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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.10.2007
Aktenzeichen: III B 118/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. | |
FGO § 132 d |
Gründe:
I. Nachdem die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) einen Vordruck zu den Werbungskosten ihrer über 18 Jahre alten Tochter an die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) zurückgesandt hatte, hob diese die Kindergeldfestsetzung ab Januar 2004 mit Bescheid vom 4. November 2004 auf und forderte das für Januar bis Oktober 2004 ausgezahlte Kindergeld in Höhe von 1 540 € zurück. Mit Zahlungsmitteilung vom 8. November 2004 wurde die Klägerin zur Rückzahlung aufgefordert.
Die Klägerin bat am 25. November 2004 um Ratenzahlung und überwies bis Mai 2005 insgesamt 400 €. Mit Schreiben vom 23. Mai 2005 wandte sich ihr Prozessbevollmächtigter an die Familienkasse, teilte mit, der in der Zahlungsmitteilung genannte Bescheid vom 4. November 2004 liege nicht vor und wies auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02 (BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260) zum Abzug der Sozialversicherungsbeiträge bei der Ermittlung des Jahresgrenzbetrages hin. Nach Übersendung einer Kopie des Aufhebungsbescheides legte er Einspruch ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, der Aufhebungsbescheid sei durch Versäumung der Einspruchsfrist bestandskräftig geworden. Die Familienkasse habe den Zugang zwar im Zweifel nachzuweisen. Das Verhalten der Klägerin sei aber dahin zu würdigen, dass ihr der Bescheid tatsächlich zugegangen sei: Das Anhörungsschreiben vom 15. Oktober 2004 enthalte zahlreiche Formulierungen, aus denen auch für juristische Laien erkennbar sei, dass eine Entscheidung über den Kindergeldanspruch noch nicht getroffen worden sei, sondern von den mitzuteilenden Werbungskosten abhinge. Die Klägerin habe gleichwohl auf die Zahlungsmitteilung, die sich auf den Rückforderungsbescheid bezogen habe, ohne Gründe für die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung zu nennen, nicht mit Nachfragen reagiert, sondern durch die Formulierungen ihres Antwortschreibens und das Angebot von Ratenzahlungen zum Ausdruck gebracht, dass sie die Aufhebung kenne und akzeptiere. Der Prozessbevollmächtigte sei am 23. Mai 2005 beauftragt worden, kurz nach der Pressemitteilung des BVerfG Nr. 40/2005 vom 13. Mai 2005. Dies deute darauf hin, dass die Klägerin erst infolge des Beschlusses des BVerfG in BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260 an der Berechtigung der Kindergeldrückforderung gezweifelt habe. Das FG führte weiter aus, Wiedereinsetzungsgründe seien nicht gegeben. Die Revision ließ es nicht zu.
Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde, mit der die Klägerin im Wesentlichen rügt, das FG habe die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft und einseitig zu ihren Lasten vorgenommen. Sie sei eine juristisch ungewandte einfache Hausfrau aus dem ländlichen Raum und habe auf die Zahlungsmitteilung hin lediglich versucht, dem Ersuchen der Familienkasse nachzukommen. Ihr Schreiben vom 25. November 2004 sei bloße Reaktion auf die Zahlungsmitteilung und belege keine Kenntnis der Aufhebung des Kindergeldbescheides.
II. Die Beschwerde ist unbegründet und wird durch Beschluss nach § 132 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückgewiesen.
1. Die Klägerin wendet sich gegen die vom FG vorgenommene Tatsachen- und Beweiswürdigung. Darin liegt aber nicht die Geltendmachung eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), sondern falscher materieller Rechtsanwendung, die nicht zur Zulassung der Revision führt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Januar 2007 VIII B 134/05, BFH/NV 2007, 890, m.w.N.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 82, m.w.N.).
2. Soweit die Klägerin in der Beweiswürdigung des FG eine unrichtige Rechtsanwendung sieht, macht sie keinen Fehler von erheblichem Gewicht geltend, der geeignet wäre, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen und deshalb ausnahmsweise die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. FGO rechtfertigen würde (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 20. Januar 2003 III B 63/02, BFH/NV 2003, 644, m.w.N.). Ein derartiger Fehler liegt vor, wenn die Entscheidung des FG objektiv willkürlich erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist. Allein mit dem Hinweis, das FG habe ihr Verhalten nach der Zahlungsmitteilung einseitig zu ihren Lasten dahin interpretiert, dass der Aufhebungsbescheid zugegangen sei, wird ein besonders schwerwiegender Fehler des FG nicht dargelegt.
Ende der Entscheidung
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