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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.09.2008
Aktenzeichen: III B 124/07
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 64 Abs. 2 Satz 1 |
Gründe:
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) trennte sich im September 2000 von seiner damaligen Ehefrau. Die beiden gemeinsamen Kinder, für die er Kindergeld bezogen hatte, blieben im Haushalt der Mutter. Die Anzeige des Klägers, mit der er seinem Dienstherrn diesen Sachverhalt mitteilte, blieb unbearbeitet, so dass er das Kindergeld weiter erhielt.
Nach einer Routineüberprüfung der Besoldungsfälle forderte die Beklagte und Beschwerdegegnerin (die Familienkasse) das Kindergeld für den Zeitraum seit der Trennung zurück. Die geschiedene Ehefrau bestätigte der Familienkasse, dass der Kläger das Kindergeld mit den Unterhaltszahlungen zur Hälfte an sie weitergeleitet habe. Die Familienkasse reduzierte daraufhin den Rückforderungsbetrag. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde trägt der Kläger vor, das Urteil des Finanzgerichts (FG) weiche von der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Juni 2004 VIII R 91/03 (nicht veröffentlicht --n.v.--) ab. Danach habe zwar grundsätzlich der vorrangig Berechtigte Anspruch auf Auszahlung von Kindergeld. Eltern könnten jedoch auch abweichende Bestimmungen treffen. Eine derartige Bestimmung gelte nach Trennung der Eltern fort, soweit sie nicht widerrufen werde. Das FG habe demgegenüber entschieden, dass eine Rückforderung vom nicht vorrangig Berechtigten möglich sei. Diese Frage habe auch grundsätzliche Bedeutung.
II. Die Beschwerde ist unbegründet und wird durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Das FG-Urteil weicht nicht vom BFH-Beschluss vom 15. Juni 2004 VIII R 91/03 (n.v.) ab (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO). Dieser betrifft, worauf schon das FG hingewiesen hatte, nicht die Bestimmung des Kindergeldberechtigten, sondern die Anforderungen an die Begründung der Revision, mit der eine Rechtsverletzung durch die Halbierung des Sparerfreibetrags geltend gemacht wurde.
Die Frage, ob die Bestimmung des Kindergeldberechtigten durch zusammen lebende Eltern auch nach deren Trennung bis zum Widerruf fortwirkt, hat mangels Klärungsbedürftigkeit keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), da sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat: Die Bestimmung des Kindergeldberechtigten (§ 64 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) bezieht sich nur auf den Fall, dass das Kind in dem gemeinsamen Haushalt mehrerer Berechtigter lebt und diese daher nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG gleichrangig berechtigt sind. Ändert sich das Obhutsverhältnis in der Weise, dass das Kind nur noch im Haushalt eines Berechtigten lebt, und entfällt damit die Gleichrangigkeit der Berechtigten, so wird die Bestimmung nach § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG gegenstandslos.
Ende der Entscheidung
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