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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.07.2009
Aktenzeichen: III B 117/08
Rechtsgebiete: EStG, FGO
Vorschriften:
EStG § 12 | |
EStG § 32 Abs. 4 S. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 S. 3 | |
FGO § 116 Abs. 5 S. 1 |
Gründe:
I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhielt für seinen Sohn X, der eine Ausbildung als Krankenpfleger absolvierte, Kindergeld. Durch Bescheide vom 27. April 2006 hob die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) die Festsetzung von Kindergeld für das Jahr 2004 auf und lehnte eine Festsetzung für 2005 ab, weil die Einkünfte und Bezüge von X ihrer Ansicht nach den Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) überschritten.
Mit seinem Einspruch gegen beide Bescheide begehrte der Kläger die Berücksichtigung weiterer Werbungskosten. Für das Jahr 2005 machte er u.a. Unfallkosten geltend, die entstanden waren, weil X auf dem Weg von seiner Ausbildungsstätte zu seinem Arzt einen PKW-Unfall verursacht hatte. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte zu den Unfallkosten aus, Aufwendungen für Fahrten zum Arzt seien regelmäßig privat veranlasst und nach § 12 EStG vom Abzug ausgeschlossen.
Zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde trägt der Kläger vor, hätte das FG die Unfallkosten berücksichtigt, würden die Einkünfte des Jahres 2005 den Grenzbetrag unterschreiten. Aufwendungen zur Beseitigung eines Schadens, der bei einer Fahrt von der Arbeitsstätte zu einem Arzt entstanden sei, seien Werbungskosten. Die höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage sei von grundsätzlicher Bedeutung, weil sie in einer Vielzahl von Fällen eine Rolle spiele. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe sie in den Entscheidungen vom 17. Oktober 1973 VI R 84/70 (BFHE 111, 63, BStBl II 1974, 104), sowie vom 28. November 1977 GrS 2-3/77 (BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105) nicht explizit beantwortet.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig und wird durch Beschluss verworfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Beschwerdebegründung genügt nicht den Darlegungserfordernissen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.
1.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO setzt voraus, dass der Beschwerdeführer eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage herausstellt, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts erforderlich ist und die im konkreten Streitfall klärbar ist. Dazu ist auszuführen, ob und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist. Vor allem sind, sofern zu dem Problemkreis Rechtsprechung und Äußerungen im Fachschrifttum vorhanden sind, eine grundlegende Auseinandersetzung damit sowie eine Erörterung geboten, warum durch diese Entscheidungen die Rechtsfrage noch nicht als geklärt anzusehen ist bzw. weshalb sie ggf. einer weiteren oder erneuten Klärung bedarf (s. z.B. Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2003 III B 14/03, BFH/NV 2004, 224).
2.
Der Kläger hat sich nicht mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinandergesetzt, wonach Unfallkosten steuerlich das Schicksal der Fahrt teilen, bei deren Gelegenheit sich der Unfall ereignet hat (BFH-Urteile vom 6. April 1984 VI R 103/79, BFHE 141, 35, BStBl II 1984, 434; vom 11. Oktober 1984 VI R 48/81, BFHE 142, 137, BStBl II 1985, 10; vom 4. Juli 1986 VI R 227/83, BFHE 147, 161, BStBl II 1986, 771; vom 14. November 1986 VI R 79/83, BFHE 148, 310, BStBl II 1987, 275; vom 31. Januar 1992 VI R 57/88, BFHE 166, 502, BStBl II 1992, 401; vom 13. März 1996 VI R 94/95, BFHE 180, 138, BStBl II 1996, 375; vom 1. Dezember 2005 IV R 26/04, BFHE 211, 346, BStBl II 2006, 182). Sein Hinweis darauf, dass die Frage eine Vielzahl von Fällen betreffe und höchstrichterlich noch nicht entschieden sei, reicht zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht aus (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 34, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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