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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.10.2001
Aktenzeichen: III B 133/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 69 Abs. 3
FGO § 69 Abs. 5
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 128 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) haben gegen den Beschluss des Finanzgerichts (FG) vom 12. Juli 2001 Beschwerde eingelegt. Das FG hatte in seiner Entscheidung vom 15. März 2001 den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt, den die Antragsteller im Rahmen ihres Klageverfahrens betreffend die Einkommensteuerbescheide 1993 bis 1995 sowie die gegen den Antragsteller ergangenen Gewerbesteuermessbescheide 1994 und 1995 gestellt hatten. Das FG hatte keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide, weil zum Zeitpunkt der Klageerhebung die Klagefrist bereits abgelaufen war. Mit Schriftsatz vom 10. Mai 2001 beantragten die Antragsteller beim FG, den vorgenannten Beschluss abzuändern. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, dass sie zu dem Fragenkomplex "Versäumung der Klagefrist" nicht ordnungsgemäß gehört worden seien. Davon, dass das beklagte Finanzamt eine Verfristung der Klage geltend mache, seien sie erst durch die Übersendung der Klageerwiderung am 26. April 2001 in Kenntnis gesetzt worden. Das FG wies den Antrag auf Änderung mit dem oben genannten Beschluss vom 12. Juli 2001 als unzulässig ab. Die Beschwerde gegen seinen Beschluss hat es nicht zugelassen.

Mit Schriftsatz vom 25. Juli 2001 legten die Antragsteller gleichwohl Beschwerde ein und beantragten, die Revision zuzulassen und die Vollziehung aus den angefochtenen Bescheiden bis zur endgültigen Entscheidung dieses Verfahrens auszusetzen. Hilfsweise stellten sie einen erneuten Antrag nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Nach § 128 Abs. 3 FGO steht den Beteiligten gegen den Beschluss des FG nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in dem Beschluss zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 FGO entsprechend. Die Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde selbst ist in die ausschließliche Zuständigkeit des FG gestellt. Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde durch das FG sieht das Gesetz bei Entscheidungen über die Aussetzung der Vollziehung nicht vor. Diese ist somit unstatthaft (vgl. dazu z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. März 1995 V B 18/95, BFH/NV 1995, 715, m.w.N.). Das FG hat die Beschwerde nicht zugelassen und seinen Beschluss in der Rechtsmittelbelehrung entsprechend für unanfechtbar erklärt. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) bestehen gegen die Versagung eines Rechtsmittels gegen Entscheidungen der FG auch keine verfassungsmäßigen Bedenken (BFH-Beschluss vom 21. Januar 1998 VII B 255/97, BFH/NV 1998, 818, m.w.N.).

2. Nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur ist allerdings die Beschwerde gegen eine Entscheidung, die --wie hier-- nach dem Gesetz unanfechtbar ist, ausnahmsweise dann gegeben, wenn der Entscheidung jegliche gesetzliche Grundlage fehlt, insbesondere wenn eine Entscheidung dieser Art oder dieses Inhalts oder dieser Stelle oder auf Grund eines derartigen Verfahrens im Gesetz überhaupt nicht vorgesehen ist (BFH-Beschluss vom 26. Mai 1977 V B 7/77, BFHE 122, 256, BStBl II 1977, 628), bzw. wenn der Beschluss des FG unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist (BFH-Beschlüsse vom 25. Juli 1978 VII B 20/78, BFHE 125, 490, BStBl II 1978, 675, und vom 19. April 1989 II B 177/88, BFH/NV 1990, 576; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 128 Anm. 3; Offerhaus in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 128 FGO Rz. 80). Der Senat kann offen lassen, ob in einem Fall der hier vorliegenden Art eine außerordentliche Beschwerde überhaupt in Betracht kommen kann, da der angefochtene Beschluss des FG offensichtlich nicht unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist. Entgegenstehendes ergibt sich weder aus dem diesbezüglichen Vortrag der Antragsteller noch aus den dem Gericht vorgelegten Akten.

3. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist ebenfalls unzulässig.

Der BFH ist nicht Gericht der Hauptsache i.S. des § 69 Abs. 3 FGO. Gericht der Hauptsache ist der BFH nur, wenn er für die Hauptsache zuständig geworden ist. Der BFH kann demzufolge über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als Gericht der Hauptsache nur dann entscheiden, wenn das FG eine die Instanz abschließende Sachentscheidung getroffen hat (Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 69 FGO Tz. 132; Gräber/ Koch, a.a.O., § 69 Anm. 125). Im Streitfall hat das FG über die erhobenen Klagen betreffend die Einkommensteuerbescheide 1993 bis 1995 sowie die Gewerbesteuermessbescheide 1994 und 1995 noch nicht entschieden.



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