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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.06.2003
Aktenzeichen: III B 126/02
Rechtsgebiete: BGB, EStG, FGO


Vorschriften:

BGB § 1615 l
EStG § 33a Abs. 1
EStG § 33a Abs. 1 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch das Erfordernis einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts hinreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 1. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

In der Beschwerdebegründung ist schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darzutun, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Dies gilt auch, wenn die grundsätzliche Bedeutung auf einen Verstoß gegen das Grundgesetz (GG) gestützt wird (BFH-Beschluss vom 30. Oktober 2002 IX B 129/02, BFH/NV 2003, 328, m.w.N.).

Der Kläger trägt vor, § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), nach dem Unterhaltszahlungen an gesetzlich Unterhaltsberechtigte und diesen gleichgestellten Personen nur bei Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers abgezogen werden könnten, verstoße bei nicht verheirateten Steuerpflichtigen mit gemeinschaftlichen Kindern gegen Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG. Die Familie stehe grundsätzlich unter dem Schutz des GG und nicht nur im Fall der Bedürftigkeit.

Damit ist weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch das Erfordernis einer Entscheidung zum Zwecke der Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 1. Alternative FGO) dargetan.

§ 33a Abs. 1 EStG berücksichtigt zwangsläufige Unterhaltsaufwendungen an gesetzlich Unterhaltsberechtigte in Höhe des Existenzminimums. Allerdings werden eigene Einkünfte des Unterhaltsempfängers angerechnet. Verfügt die unterhaltene Person über nicht nur geringes Vermögen, geht das Gesetz (§ 33a Abs. 1 Satz 3 EStG) in typisierender Weise davon aus, dass der Unterhaltsempfänger nicht bedürftig ist und die Unterhaltszahlungen daher nicht zwangsläufig sind.

Der Kläger zeigt weder auf, dass diese Vermutung bei Lebenspartnern mit gemeinsamen Kindern zu einem mit Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 GG --generell oder auch nur in seinem Fall-- nicht zu vereinbarenden Ergebnis führt noch legt er dar, von welcher Seite vertreten wird, Unterhaltsleistungen an nichtbedürftige (abstrakt) Unterhaltsberechtigte müssten von Verfassungs wegen berücksichtigt werden. Vom Hinweis auf den Leitsatz des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 10. November 1998 2 BvL 42/93 (BVerfGE 99, 246, BStBl II 1999, 174) abgesehen, setzt er sich auch nicht mit der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG und des BFH zum Abzug von Unterhaltsaufwendungen auseinander. Soweit Ehegatten durch den Splittingvorteil günstiger gestellt werden als nicht miteinander verheiratete Paare mit gemeinschaftlichen Kindern, verstößt dies --wie bereits vom Finanzgericht (FG) hervorgehoben-- nicht gegen Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG (BVerfG, Urteil vom 3. November 1982 1 BvR 620/78 u.a., BVerfGE 61, 319, 357, BStBl II 1982, 717).

2. Nicht ausreichend bezeichnet ist auch die Rüge, das FG sei vom Beschluss des BVerfG in BVerfGE 99, 246, BStBl II 1999, 174 abgewichen.

Wird mit der Beschwerde Divergenz gerügt, muss in der Beschwerdebegründung ein abstrakter Rechtssatz herausgearbeitet werden, der das vorinstanzliche Urteil trägt. Diesem Rechtssatz ist ein abweichender, ebenfalls tragender Rechtssatz aus der Rechtsprechung des BFH oder des BVerfG gegenüberzustellen (BFH-Beschluss vom 16. Oktober 2000 VIII B 18/99 BFH/NV 2001, 438).

Der Kläger rügt, Art. 6 Abs. 1 GG gebiete nach der Entscheidung des BVerfG, bei der Besteuerung einer Familie, das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei zu belassen. Im angefochtenen Urteil werde im Widerspruch dazu festgestellt, dass das Existenzminimum des nichterwerbstätigen Elternteils nicht zu berücksichtigen sei.

Damit ist die Divergenzrüge nicht ordnungsgemäß erhoben. Die Entscheidung des BVerfG betrifft die Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Kinderfreibetrages im Jahr 1987. Demgegenüber geht es im Streitfall um die Frage, ob es Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG gebieten, Unterhaltszahlungen an die nicht berufstätige ledige Mutter des gemeinsamen Kindes auch dann steuermindernd zu berücksichtigen, wenn diese über ein nicht nur geringes Vermögen verfügt. Das FG hat die gesetzliche Regelung in § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG für verfassungsgemäß erachtet. Sie entspricht § 1615 l des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), nach der ein Unterhaltsanspruch nur bei Bedürftigkeit der Mutter gegeben ist und demnach entfällt, wenn sie über hinreichend eigene Einkünfte oder in zumutbarer Weise verwertbares Vermögen verfügt (§ 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB; Landgericht Würzburg, Urteil vom 15. November 2000 42 S 221/98, Forum Familien- und Erbrecht 2001, 98). Eine Abweichung zu einem die Entscheidung tragenden Rechtssatz der angeblichen Divergenzentscheidung, der ein anderer Sachverhalt zugrunde liegt, ist nicht dargetan und auch nicht erkennbar.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

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