungsvorschrift des § 129 der Abgabenordnung (AO 1977) schließt die Möglichkeit eines Rechtsirrtums die Berichtigung nach § 107 FGO aus (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. März 2000 IX B 111/99, BFH/NV 2000, 1127, m.w.N.). Nur mechanische Fehler, die ohne weitere Prüfung erkannt und berichtigt werden können, fallen unter diese Berichtigungsvorschrift. Ein offenbarer Fehler liegt vor, wenn er auf der Hand liegt, wenn er durchschaubar, eindeutig oder augenfällig ist (vgl. BFH-Beschluss vom 20. März 2002 IV B 140/00, BFH/NV 2002, 1306). Einen nicht unter die Berichtigungsnormen fallenden nachträglich erkannten Fehler darf das FG nicht mehr selbst korrigieren. Es ist mit Erlass und Bekanntgabe der Entscheidung an diese gebunden (vgl. BFH-Urteil vom 6. Juni 2001 X B 169/00, BFH/NV 2001, 1143, unter II. 2., m.w.N.).

Die Ermittlung der Eigenheimzulage mit 5 % des auf den neu geschaffenen Wohnraum entfallenden Kostenanteils ist kein offensichtliches mechanisches Versehen, denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Festsetzung der Eigenheimzulage auf einem Rechtsirrtum beruht. Das FG hat § 9 Abs. 2 Satz 2 EigZulG in der für den Streitfall geltenden Fassung nicht angewendet. Danach beträgt der Fördergrundbetrag für Erweiterungen i.S. des § 2 Abs. 2 EigZulG abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 EigZulG nur 2,5 % der Bemessungsgrundlage. Auch wenn das FG den Willen hatte, die einschlägigen Vorschriften zutreffend anzuwenden (BFH-Beschluss vom 3. Juli 1991 X B 164/90, BFH/NV 1992, 120), kann es diese Vorschrift übersehen und angenommen haben, entsprechend der ursprünglichen Fassung des EigZulG vom 15. Dezember 1995 (BGBl I, 1783, BStBl I 1995, 775) gelte für alle geförderten Maßnahmen ein Fördersatz von 5 %.

Aus der Berechnung der Kostenentscheidung ergibt sich --entgegen der Auffassung des FG-- nicht zwingend, dass es einen Fördergrundbetrag von 1 355 DM zugrunde gelegt hat. Denn das FG hat die Kosten zu 75,3 % dem Kläger und zu 24,7 % dem FA auferlegt. Das entspricht dem Verhältnis der Gesamtwohnfläche zu der neu geschaffenen Wohnfläche und der übrigen Wohnfläche. Hätte das FG die Kosten im Verhältnis der beantragten Eigenheimzulage von 5 000 DM und der dem Kläger nach § 2 Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 2 EigZulG zustehenden Eigenheimzulage in Höhe von 1 335 DM verteilt, hätte der Kläger die Kosten zu 73,3 % und das FA in Höhe von 26,7 % zu tragen gehabt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Zwar ist das Berichtigungsverfahren nach § 107 FGO kostenfrei; dies gilt aber nicht für das Beschwerdeverfahren (BFH-Beschluss in BFH/NV 1992, 120).



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