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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.11.2001
Aktenzeichen: III B 12/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 n.F.
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 a.F.
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde im Anschluss an die mündliche Verhandlung am 29. November 2000, mithin vor dem 1. Januar 2001 verkündet. Die Zulässigkeit des eingelegten Rechtsmittels richtet sich daher nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften (Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567).

2. Die Beschwerde ist zulässig. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) rügt, die Vorentscheidung weiche von dem Urteil des Senats vom 13. März 1979 III R 71/78 (BFHE 127, 117, BStBl II 1979, 287) ab. Das FG-Urteil beruhe auf dem Rechtssatz, eine geringfügige Nutzung eines Wirtschaftsguts zu Werbezwecken sei nicht zulagenschädlich. Demgegenüber gehe der Senat in dem angeführten Urteil davon aus, ein Wirtschaftsgut sei nur dann neu, wenn es noch nicht in Gebrauch genommen oder sonst verwendet worden sei. Darin komme zum Ausdruck, dass bereits in der Nutzung zu Werbezwecken eine bestimmungsgemäße Verwendung liege und das Wirtschaftsgut gebraucht sei. In dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) werde nicht zwischen geringfügiger und nicht geringfügiger Nutzung unterschieden.

Das FA hat aus dem FG-Urteil und aus dem angeführten Senatsurteil abgeleitete abstrakte Rechtssätze einander gegenübergestellt und damit die geltend gemachte Abweichung hinreichend bezeichnet i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. bis 31. Dezember 2000 --FGO a.F.-- (vgl. z.B. Beschluss des BFH vom 29. November 2000 I B 8/00, BFH/NV 2001, 624).

3. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Die Vorentscheidung weicht nicht von der in der Beschwerdebegründung bezeichneten Senatsentscheidung in BFHE 127, 117, BStBl II 1979, 287 ab. Eine Abweichung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F. setzt voraus, dass das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt eine andere Rechtsauffassung vertritt als der BFH (Senatsbeschluss vom 11. Dezember 1992 III B 28/91, BFH/NV 1993, 610). Dementsprechend ist Divergenz nicht gegeben, wenn der vom FG beurteilte Sachverhalt sich in so bedeutsamer und wesentlicher Weise von dem Sachverhalt der vom FA zitierten BFH-Entscheidung unterscheidet, dass durch den vom BFH aufgestellten Rechtssatz der Sachverhalt des FG nicht als "mitentschieden" anzusehen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Oktober 1997 IX B 54/97, BFH/NV 1998, 481).

Hiervon ausgehend ist im Streitfall Divergenz nicht gegeben. Dem Senatsurteil in BFHE 127, 117, BStBl II 1979, 287 lag die Beurteilung eines Schreibautomaten zugrunde, der im Rahmen eines Seminars zu Werbezwecken etwa eine halbe Stunde vorgeführt worden war. Der Automat wurde somit entsprechend seinem eigentlichen Verwendungszweck zur Anfertigung von Schriftgut --wenn auch nur eine kurze Zeit-- tatsächlich eingesetzt. Hiervon unterscheidet sich der Streitfall wesentlich dadurch, dass die vom Kläger angeschaffte Maschine, eine für Schreinereien entwickelte Breitbandschleifmaschine, an 26 Tagen auf einer Ausstellung als Anschauungsobjekt lediglich vorgezeigt wurde, ohne --wenn auch nur zu Vorführzwecken-- tatsächlich in Betrieb genommen worden zu sein. Der Senat hat in seinem Urteil in BFHE 127, 117, BStBl II 1979, 287 ausgeführt, eine Sache sei neu, wenn sie ungebraucht, d.h. unbenutzt sei bzw. noch nicht in Gebrauch genommen oder sonst verwendet worden sei. Diese Wertung umfasst nicht auch die im Streitfall maßgebliche Frage, ob eine lediglich zu Ausstellungszwecken eingesetzte Maschine bereits als nicht mehr neu im investitionszulagenrechtlichen Sinne anzusehen ist. Der vom FA als divergierend herausgestellte Rechtssatz lässt sich sonach dem zitierten Senatsurteil in BFHE 127, 117, BStBl II 1979, 287 nicht entnehmen.

4. Im Streitfall kann offen bleiben, wie die in § 115 Abs. 2 FGO n.F. neu formulierten Gründe für die Zulassung der Revision im Einzelnen zu verstehen sind und inwieweit die Revision in einem weiteren Umfange als nach der bisherigen Regelung in § 115 Abs. 2 FGO a.F. zuzulassen ist (vgl. dazu Beschluss des BFH vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, bereits veröffentlicht in Der Betrieb --DB-- 2001, 2429, abrufbar auf der Hompepage des BFH unter www.bundesfinanzhof.de). Das FA ist jedenfalls auf die Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Frage, ob eine für einen kurzen Zeitraum auf einer Ausstellung präsentierte Maschine noch als neu im investitionszulagenrechtlichen Sinne anzusehen ist, nicht näher eingegangen. Auch hat es keinen Rechtsfehler von erheblichem Gewicht aufgezeigt (vgl. auch hierzu den Beschluss des BFH in DB 2001, 2429).

5. Die Entscheidung ergeht gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Angabe weiterer Gründe.

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