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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.09.2003
Aktenzeichen: III B 117/03
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, StBerG
Vorschriften:
FGO § 128 Abs. 3 | |
FGO § 69 Abs. 3 | |
FGO § 69 Abs. 5 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 128 Abs. 3 Satz 1 | |
FGO § 128 Abs. 3 Satz 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 155 | |
FGO § 62a Abs. 1 Satz 1 | |
ZPO § 321a | |
StBerG § 3 Nr. 1 | |
StBerG § 3 Nr. 2 | |
StBerG § 3 Nr. 3 |
Gründe:
I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) beantragte beim Finanzgericht (FG) die teilweise Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides für das Streitjahr 2001. Das FG lehnte den Antrag mit Beschluss vom 21. Juli 2003 ab. Es ließ die Beschwerde nicht zu.
Gegen den Beschluss legte der Antragsteller persönlich Beschwerde ein. Er trägt vor, das FG habe bei der Frage der Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung das Merkmal der Außergewöhnlichkeit nicht zutreffend beurteilt.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss des FG aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2001 vom 3. Februar 2003 von der Vollziehung auszusetzen.
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Nach § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 FGO entsprechend. Aus der Wendung in § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO "wenn sie in der Entscheidung zugelassen ist", folgt, dass eine Zulassung durch den Bundesfinanzhof (BFH) nicht in Betracht kommt. Die Anordnung der entsprechenden Geltung des § 115 Abs. 2 FGO durch § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO enthält lediglich eine Verweisung auf die in § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO genannten Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde. Die Verweisung ändert hingegen nicht die ausschließlich dem FG zugewiesene Zuständigkeit zur Entscheidung über die Zulassung des Rechtsmittels der Beschwerde. Da das FG in dem angefochtenen Beschluss ausdrücklich auf die Unanfechtbarkeit hingewiesen und damit die Beschwerde nicht zugelassen hat, war sie mangels Statthaftigkeit zu verwerfen (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des BFH vom 5. Dezember 2002 IV B 190/02, BFHE 200, 42, BStBl II 2003, 269, m.w.N.).
2. Der Rechtsbehelf des Antragstellers kann auch keinen Erfolg haben, wenn er in eine außerordentliche Beschwerde umgedeutet würde. Der BFH hatte früher die Statthaftigkeit eines solchen, in der FGO nicht vorgesehenen Rechtsbehelfs für Sonderfälle greifbarer Gesetzwidrigkeit in Erwägung gezogen, d.h. für Fälle, in denen die erstinstanzliche Entscheidung jeglicher Grundlage entbehrt und damit eine nicht hinnehmbare Gesetzwidrigkeit zur Folge hat. Mit der Einfügung des § 321a in die Zivilprozessordnung (ZPO) durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl I 2001, 1887) ist aufgrund der Verweisung in § 155 FGO auf die ZPO eine außerordentliche Beschwerde auch im Finanzgerichtsprozess nicht mehr gegeben (BFH-Beschluss in BFHE 200, 42, BStBl II 2003, 269, m.w.N.). Abgesehen davon macht der Antragsteller in seiner Beschwerde kein hinreichend schweres Verfahrensunrecht geltend. Seine Beschwerde ist daher auch nicht als Gegenvorstellung i.S. von § 321a ZPO i.V.m. § 155 FGO zu verstehen. Das Verfahren war dementsprechend nicht an das FG als die für eine Gegenvorstellung gegen eine finanzgerichtliche Entscheidung zuständige Stelle abzugeben.
3. Die Beschwerde ist zudem deshalb unzulässig, weil sie nicht von einer vor dem BFH vertretungsbefugten Person oder Gesellschaft eingelegt wurde. Nach § 62a Abs. 1 Satz 1 FGO muss sich vor dem BFH jeder Beteiligte durch eine Person i.S. des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) als Bevollmächtigten vertreten lassen, das sind Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer. Das gilt auch für die Einlegung der Beschwerde (§ 62a Abs. 1 Satz 2 FGO). Zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 StBerG, die durch Personen gemäß § 62a Abs. 1 Satz 1 FGO tätig werden. Da der Antragsteller ersichtlich nicht zu diesem Personenkreis gehört, ist die Beschwerde auch wegen Nichteinhaltung des sog. Vertretungszwangs unzulässig.
Ende der Entscheidung
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