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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.05.2004
Aktenzeichen: III B 134/03
Rechtsgebiete: EigZulG, FGO
Vorschriften:
EigZulG § 9 Abs. 2 Satz 1 | |
EigZulG § 9 Abs. 2 Satz 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
1. Mit ihrer Klage begehrten die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Festsetzung der Eigenheimzulage in Höhe des Fördergrundbetrages von 5 % der Bemessungsgrundlage (höchstens 5 000 DM) gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG). Das Finanzgericht (FG) wies die Klage Bezug nehmend auf die Einspruchsentscheidung (§ 105 Abs. 5 FGO) ab. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hatte Eigenheimzulage nach § 9 Abs. 2 Satz 2 EigZulG gewährt, weil die Kläger die nach dem Kaufvertrag im Jahr 1996 fertig gestellte Wohnung nach Ablauf des zweiten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres angeschafft hätten. Die von den Klägern selbst durchgeführten Restarbeiten (Verlegen von Bodenbelägen in den Wohnräumen sowie Installation der Wasserleitungen in der Küche) hätten die Bezugsfertigkeit der Wohnung nicht gehindert.
Mit der Beschwerde rügen die Kläger die Abweichung des finanzgerichtlichen Urteils von den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. Juli 1989 III R 89/85 (BFHE 158, 280, BStBl II 1989, 906) und vom 3. Februar 2000 I B 48/99 (BFH/NV 2000, 947).
2. a) Die Kläger haben den Zulassungsgrund der Sicherung der Rechtsprechungseinheit nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Dieser Zulassungsgrund umfasst u.a. die Divergenz des FG-Urteils von der Rechtsprechung des BFH. Zur Darlegung dieser Zulassungsvoraussetzung hat der Beschwerdeführer nicht nur die vermeintlichen Divergenzentscheidungen zu benennen, sondern er muss auch die abstrakten tragenden Rechtssätze des finanzgerichtlichen Urteils und der Divergenzentscheidung so genau bezeichnen, dass die Abweichung erkennbar wird (z.B. BFH-Beschluss vom 28. Dezember 2001 VII B 109/01, BFH/NV 2002, 663, m.w.N.). Die Kläger haben indes keinen dem FG-Urteil zugrunde liegenden, von der BFH-Rechtsprechung abweichenden abstrakten Rechtssatz bezeichnet.
b) Im Übrigen ist eine Abweichung zu den Entscheidungen in BFHE 158, 280, BStBl II 1989, 906, und in BFH/NV 2000, 947 nicht ersichtlich.
In der erstgenannten Entscheidung hatte der BFH über die Fertigstellung zu befinden, wenn in der Wohnung der Estrich fehlt. Dieser Sachverhalt ist nach den Feststellungen des FG mit dem im Streitfall nicht vergleichbar. Hier fehlte nicht der Estrich, sondern lediglich der Bodenbelag in den Wohnräumen. An diese Feststellung wäre der Senat in einem Revisionsverfahren gebunden; die Kläger haben insoweit keine schlüssige Verfahrensrüge erhoben. Die bloße Behauptung im Beschwerdeverfahren, die Estricharbeiten seien noch nicht zu Ende geführt gewesen, könnte im Rahmen revisionsrechtlicher Überprüfung nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. § 118 Abs. 2 FGO).
Das FG hat auch nicht auf den Kostenanteil der noch ausstehenden Bauarbeiten im Verhältnis zu den Gesamtkosten der Wohnung abgestellt, sondern den tatsächlichen Zustand der Wasseranschlüsse in der Küche bei Erwerb als unstreitig festgestellt.
In der zweiten Entscheidung geht der BFH im Anschluss an die ständige Rechtsprechung davon aus, dass ein Gebäude dann fertig gestellt ist, wenn es nach Abschluss der wesentlichen Bauarbeiten für den vorgesehenen Zweck nutzbar ist. Diesen Rechtssatz hat auch das FG seiner Entscheidung zugrunde gelegt.
c) Abgesehen davon hat der BFH in einem vergleichbaren Fall (Beschluss vom 9. Dezember 1997 X B 213/96, BFH/NV 1998, 698) konkretisiert, dass Wohnungen im Allgemeinen als fertiggestellt/bezugsfertig angesehen werden können, wenn die Türen und Fenster eingebaut, Anschlüsse für Strom- und Wasserversorgung, die Heizung sowie sanitäre Einrichtungen vorhanden sind und die Möglichkeit zur Einrichtung einer Küche besteht. Unerheblich ist danach, wenn geringfügige Restarbeiten ausstehen wie z.B. Erstanstrich von Wänden und Heizkörpern, Tapezierarbeiten oder Verlegen des Bodenbelages.
3. In Wahrheit rügen die Kläger nach Art einer Revisionsbegründung eine fehlerhafte Rechtsanwendung des FG. Die konkrete Würdigung, ob das Verlegen der Laminatböden und die Herstellung der Wasseranschlüsse in der Küche wesentliche, die Bezugsfertigkeit hindernden Arbeiten waren, ist dem FG vorbehalten und revisionsrechtlich nur überprüfbar (BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 947), wenn dem FG bei der Auslegung und Anwendung des Rechts schwerwiegende Fehler unterlaufen sind, die geeignet sind, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (z.B. BFH-Beschluss vom 14. Februar 2002 VII B 141/01, BFH/NV 2002, 798). Ein derart schwerwiegender Fehler haftet der Entscheidung des FG indes nicht an.
Ende der Entscheidung
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