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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.04.2009
Aktenzeichen: III B 125/08
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 68 S. 1 | |
FGO § 68 S. 3 |
Gründe:
I.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) veranlagte den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit Einkommensteuerbescheid für 2004 vom 21. März 2006 nicht zusammen mit seiner Ehefrau, sondern einzeln. Den dagegen eingelegten Einspruch wies das FA am 27. Februar 2007 als unbegründet zurück.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit Urteil vom 8. April 2008 als unbegründet ab. Die Entscheidung bezieht sich --wie vom Kläger in der mündlichen Verhandlung beantragt-- auf den Einkommensteuerbescheid für 2004 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 27. Februar 2007 und behandelt ausschließlich den Streitpunkt Zusammenveranlagung.
Tatsächlich war am 9. Oktober 2007 nach einer Außenprüfung ein Änderungsbescheid ergangen, den das FA gemäß § 68 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auch dem FG vorgelegt hatte. Obwohl die Rechtsmittelbelehrung des Änderungsbescheides darauf hinwies, dass dieser zum Gegenstand des Klageverfahrens werde und ein Einspruch ausgeschlossen sei, legte der Kläger erneut ohne Erfolg Einspruch ein und erhob Klage.
Der Kläger begehrt die Zulassung der Revision, weil das FG-Urteil auf Verfahrensfehlern beruhe.
II.
Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG gemäß § 116 Abs. 6 FGO.
Das FG hat über den zunächst mit der Klage angefochtenen Steuerbescheid entschieden und nicht über den erst während des Klageverfahrens ergangenen und gemäß § 68 Satz 1 FGO zum Gegenstand des Verfahrens gewordenen Änderungsbescheid vom 9. Oktober 2007. Darin liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 23. Dezember 2004 XI B 60/03, BFH/NV 2005, 1311, und vom 13. Februar 2007 XI B 90/06, BFH/NV 2007, 1154; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 68 FGO Rz 98).
Ende der Entscheidung
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