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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.02.2005
Aktenzeichen: III B 13/04
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
EStG § 33
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Von der Darstellung des Tatbestandes sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) teilweise nur sinngemäß angesprochenen Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO sind nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt worden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. a) Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinander setzen.

Ist über die Rechtsfrage bereits entschieden worden, so ist zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten wird. Eine weitere bzw. erneute Klärung der Rechtsfrage kann z.B. geboten sein, wenn gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben worden sind, mit denen sich der BFH bislang noch nicht auseinander gesetzt hat.

Darüber hinaus ist auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen (BFH-Beschluss vom 17. August 2004 III B 121/03, BFH/NV 2005, 46, m.w.N.).

b) Die Beschwerdebegründung wird diesen Maßstäben nicht gerecht.

Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung den Abzug von Aufwendungen für eine internatsmäßige Unterbringung nur dann als zwangsläufig i.S. von § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anerkannt, wenn diese zum Zwecke der Heilung einer Krankheit oder mit dem Ziel, sie erträglicher zu machen, getätigt werden. Es muss sich um unmittelbare Krankheitskosten handeln. Außerdem hat der BFH für den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit ein vor Einleitung einer derartigen Maßnahme erstelltes amtsärztliches Attest verlangt. Ausnahmsweise hat er auch Bescheinigungen bestimmter weiterer amtlicher Stellen genügen lassen, wie solche des medizinischen Dienstes einer öffentlichen Krankenversicherung, einer Versicherungsanstalt oder einer behördlichen Beihilfestelle. Diesen qualifizierten Nachweis verlangt der BFH in langjähriger Rechtsprechung, um die Inanspruchnahme ungerechtfertigter steuerlicher Vorteile zu verhindern, mit der in besonderem Maße bei Aufwendungen zu rechnen ist, die ihrer Art nach nicht stets eindeutig unmittelbar der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen, sondern mitunter auch aus anderen Erwägungen getätigt werden, z.B. um die sprachliche, soziale, psychologische oder pädagogische Entwicklung eines Kindes zu fördern und zu unterstützen (BFH-Urteil vom 7. Juni 2000 III R 54/98, BFHE 193, 79, BStBl II 2001, 94, m.w.N.).

Er hat weder die Bescheinigung eines Schulaufsichtsamtes oder der schulpsychologischen Beratung oder Atteste von Universitätskliniken allein als ausreichend anerkannt.

Soweit die Kläger auf anhängige Revisionsverfahren verweisen, wird damit noch kein weiterer Klärungsbedarf hinsichtlich einer bestimmten Rechtsfrage dargetan.

Mit dem Hinweis auf Parallelverfahren wird zunächst nur ein individuelles Interesse der Kläger an einer Gleichbehandlung mit den Steuerpflichtigen in den bereits anhängigen Verfahren geltend gemacht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625; vom 7. Juni 2000 III B 24/99, BFH/NV 2001, 45).

Der von den Klägern ohne nähere Darlegung in Bezug genommene BFH-Beschluss vom 14. Juli 1977 IV B 27/77 (BFHE 123, 35, BStBl II 1977, 806) besagt lediglich, dass einer Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht entgegenstehe, dass der betreffende Senat bereits in einem anderen Fall, der die gleiche Rechtsfrage betreffe, die Revision zugelassen habe.

Damit wird indes noch nicht belegt, dass allein wegen der Zulassung oder der Anhängigkeit einer Revision ohne weiteres der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache anzunehmen ist.

Im Übrigen hat der Senat mit Urteil vom 17. Juli 2003 III R 5/02 (BFH/NV 2003, 1568), das die Anerkennung von Aufwendungen für eine Klimaheilbehandlung am Toten Meer als außergewöhnliche Belastung betrifft, die in der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die Anerkennung derartiger Aufwendungen ausdrücklich bestätigt.

2. Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO umfasst zum einen die Rüge der Divergenz im engeren Sinne sowie zum anderen die Geltendmachung eines sog. qualifizierten Rechtsanwendungsfehlers.

Eine zulässige Divergenzrüge verlangt zunächst einmal die bestimmte Bezeichnung einer Divergenzentscheidung. Daran fehlt es im vorliegenden Fall bereits.

Die Kläger haben mit der Behauptung, das Finanzgericht (FG) habe den ermittelten Sachverhalt nur unvollständig berücksichtigt, ebenso wenig einen offensichtlichen Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder gar greifbar gesetzwidrigen Entscheidung dargetan (dazu BFH-Beschluss vom 28. Juli 2003 III B 125/02, BFH/NV 2003, 1445, m.w.N.).

3. Soweit die Kläger mit der vorgenannten Rüge sinngemäß geltend machen wollen, das FG hätte seine Überzeugung nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gebildet, so hätten sie für eine derartige Verfahrensrüge vor allem vortragen müssen, dass die nicht berücksichtigten Umstände auch nach der insoweit maßgebenden materiell-rechtlichen Auffassung des FG entscheidungserheblich gewesen seien (BFH-Beschluss vom 28. Juni 2002 III B 41/02, BFH/NV 2002, 1337).

Im Streitfall hat das FG indes schon wegen des fehlenden, vor Beginn der Internatsunterbringung erstellten amtsärztlichen Attestes sowie der fehlenden Veranlassung, ausnahmsweise ein solches Attest nachträglich zuzulassen (vgl. dazu etwa BFH-Urteil vom 1. Februar 2001 III R 22/00, BFHE 195, 144, BStBl II 2001, 543), die Klage als unbegründet abgewiesen.

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