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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.01.2002
Aktenzeichen: III B 127/01
Rechtsgebiete: EStG, FGO
Vorschriften:
EStG § 26 Abs. 1 Satz 1 | |
FGO § 115 Nr. 2 Alternative 1 und 2 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
1. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage wird nicht aufgeworfen, wenn sich die Antwort auf die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Dezember 1998 VI B 215/98, BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231, unter II. 1. der Gründe).
Im Schrifttum wird ganz einhellig zu den zeitlichen Voraussetzungen in § 26 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Auffassung vertreten, dass sämtliche Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts zu einem beliebigen Zeitpunkt des betreffenden Veranlagungszeitraums gleichzeitig vorgelegen haben müssen, und zwar entweder zu Beginn oder auch erst im Laufe des betreffenden Veranlagungszeitraums (vgl. Heuermann in Blümich, Einkommensteuergesetz, § 26 Rz. 69; Pflüger in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 26 EStG Anm. 34; Dürr in Frotscher, Einkommensteuergesetz, § 26 Rz. 42; Stephan in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 26 EStG Rz. 28; Gerard in Lademann, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 26 Rz. 12 und 30; Schmieszek in Bordewin/Brandt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 26 Rz. 4; Seiler in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, § 26 Rz. 10; Seeger in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 20. Aufl., § 26 Rz. 4). Durch das Steueränderungsgesetz 1968 vom 20. Februar 1969 (BGBl I, 141, BStBl I, 116) wurde die sog. Viermonatsfrist beseitigt und ab dem Veranlagungszeitraum 1970 für die Ausübung des Veranlagungswahlrechts das Stichtagsprinzip eingeführt (vgl. Pflüger, a.a.O., Anm. 3).
2. Diese eindeutige und weder in der Rechtsprechung noch im Fachschrifttum in Zweifel gezogene Rechtslage erfordert weder eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. von § 115 Nr. 2 Alternative 1 und 2 FGO.
Das Stichtagsprinzip ist hinreichend klar in § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG entsprechend der gesetzgeberischen Zielsetzung zum Ausdruck gelangt. Einer zusätzlichen klarstellenden höchstrichterlichen Entscheidung bedarf es insoweit nicht.
Im Übrigen stimmt die Auslegung des Gesetzes durch das FG mit dieser herrschenden Meinung im Schrifttum überein und lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
Schließlich hat die Klägerin und Beschwerdeführerin auch nicht hinreichend dargetan, dass es sich bei der im Einzelnen nicht näher gekennzeichneten Behandlung sog. vorschüssiger Zahlungen nach dem Steuerberatungsgesetz überhaupt um dieselbe Rechtsfrage handelt, so dass insoweit die Rechtseinheit zu sichern wäre (vgl. dazu ausführlich Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 58, m.w.N.).
Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO nicht.
Ende der Entscheidung
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