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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.05.2003
Aktenzeichen: III B 137/01
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 155
ZPO § 295
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie wird durch Beschluss verworfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Von der Wiedergabe des Tatbestands wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

Es kann offen bleiben, ob die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hinreichende Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und zur Stellung ihres Wiedereinsetzungsantrags dargetan haben. Die Beschwerde ist jedenfalls unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht.

1. Wird als Zulassungsgrund ein Verfahrensfehler geltend gemacht (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) und gerügt, das Finanzgericht (FG) habe angebotene Beweise nicht erhoben, ist insbesondere das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme durch Angabe der konkreten Tatsachen, die vom FG voraussichtlich festgestellt worden wären, darzulegen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. August 1994 X B 124/94, BFH/NV 1995, 238). Außerdem ist vorzutragen, dass die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war. Denn bei dem Übergehen eines Beweisantrags handelt es sich um einen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften, auf deren Einhaltung gemäß § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung verzichtet werden kann (vgl. z.B. Beschluss des Senats vom 8. März 2001 III B 94/00, BFH/NV 2001, 1036).

Mit der Angabe, aufgrund der Einvernahme des Zeugen hätte das FG zu der Überzeugung kommen müssen, das Benennungsverlangen sei unverhältnismäßig und damit ermessensfehlerhaft, haben die Kläger indes die von dem Zeugen zu bekundenden Umstände nicht hinreichend bezeichnet. Sie haben lediglich die sich ihrer Meinung nach aus der Zeugeneinvernahme ergebende Rechtsfolge mitgeteilt, ohne die konkret festzustellenden Tatsachen, aus denen sich diese Schlussfolgerung hätte ergeben sollen, darzustellen. Außerdem haben die Kläger --obwohl in der mündlichen Verhandlung vor dem FG durch Prozessbevollmächtigte vertreten-- nicht dargelegt, weshalb diese nicht auf der beantragten Beweiserhebung bestanden haben oder weshalb dies nicht möglich gewesen sei. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung haben die für die Kläger aufgetretenen Prozessbevollmächtigten den schriftsätzlich gestellten Beweisantrag nicht wiederholt.

2. Die Rüge, das Gericht hätte auch ohne besonderen Antrag den Sachverhalt weiter aufklären müssen, erfordert auch die Darlegung, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen das FG nicht erhoben hat, z.B. welche Beweiserhebung das FG hätte durchführen müssen oder welche Unterlagen es hätte anfordern müssen. Ferner ist auszuführen, warum der Beteiligte nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt bzw. die entsprechenden Tatsachen und Beweismittel nicht selbst beigebracht hat (BFH-Beschluss vom 20. März 1997 XI B 182/95, BFH/NV 1997, 777).

Der Hinweis der Kläger, das FG hätte ermitteln müssen, ob es sich bei der X-Ltd., von der die beanstandeten Rechnungen stammten, tatsächlich um eine Domizilgesellschaft handele, genügt somit nicht. Es fehlt an der konkreten Bezeichnung der vom FG durchzuführenden Ermittlungen und der sich voraussichtlich daraus ergebenden Tatsachen. Zudem haben die Kläger keine Gründe dafür angegeben, weshalb sie nicht entsprechende Beweisanträge gestellt haben oder weshalb ihnen die Beschaffung von ihre Auffassung stützenden Nachweisen nicht möglich war.

3. Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützt (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), sind über die Herausstellung einer Rechtsfrage hinaus Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit erforderlich. Dazu ist konkret und substantiiert darauf einzugehen, inwieweit die aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse der Lösung bedarf, d.h. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist. Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit den in der Rechtsprechung und in der Literatur zu der Frage vertretenen Auffassungen (z.B. BFH-Beschluss vom 12. Juli 2002 II B 33/01, BFH/NV 2002, 1482, m.w.N.) sowie die Darstellung, dass die erstrebte Revisionsentscheidung über den Einzelfall hinaus für eine Vielzahl vergleichbarer Fälle ebenfalls entscheidend sein kann (BFH-Beschluss vom 22. Juli 1998 III B 99/97, BFH/NV 1999, 323).

Die Beschwerdebegründung der Kläger genügt diesen Anforderungen nicht. Es fehlen Angaben zu unterschiedlichen Meinungen in der Rechtsprechung und im Schrifttum zu den von den Klägern als grundsätzlich bedeutsam angesehenen Fragen, unter welchen Voraussetzungen das Verlangen des FA, den Empfänger von Zahlungen zu benennen, unverhältnismäßig sein kann. Auch haben die Kläger die Breitenwirkung der von ihnen aufgeworfenen Fragen nicht dargelegt. Die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, genügt ebenso wenig wie der Vortrag von Einwendungen gegen die sachliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils (BFH-Beschlüsse vom 2. Juli 2002 VII B 292/01, BFH/NV 2002, 1338, und vom 9. Dezember 2002 III B 61/02, BFH/NV 2003, 470, jeweils m.w.N.).

Ende der Entscheidung

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