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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.06.1999
Aktenzeichen: III B 121/98
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig, denn sie entspricht nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), die an eine ordnungsgemäße Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe --hier der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz-- gestellt werden.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist einer Rechtsfrage dann grundsätzliche Bedeutung beizumessen, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das allgemeine Interesse an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Dabei muß es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625, und vom 14. Juni 1995 II B 5/95, BFH/NV 1996, 141). Diese grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO in der Beschwerdeschrift dargelegt werden. Nicht ausreichend ist die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung. Erforderlich ist vielmehr die schlüssige und substantiierte Darlegung der bezeichneten Voraussetzungen, in deren Rahmen auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung einzugehen ist (vgl. BFH-Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).
Diesen Anforderungen an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit genügt die vorliegende Beschwerde nicht. Der Kläger stellt der Beschwerdebegründung die Behauptung voran, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, ohne nachfolgend eine bestimmte Rechtsfrage zu formulieren, deren Entscheidung eine Bedeutung für die Allgemeinheit beizumessen ist. Im übrigen fehlen, falls der Kläger die Frage, ob das Vorhandensein von Zeugen in Fällen der hier in Betracht kommenden Art stets die Zwangsläufigkeit der Einschaltung eines Detektivs ausschließe, aufgeworfen sehen möchte, Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit und zur Klärungsfähigkeit in einem künftigen Revisionsverfahren.
2. Soweit die Zulassung der Revision wegen Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) begehrt wird, ist die Abweichung des angefochtenen Urteils von den genannten Entscheidungen des BFH nicht ausreichend "bezeichnet" i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO. Hierfür hätte der Kläger voneinander abweichende, die jeweilige Entscheidung tragende abstrakte Rechtssätze im Urteil des Finanzgerichts (FG) und in der abgegebenen Divergenzentscheidung des BFH herausarbeiten müssen (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 29. September 1994 VIII B 108/94, BFH/NV 1995, 979). Die gerügte Abweichung ist nicht schon mit der Behauptung schlüssig dargetan, das FG habe bestimmte, von der Rechtsprechung entwickelte Grundsätze unzutreffend auf den Streitfall angewendet; mit diesem Vorbringen wird lediglich ein im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unbeachtlicher Subsumtionsfehler geltend gemacht (BFH-Beschluß vom 14. Juni 1994 VII B 239/93, BFH/NV 1995, 89). Ob das FG bei der Anwendung der durch den BFH entwickelten Grundsätze zu einem zutreffenden Ergebnis gekommen ist, hat der Senat in diesem Zusammenhang nicht zu prüfen. Denn eine Abweichung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO liegt nicht vor, wenn das FG --ohne ausdrücklich oder konkludent einen von der BFH-Rechtsprechung abweichenden allgemeinen Rechtssatz aufzustellen-- bei der Anwendung der Rechtssätze auf den konkreten Fall Fehler begeht (vgl. die Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 17).
Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 26. November 1996 (BGBl I 1996, 1810) ohne Angabe weiterer Gründe.
Ende der Entscheidung
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