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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.09.2003
Aktenzeichen: III B 136/02
Rechtsgebiete: FGO, GG


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
GG Art. 4 Abs. 1
GG Art. 105 ff.
GG Art. 110
GG Art. 110 Abs. 2
GG Art. 110 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die Zulassungsgründe nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und/oder das Erfordernis einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 1 FGO) gestützt, ist u.a. darzutun, dass die aufgeworfenen Rechtsfragen klärungsbedürftig sind. Gibt es --wie im Streitfall zur Frage, ob der Steuerbürger aus Gewissensgründen (Art. 4 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) die Steuerzahlung in dem Umfang verweigern darf, in dem die von ihm gezahlte Steuer zu Militär- und Rüstungszwecken verwendet werde-- bereits einschlägige Entscheidungen des BFH und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), ist unter Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung zu begründen, weshalb weiterer oder ggf. erneuter Klärungsbedarf besteht (z.B. BFH-Beschluss vom 8. August 2002 III B 48/02, BFH/NV 2002, 1615, m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Klägerin nicht.

a) Nach ihrer Auffassung ist zu klären, ob die verfassungsrechtlichen Schranken des Grundrechts der Gewissensfreiheit des Art. 4 Abs. 1 GG (der innerstaatliche Friedenszustand, der Bestand des Staates und die Möglichkeit seiner Sicherung nach außen), die von den Art. 105 ff. GG vorausgesetzte staatsbürgerliche Grundpflicht, Steuern zu zahlen, oder die in Art. 110 GG normierte Budgethoheit des Parlaments im Wertesystem des Grundgesetzes einen so hohen Rang genießen, dass die Gewissensverwirklichung des Einzelnen ihnen weichen müsse. Sollte dies zu bejahen sein, müsse geklärt werden, ob bei schweren Gewissenskonflikten statt des belastenden Verhaltens ein "Ersatzverhalten" zu verlangen sei, etwa Zahlung zugunsten eines wohltätigen Zwecks.

b) Die Ausführungen der Klägerin lassen keinen Klärungsbedarf erkennen. Nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 26. August 1992 2 BvR 478/92, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1993, 507) berührt die Pflicht zur Steuerzahlung den Schutzbereich des Grundrechts der Gewissensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG nicht. Auch liegt weder eine persönliche noch eine sachliche Unbilligkeit vor, wenn der Steuerpflichtige durch Gesetz allgemein und gleichheitsgerecht zur Steuer herangezogen wird (vgl. auch BFH-Urteil vom 6. Dezember 1991 III R 81/89, BFHE 166, 315, BStBl II 1992, 303). Daran ändert sich auch nichts, wenn die Bundeswehr für Zwecke eingesetzt wird, die die Klägerin für verfassungs- und völkerrechtswidrig erachtet. Über die Verwendung der Haushaltsmittel entscheidet allein das Parlament (Art. 110 Abs. 2 und 3 GG). Der einzelne Bürger kann nicht verlangen, dass seine Überzeugungen zum Maßstab der Gültigkeit genereller Rechtsnormen oder ihrer Anwendung gemacht werden (BFH-Beschluss vom 9. Januar 2002 III B 81/01, BFH/NV 2002, 667).

c) Mit dieser Rechtsprechung hat sich die Klägerin nicht auseinander gesetzt, insbesondere nicht einen weiter gehenden Klärungsbedarf substantiiert dargelegt.

Eine solche Darlegung enthält auch nicht die hilfsweise aufgeworfene Frage, ob bei schweren Gewissenskonflikten statt des belastenden Verhaltens ein "Ersatzverhalten" zu verlangen sei, etwa Zahlung zugunsten eines wohltätigen Zwecks. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, welche rechtlichen Erwägungen es rechtfertigen könnten, dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht einzuräumen, ob er Steuern entrichten oder zweckgerichtete Spenden leisten will, wenn verfassungsgerichtlich festgestellt ist, dass eine Gewissensentscheidung, welche die Organisation und Finanzierung der Verteidigung ablehnt, grundsätzlich die Pflicht zur Steuerzahlung nicht berührt (BVerfG, Beschluss in DStR 1993, 507).

Von der Wiedergabe des Sachverhalts und einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

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