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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.11.2000
Aktenzeichen: III B 13/00
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 76 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Die Rüge mangelnder Sachaufklärung durch das Finanzgericht --FG-- (§ 76 Abs. 1 FGO) ist nicht schlüssig erhoben. Eine gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO schlüssige Rüge, das FG habe gegen seine Pflicht zur Sachaufklärung gemäß § 76 Abs. 1 FGO verstoßen, erfordert die Angabe der Tatsachen, die es auch ohne besonderen Antrag hätte aufklären müssen, oder der zu erhebenden Beweise sowie die Darlegung, weshalb sich dem FG die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung oder eine Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, was sich bei weiterer Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätte und inwiefern das Ergebnis vom materiell-rechtlichen Standpunkt des FG aus entscheidungserheblich gewesen wäre (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. November 1997 II B 3/97, BFH/NV 1998, 604, m.w.N.). Daran fehlt es im Streitfall.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keine Tatsachen benannt, die das FG hätte aufklären müssen. Er rügt vielmehr die --seiner Meinung nach-- fehlerhafte Würdigung seines Schreibens vom 2. März 1998 als Rücknahme seiner Einsprüche. Er macht damit keinen Verfahrensmangel geltend, sondern einen materiell-rechtlichen Fehler. Verfahrensmängel sind Verstöße des FG gegen das Gerichtsverfahrensrecht. Die Auslegung von Willenserklärungen ist wie die Würdigung des Sachverhalts revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen. Die Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung vermag die Zulassung der Revision nicht zu begründen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. Juni 1999 XI B 66/98, BFH/NV 1999, 1620, sowie vom 11. November 1997 X B 233/96, BFH/NV 1998, 605, m.w.N.).

Dies gilt auch insoweit, als mit der Beschwerde geltend gemacht werden sollte, das FG habe mit seiner Auslegung des Schreibens vom 2. März 1998 gegen Denkgesetze verstoßen. Denkgesetze als allgemeine Regeln formal richtigen Denkens stehen den Rechtsnormen im förmlichen Sinne gleich. Verstöße gegen die Denkgesetze unterfallen revisionsrechtlich daher nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht (BFH-Urteil vom 19. November 1985 VIII R 4/83, BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289). Sie begründen allenfalls Rechtsfehler, die nach dem abschließenden Katalog des § 115 Abs. 2 FGO nicht zur Zulassung der Revision führen können (BFH-Beschluss vom 9. Mai 1996 X B 188/95, BFH/NV 1996, 747).

Im Übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 17. Dezember 1999 (BGBl I 1999, 2447) ohne Angabe weiterer Gründe.



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