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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.05.2008
Aktenzeichen: III B 135/07
Rechtsgebiete: BGB, FGO


Vorschriften:

BGB § 95
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragte für Investitionen in den neuen Bundesländern, die er in den Jahren 1995 und 1998 durchgeführt hatte, Investitionszulage. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gab den Anträgen nur zum Teil statt. Umstritten blieb insbesondere die Zulage für eine im Jahre 1998 errichtete Halle aus einer Stahlkonstruktion. Diese hatte der Kläger auf einem Grundstück errichten lassen, das er nach seinen Angaben von seiner Ehefrau gemietet hatte. Das FA war der Ansicht, es handele sich um ein unbewegliches Wirtschaftsgut, das nicht begünstigt sei. Die gegen die Zulagenbescheide 1995 und 1998 gerichteten Einsprüche hatten keinen Erfolg, ebenso wenig die anschließend erhobene Klage. Zu der umstrittenen Stahlhalle führte das Finanzgericht (FG) aus, diese sei fest mit Grund und Boden verbunden und sei auch nicht als Scheinbestandteil i.S. von § 95 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu beurteilen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Halle nach dem Ende der Mietzeit wieder entfernt werden müsse.

Zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde führt der Kläger u.a. aus, seine Belastung und die seiner Ehefrau durch Steuern und Beiträge verletzte den sog. Halbteilungsgrundsatz und damit Art. 14 des Grundgesetzes (GG). Es gehe um die Prüfung der Frage, in welcher Höhe der Staat auf die Einnahmen eines Bürgers zugreifen dürfe. Außerdem habe das FG seine Pflicht zur Sachaufklärung verletzt. Die Stahlhalle sei als Scheinbestandteil i.S. von § 95 BGB und damit als bewegliches Wirtschaftsgut anzusehen, da sie jederzeit entfernt werden könne und nur einem vorübergehenden Zweck diene. Das FG hätte dies vor Ort prüfen müssen. Außerdem habe es das rechtliche Gehör des Klägers verletzt. Denn wer Akteneinsicht nehme, könne in dem kleinen Raum, der hierfür zur Verfügung stehe, nicht seine eigenen Unterlagen heranziehen und sie mit den Behördenakten vergleichen. Demgegenüber stünden den Finanzbeamten alle Unterlagen zur Verfügung.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Kläger hat keinen der in § 115 Abs. 2 FGO aufgeführten Zulassungsgründe in der durch § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO vorgesehenen Weise dargelegt.

1. Den Ausführungen des Klägers zum Halbteilungsgrundsatz lässt sich kein Zulassungsgrund entnehmen, insbesondere nicht der der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Die Frage, ob das Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 GG durch die Belastung mit Steuern tangiert wird, stellt sich nicht, wenn es --wie im Streitfall-- um die Gewährung einer Subvention geht.

2. Ebenso wenig genügt der Vortrag des Klägers den Anforderungen, die an die Rüge einer Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung zu stellen sind (§ 76 Abs. 1 FGO). Der Kläger rügt sinngemäß, das FG hätte auch ohne Beweisantritt den Sachverhalt von Amts wegen aufklären und die Stahlhalle in Augenschein nehmen müssen, um sich davon zu überzeugen, dass es sich um ein Scheinbestandteil i.S. von § 95 BGB handele. Es fehlt jedoch an Ausführungen dazu, aus welchen Gründen sich die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich voraussichtlich ergeben hätten und inwieweit die weitere Aufklärung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen müssen sowie schließlich, dass der Mangel der Sachaufklärung in der mündlichen Verhandlung gerügt worden ist (s. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 6. September 2006 VIII B 187/05, BFH/NV 2007, 74). Unabhängig hiervon hätte eine Ortsbesichtigung an der Ansicht des FG, wonach die Stahlhalle nicht als Scheinbestandteil anzusehen sei, nichts ändern können, da es zu dieser Meinung aufgrund rechtlicher Erwägungen kam, nicht aufgrund einer Beurteilung tatsächlicher Umstände.

3. Auch insoweit, als der Kläger eine Verletzung des Rechts auf Gehör rügt (Art. 103 GG, § 96 Abs. 2 FGO), ist die Beschwerde unzulässig. Er beanstandet, dass bei der Gewährung von Akteneinsicht keine "Waffengleichheit" zwischen Kläger einerseits und Finanzverwaltung andererseits herrsche. Dem Kläger ist Akteneinsicht gewährt worden. Weshalb dennoch eine Rechtsverletzung vorliegen soll, ist nicht ersichtlich.

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