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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.03.2007
Aktenzeichen: III B 120/06
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 74 | |
FGO § 76 Abs. 1 | |
FGO § 132 | |
EStG § 26 Abs. 1 Satz 1 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet. Sie wird gemäß § 132 FGO zurückgewiesen.
1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sieht als grundsätzlich bedeutsam die Frage an, ob ein finanzgerichtliches Klageverfahren, mit dem der Steuerpflichtige die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer mit seiner Ehefrau begehrt, auszusetzen ist, bis über die von ihm gegen seine Ehefrau eingeleitete Klage vor dem Zivilgericht auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung entschieden ist. Der Kläger meint, wenn das Finanzgericht (FG) vor dem Zivilgericht eine Entscheidung treffe und die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung verneine, führe der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) wegen der Bindung an das finanzgerichtliche Urteil keine Zusammenveranlagung durch mit der Folge, dass das zivilgerichtliche Verfahren gegenstandslos werde und er, der Kläger, rechtsschutzlos gestellt sei.
Diese vom Kläger aufgeworfene Problematik stellt sich im Streitfall nicht. Das FG hat die Klage auf Durchführung einer Zusammenveranlagung des Klägers mit seiner zum Verfahren beigeladenen geschiedenen Ehefrau (Beigeladene) abgewiesen, weil es die Voraussetzung gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, dass die Ehegatten im Streitjahr nicht dauernd getrennt leben, als nicht erfüllt angesehen hat. Die Frage, ob die Beigeladene aufgrund der rechtlichen Nachwirkungen der Ehe bürgerlich-rechtlich verpflichtet war, einer Zusammenveranlagung zuzustimmen, war für das Urteil des FG nicht erheblich und damit auch nicht vorgreiflich. Da das Urteil des FG somit nicht von einer etwaigen Verpflichtung der Beigeladenen zur Zusammenveranlagung abhing, war das FG nicht nach § 74 FGO gehalten, das Klageverfahren auszusetzen.
2. Die Verfahrensrüge greift nicht durch.
Der Einwand, das FG habe nicht alle von ihm, dem Kläger, mit der Klage vorgetragenen Umstände berücksichtigt, die nach seiner Meinung für ein Zusammenleben über mehrere Wochen sprächen, ist nicht begründet. Zum einen ergibt sich aus der Aufnahme des Klagevortrags in den Tatbestand des angefochtenen Urteils, dass das FG diese Gesichtspunkte zur Kenntnis genommen hat. Zum anderen bedeutet die Pflicht des Gerichts, sich mit dem Vorbringen der Beteiligten auseinanderzusetzen, nicht, dass sich das Gericht mit jedem Vorbringen ausdrücklich befassen müsste. Lediglich die wesentlichen Tatsachen und Rechtsausführungen sind abzuhandeln (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. September 2001 I R 101/99, BFH/NV 2002, 493). Dem werden die Gründe des FG-Urteils gerecht. Das FG hat die Gesichtspunkte wiedergegeben, die es für seine Entscheidung im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung als ausschlaggebend angesehen hat. Es bestand darüber hinaus keine Verpflichtung, auf jedes vom Kläger vorgetragene Argument für die Aufnahme der ehelichen Gemeinschaft einzugehen.
Auch der Hinweis, das FG habe seiner Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 FGO nicht genügt, ist nicht begründet. Der Kläger macht insoweit geltend, das FG hätte die Beigeladene nicht lediglich hören, sondern als Zeugin vernehmen müssen und es hätte seinen Beweisanträgen in der Klagebegründung auf Vernehmung weiterer benannter Zeugen nachkommen müssen. Der Kläger hat jedoch zum einen die Tatsachen, die das FG hätte ermitteln müssen, nicht konkret bezeichnet. Dazu reicht die allgemeine Angabe, das FG wäre zur Annahme eines hinreichenden Zusammenlebens gekommen, nicht aus. Zum anderen hat der Kläger auch nicht dargelegt, dass er die schriftlich gestellten Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung wiederholt und damit aufrecht erhalten hat bzw. dass er die Nichterhebung der Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt hat. Die Verletzung der Sachaufklärungspflicht kann nicht mehr mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden, wenn der Beteiligte den Verfahrensverstoß in der mündlichen Verhandlung nicht gerügt und damit auf die Wahrnehmung seiner Rechte verzichtet hat. Der Rügeberechtigte muss die Rüge sowie die übergangenen Beweisanträge zu Protokoll erklären (BFH-Beschluss vom 25. August 2006 VIII B 13/06, BFH/NV 2006, 2122). Im Übrigen hat der Kläger auch nicht substantiiert dargelegt, aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (BFH-Beschluss vom 7. November 2006 VI B 79/06, BFH/NV 2007, 266).
Ende der Entscheidung
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