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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.03.1999
Aktenzeichen: III B 122/98
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 132
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1
EStG § 33 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluß zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Sie legt weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dar noch bezeichnet sie den behaupteten Verfahrensmangel (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache ist es erforderlich, eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage herauszuarbeiten und darzulegen, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig ist. Dazu ist auszuführen, ob und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (vgl. dazu z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. August 1994 II B 68/94, BFH/NV 1995, 240).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) hat mit der Frage, ob die Gründe, die einem Anspruch auf Erstattung von Krankheitskosten durch die Krankenkasse entgegenstehen, zwangsläufig i.S. von § 33 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entstanden sein müssen, zwar eine konkrete Rechtsfrage herausgestellt. Das FA hat aber die Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage nicht ausreichend dargetan. Seinen Ausführungen fehlen jegliche Angaben darüber, ob zu der strittigen Frage etwa im Schrifttum oder in der Rechtsprechung (z.B. der Finanzgerichte --FG--) unterschiedliche Auffassungen vertreten werden. Allein der Hinweis, der BFH habe zu der Frage noch nicht Stellung genommen, genügt nicht (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 22. Oktober 1994 V B 40/94, BFH/NV 1995, 610). Hinzu kommt, daß sich die vom FA für rechtsgrundsätzlich angesehene Frage anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten läßt. Nach der Rechtsprechung des BFH werden alle Aufwendungen für die eigentliche Heilbehandlung typisierend als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, ohne daß es im Einzelfall der nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG gebotenen Prüfung dem Grunde und der Höhe nach bedarf (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 26. Juni 1992 III R 8/91, BFHE 169, 37, BStBl II 1993, 278; vom 10. Oktober 1996 III R 118/95, BFH/NV 1997, 337, und vom 18. Juni 1997 III R 84/96, BFHE 183, 476, BStBl II 1997, 805). Aufwendungen für die Heilbehandlung können in diesem Zusammenhang nur dann ihre Zwangsläufigkeit verlieren, wenn auf die Geltendmachung eines (möglicherweise) bestehenden Ersatzanspruchs verzichtet wird (vgl. Urteil des Senats vom 20. September 1991 III R 91/89, BFHE 165, 525, BStBl II 1992, 137).

2. Die Zulassung der Revision kann das FA auch nicht mit Aussicht auf Erfolg auf einen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) stützen. Wenn das FA beanstandet, das FG habe entgegen der Aktenlage angenommen, zu dem behandelnden Arzt habe ein besonderes Vertrauensverhältnis bestanden, liegt darin die Rüge einer als Verfahrensmangel zu beurteilenden Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO. Die Rüge, das FG habe seiner Entscheidung nicht die dem Gericht vorliegenden Akten und damit nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt, ist u.a. jedoch nur dann ordnungsgemäß erhoben, wenn die Beschwerdeschrift auch Ausführungen dazu enthält, weshalb die Entscheidung des FG auf der behaupteten Verwertung von nicht in den Akten genannten Umständen beruhen kann. Diese Voraussetzungen erfüllen die Ausführungen des FA nicht. Sie enthalten keine schlüssigen Darlegungen zu der Frage, inwieweit die Entscheidung des FG anders ausgefallen wäre, wenn das von diesem (als offenkundig) unterstellte Vertrauensverhältnis zu dem behandelnden Arzt nicht vorgelegen hätte.

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 26. November 1996 (BGBl I 1996, 1810) ohne Angabe weiterer Gründe.

Ende der Entscheidung

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