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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.03.1999
Aktenzeichen: III B 125/98
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
EStG § 33b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie war deshalb durch Beschluß zu verwerfen.

Die Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Für die Bezeichnung der Abweichung nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt es nicht, die Entscheidungen, von denen das Finanzgericht (FG) abgewichen sein soll, mit Datum und Aktenzeichen zu benennen. Vielmehr muß der Beschwerdeführer darüber hinaus dartun, daß das FG mit einem seiner Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) aufgestellten eben solchen Rechtssatz abgewichen sei. In der Beschwerdeschrift müssen die divergierenden Rechtssätze im Urteil des FG und in der Entscheidung des BFH einander so gegenübergestellt werden, daß die Abweichung erkennbar wird (vgl. BFH-Beschluß vom 31. August 1995 VIII B 21/93, BFHE 178, 379, BStBl II 1995, 890, unter Ziff. 1. der Gründe; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 63, m.w.N.).

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat zwar in seiner Beschwerde ordnungsgemäß abstrakte tragende Rechtssätze aus den von ihm benannten vermeintlichen Divergenzentscheidungen (BFH-Urteile vom 15. November 1991 III R 30/88, BFHE 166, 159, BStBl II 1992, 179; vom 2. Oktober 1992 III R 63/91, BFHE 169, 427, BStBl II 1993, 286; vom 15. April 1992 III R 11/91, BFHE 168, 137, BStBl II 1992, 821; vom 17. Juni 1994 III R 42/93, BFHE 174, 547, BStBl II 1994, 754, und vom 22. Oktober 1996 III R 203/94, BFHE 182, 44, BStBl II 1997, 384) zu den Voraussetzungen und Grenzen für die Berücksichtigung von Fahrtkosten bei körperbehinderten Steuerpflichtigen neben dem Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b des Einkommensteuergesetzes herausgearbeitet. Indes hat das FA nicht schlüssig dargetan, das FG habe im angefochtenen Urteil hiervon abweichende abstrakte, tragende Rechtssätze aufgestellt. Vielmehr hat es lediglich ausgeführt, das FG habe die vom BFH entwickelten Rechtsgrundsätze unzutreffend auf den im Streitfall zu beurteilenden Sachverhalt, nämlich der Abzugsfähigkeit von Mehrkosten im Rahmen einer Flugreise zu Verwandten angewendet. Mit der Behauptung einer fehlerhaften Rechtsanwendung wird indes lediglich ein im Zulassungsverfahren unbeachtlicher Subsumtionsfehler dargetan (vgl. BFH-Beschluß in BFHE 178, 379, BStBl II 1995, 890).

Einer weiteren Begründung bedarf die Entscheidung nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs nicht.

Ende der Entscheidung

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