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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.04.1999
Aktenzeichen: III B 124/96
Rechtsgebiete: FGO, InvZulG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
InvZulG § 4
InvZulG § 4 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

a) Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung dargelegt.

Sie hat die ihrer Auffassung nach zu klärende Rechtsfrage hinreichend deutlich herausgearbeitet. Danach geht es der Klägerin um die Klärung der Frage, ob es zulagenschädlich ist, wenn Wirtschaftsgüter zwar notwendige Bestandteile eines Betriebes sind, dieser Betrieb aber zunächst drei Jahre lang mit den betreffenden Wirtschaftsgütern ausschließlich Forschung oder Entwicklung betreibt und erst daran anschließend (nach Ablauf von drei Jahren) diese Wirtschaftsgüter für den endgültigen, eigentlichen Geschäftszweck einsetzt.

Die Klägerin hat auch die Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage hinreichend dargelegt.

b) Die Frage hat sodann auch grundsätzliche Bedeutung. Doch ist sie in einem sich anschließenden Revisionsverfahren nicht klärungsfähig.

Der Senat hat im Urteil vom 25. Juni 1993 III R 2/89 (BFHE 172, 284, BStBl II 1993, 771) die Zulagengewährung nach § 4 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) allgemein dann für ausgeschlossen gehalten, wenn das betreffende Wirtschaftsgut nach seiner Herstellung für die betrieblichen (oder privaten) Zwecke des Investors unverzichtbar ist. Damit ist noch nichts dazu ausgesagt, wie der Fall zu beurteilen wäre, in dem ein Wirtschaftsgut nach seiner Herstellung zunächst drei Jahre lang (s. § 4 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 InvZulG 1979) ausschließlich zur Forschung und Entwicklung genutzt wird und erst daran anschließend --nach erfolgreichem Testverlauf-- als notwendiger Bestandteil des Betriebes für den eigentlichen, u.U. --im Fall einer erfolgreichen Forschungs- und Entwicklungstätigkeit-- auch schon von Anfang an beabsichtigten Unternehmenszweck eingesetzt wird.

Doch würde sich die in einem eventuellen Revisionsverfahren der Klägerin zu klärende Frage so nicht stellen. Die Klägerin hat die Anlage in den Jahren 1980 bis 1983 nicht ausschließlich für Forschungs- und Entwicklungszwecke genutzt. Die diese Anlage bildenden Wirtschaftsgüter warfen nach den unangefochtenen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) vielmehr bereits in der Forschungs- und Entwicklungsphase erheblichen Nutzen für das Unternehmen der Klägerin ab. Die Klägerin erzielte in den Jahren 1981 bis 1983 (bei Bezugskosten von ...) Umsatzerlöse in Höhe von ... DM und 14,097 Mio. DM. Dieser Nutzen wurde nicht --wie im Senatsurteil in BFHE 172, 284, BStBl II 1993, 771 verlangt-- zusätzlich zu dem Nutzen abgeworfen, den etwa andere für den Betriebserfolg notwendig vorhandene Wirtschaftsgüter erbracht hätten; er beruhte vielmehr ausschließlich auf dem Einsatz der im Betrieb der Klägerin allein vorhandenen Wirtschaftsgüter.

Damit kommt eine Zulagengewährung gemäß § 4 InvZulG 1979 für die Klägerin schon nach den Grundsätzen des Urteils in BFHE 172, 284, BStBl II 1993, 771 eindeutig nicht in Betracht. Für die Klärung der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfrage ist danach im Streitfall kein Raum mehr.

Die Klägerin übersieht, daß ihr Unternehmenszweck von Anfang an auch auf wirtschaftlichen Erfolg angelegt war. Sie hielt ein Scheitern ihrer Forschungs- und Entwicklungstätigkeit offenbar auch selbst für gering. Dafür sprechen insbesondere die langfristig, erheblich über die nach § 4 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 InvZulG 1979 erforderliche Forschungs- und Entwicklungsdauer hinaus abgeschlossenen Verträge zum Bezug der ... Weiter waren die Umsatzerlöse während des o.g. Drei-Jahres-Zeitraums bereits so erheblich, daß durch sie ein nicht zu vernachlässigender Teil der Investitionskosten abgedeckt war. Für eine zusätzliche Förderung durch Investitionszulagen nach § 4 InvZulG 1979 bestand kein Anlaß mehr. Eine derartige Förderung hätte im Gegenteil dem Willen des Gesetzgebers widersprochen, nach dem die Forschungs- und Entwicklungszulage dazu beitragen sollte, der deutschen Wirtschaft die Finanzierung der für eine Intensivierung ihrer Forschungs- und Entwicklungstätigkeit erforderlichen Investitionen zu erleichtern (s. BTDrucks V/3890, S. 19, vor Nr. 3). Ein Investor, der bereits während der Forschungs- und Entwicklungsphase einen derart hohen Nutzen erzielt wie die Klägerin, bedarf keiner zusätzlichen Finanzierungserleichterung über § 4 InvZulG 1979.

2. Zur Divergenz

Ungeachtet der Frage, ob diese Rüge ordnungsgemäß auch "hilfsweise" erhoben werden konnte (vgl. hierzu z.B. den Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Oktober 1994 VIII B 120/93, BFH/NV 1995, 687, zur bedingt vorgenommenen Prozeßhandlung allgemein; s. auch Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 54, zur bedingten Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als solcher), ist sie jedenfalls (auch) nicht begründet.

Der Senat hat die Aussagen in dem von der Klägerin als Divergenzentscheidung bezeichneten Urteil vom 24. Januar 1992 III R 24/89 (BFHE 167, 262, BStBl II 1992, 427) in seinem späteren Urteil in BFHE 172, 284, BStBl II 1993, 771 modifiziert. Er hat dazu ausgeführt, daß jene Entscheidung nur für solche Fälle gelte, in denen das (betreffende) Wirtschaftsgut nicht notwendiger Bestandteil des Betriebes oder der Privatsphäre des Investors ist, sondern den Nutzen zusätzlich zu den dort vorhandenen notwendigen Wirtschaftsgütern abwirft. Mit diesen Grundsätzen steht das Urteil des FG im Einklang.

Ob dann, wenn man den Ausführungen der Klägerin zum "zwangsläufigen" Erzielen der Umsatzerlöse folgte, eine Abweichung von dem Urteil in BFHE 167, 262, BStBl II 1992, 427 vorläge, kann danach dahingestellt bleiben. Denn für das Vorliegen einer Divergenz ist stets der Stand der Rechtsprechung im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung maßgebend (s. z.B. den BFH-Beschluß vom 9. November 1994 II B 142/93, BFH/NV 1995, 489).

3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

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