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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.05.2004
Aktenzeichen: III B 118/03
Rechtsgebiete: FGO, EStG, EStDV
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
EStG § 33b Abs. 6 | |
EStG § 33b Abs. 7 | |
EStDV § 65 Abs. 2 |
Gründe:
Der Senat sieht gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) von der Darstellung des Sachverhalts ab.
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Darlegung eines Grundes für die Zulassung der Revision gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.
1. Die Darlegung der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) erfordert ein konkretes Eingehen auf eine Rechtsfrage sowie ihre Bedeutung für die Allgemeinheit. Dazu muss der Beschwerdeführer eine bestimmte für die Entscheidung erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Erforderlich ist ferner ein konkreter und substantiierter Vortrag, warum im Einzelnen die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt, somit ein Vortrag zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. August 2003 VII B 71/03, BFH/NV 2004, 493, m.w.N.). Insbesondere sind Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen Gründen und in welchem Umfang die Rechtsfrage umstritten ist (z.B. BFH-Beschluss vom 12. Juli 2002 II B 33/01, BFH/NV 2002, 1482, m.w.N.). Sind zu einer Rechtsfrage bereits höchstrichterliche Entscheidungen ergangen, ist darzutun, weshalb gleichwohl eine erneute Entscheidung erforderlich sein soll (BFH-Beschluss vom 5. Juli 2002 XI B 136/01, BFH/NV 2002, 1479).
2. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Kläger nicht.
Sie machen im Wesentlichen geltend, es sei gleichheitswidrig, wenn Gehörlose nicht als hilflos i.S. von § 33b Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anerkannt würden. Die Fassung des § 65 Abs. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) sei zu eng und benachteilige Gehörlose, die aufgrund des Grades ihrer Behinderung --im Streitfall 100 v.H.-- ohne ständige Hilfe nicht am öffentlichen Leben teilnehmen und sich nicht selbst organisieren könnten. Außerdem habe die Bundesregierung von ihrer Ermächtigung in § 33b Abs. 7 EStG, den Nachweis für die Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrags zu regeln, in zu enger Weise Gebrauch gemacht. Ergänzend weisen die Kläger darauf hin, die Versagung des Pauschbetrags sei im Streitfall angesichts der besonderen Hilfsbedürftigkeit der Mutter der Klägerin unbillig.
Mit diesen Einwendungen ist die grundsätzliche Bedeutung der Sache und das Erfordernis einer Revisionsentscheidung zur Rechtsfortbildung nicht ausreichend dargetan. Das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) entspricht der Rechtsprechung des Senats in dem Urteil vom 20. Februar 2003 III R 9/02 (BFHE 201, 511, BStBl II 2003, 476). Danach kann der Pflegepauschbetrag nur dann gewährt werden, wenn der Steuerpflichtige die Behinderung (Hilflosigkeit) entsprechend den Vorgaben des § 65 Abs. 2 EStDV nachweist (vgl. schon den Beschluss des Senats vom 28. März 2001 III B 109/00, BFH/NV 2001, 1116). Der Kläger hat keine neuen Gesichtspunkte angeführt, die eine neuerliche Entscheidung zur Frage des Nachweises der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrags erforderten. Soweit die Kläger geltend machen, ihre Mutter hätte wegen ihrer Gehörlosigkeit als "hilflos" eingestuft werden müssen, machen sie die Rechtswidrigkeit des Bescheides der Sozialbehörden geltend. Mit diesem Einwand hätten sie gegen diesen Bescheid, der Grundlagenbescheid für § 33b Abs. 6 EStG ist, vorgehen müssen (BFH-Urteil vom 22. September 1989 III R 167/86, BFHE 158, 375, BStBl II 1990, 60). Auch hat er nicht dargelegt, dass die Rechtsfrage noch umstritten ist. Mit ihrer Beschwerdebegründung wenden sich die Kläger im Wesentlichen gegen die materielle Richtigkeit des FG-Urteils. Damit wird indes kein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO dargetan (Beschluss des BFH vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476).
Ende der Entscheidung
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