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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.10.2004
Aktenzeichen: III B 12/04
Rechtsgebiete: FGO, EigZulG, EStG
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 | |
EigZulG § 4 | |
EStG § 10e |
Gründe:
Von der Darstellung des Sachverhalts sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Rechtsfrage, ob eine Ferienwohnung zu eigenen Wohnzwecken i.S. des § 4 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) genutzt wird, wenn der Eigentümer seine Wohnung an wechselnde Feriengäste vermietet und abschnittsweise selbst nutzt, ist durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt.
Der BFH hat im Urteil vom 28. November 2001 X R 27/01 (BFHE 197, 218, BStBl II 2002, 145) zu § 10e des Einkommensteuergesetzes (EStG) den Begriff der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, der im EStG --ebenso wie jetzt in § 4 EigZulG-- nicht ausdrücklich definiert ist, unter Heranziehung des § 17 des ab dem 1. Januar 2002 geltenden Wohnraumförderungsgesetzes (Art. 1 des Gesetzes zur Reform des Wohnungsbaurechts, BGBl I 2001, 2376) bestimmt. Danach diene ein Gebäude dann Wohnzwecken, wenn es dazu bestimmt und geeignet ist, Menschen auf Dauer Unterkunft und Aufenthalt zu ermöglichen. Eine Wohnung setze also im Regelfall eine Beziehung zwischen dem Nutzer und dem genutzten Raumbereich von gewisser Dauerhaftigkeit und Intensität voraus. Das Element der Dauer sei dem Begriff des Wohnens immanent und deshalb bei der Auslegung des Merkmals der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken zu berücksichtigen. An der Dauerhaftigkeit der Beziehung zwischen dem Nutzer und der Wohnung fehle es, wenn Räume von wechselnden Feriengästen jeweils nur im Urlaub und von den Eigentümern ebenfalls nur kurzfristig im von Anfang an beabsichtigten und angestrebten Wechsel mit jeweils unterschiedlichen Mietern genutzt würden. Auch der Eigentümer lebe in dieser Wohnung ebenso wie die Feriengäste "aus dem Koffer", genauso als wäre er in einer Wohnung Feriengast, die einem anderen Eigentümer gehöre. Außerdem weise die Beziehung des Eigentümers zur Wohnung nur dann die geforderte Intensität auf, wenn er die tatsächliche Sachherrschaft an den seinen persönlichen und wirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechenden Räumen habe. Dazu müsse der Eigentümer über das unbeschränkte Zutrittsrecht zu den Räumen sowie über das Recht verfügen, über den Zutritt anderer Personen selbständig zu bestimmen.
Entgegen der Auffassung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) folgt ein weiter gehender Klärungsbedarf nicht daraus, dass in dem entschiedenen Fall die Wohnung durch einen Gästevermittlungsvertrag zur kurzfristigen Vermietung an ständig wechselnde Feriengäste bestimmt war, der Eigentümer nur von seinem vorbehaltenen, zeitlich begrenzten Eigennutzungsrecht Gebrauch gemacht hat und die Wohnung den Klägern aufgrund ihrer Verpflichtung, die Ferienwohnung der Vermietungsgesellschaft zur Vermietung an ständig wechselnde Nutzer zu überlassen, nicht ständig zur Verfügung stand.
Der Entscheidung ist gerade nicht zu entnehmen, dass der BFH den Begriff der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nur für die Fallgestaltung definieren wollte, in der die Vermietung einer Ferienwohnung einer Vermietungsgesellschaft übertragen worden ist. Vielmehr ist für den BFH bei Einschaltung einer Vermietungsgesellschaft besonders deutlich, dass die Ferienwohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Das ergibt sich aus der Formulierung, dass es an der Dauerhaftigkeit der Beziehung zwischen dem Nutzer und der Wohnung "insbesondere dann" fehle, wenn die Nutzung der Räume durch wechselnde Feriengäste der von Anfang an (durch Abschluss des Vermittlungsvertrages) gegebenen Zweckbestimmung der Wohnung entspreche.
Im Übrigen hat der Kläger nicht vorgetragen und es ist auch nicht ersichtlich, welche der vom BFH formulierten Kriterien für die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Falle der Selbstvermietung einer Ferienwohnung an wechselnde Feriengäste bei zeitweiliger Eigennutzung ungeeignet oder nicht ausreichend sind. Auch in diesem Falle nutzt der Eigentümer die Wohnung selbst wie ein Feriengast und damit gerade nicht zum dauernden Wohnen. Auch in diesem Fall fehlt ihm während der Dauer der Vermietung an andere Feriengäste das unbeschränkte Zutrittsrecht zu den Räumen sowie das Recht, über den Zutritt anderer Personen selbständig zu bestimmen.
Ende der Entscheidung
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