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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.10.2006
Aktenzeichen: III B 126/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 79b | |
FGO § 79b Abs. 1 | |
FGO § 79b Abs. 2 | |
FGO § 128 Abs. 2 |
Gründe:
I. Das Finanzgericht (FG) forderte die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) mit Verfügung vom 11. Juli 2006 auf, gemäß § 79b Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) innerhalb einer Frist von einem Monat die Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren sie sich beschwert fühle. Weiter gab das FG der Klägerin in dieser Verfügung auf, gemäß § 79b Abs. 2 FGO innerhalb einer Frist von gleichfalls einem Monat die Umstände substanziiert darzulegen und nachzuweisen, aus denen sich ergibt, dass die streitgegenständlichen Wirtschaftsgüter mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehört haben und in einer Betriebsstätte im Fördergebiet verblieben sind.
Hiergegen legte die Klägerin am 27. Juli 2006 Beschwerde ein, der das FG mit Beschluss vom 31. Juli 2006 nicht abhalf.
II. Die Beschwerde ist nicht statthaft und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).
Gemäß § 128 Abs. 2 FGO können prozessleitende Verfügungen, zu denen auch die Fristsetzung nach § 79b FGO gehört, nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Eine Überprüfung der Verfügung ist nur im Rahmen der Anfechtung der Hauptsache möglich (Senatsbeschluss vom 16. Juli 2003 III B 78/03, BFH/NV 2003, 1444, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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